Rechtsprechung
| OVG Sachsen-Anhalt, 20.04.2018 - 3 L 5/17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
Art 10 Buchst b Nr 1 EGV 1069/2009, Art 6 Abs 1 Buchst b EGV 1774/2002, EGV 854/2004, § 12 Abs 2 TierNebG
Einstufung von tierischen Nebenprodukten nach Art. 10 lit. b Ziffer i EGV 1069/2009 - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 29.11.2016 - 1 A 1117/14
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.04.2018 - 3 L 5/17
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (12)
- OVG Niedersachsen, 15.11.2012 - 13 LA 175/12
Aufsichtsbehördliches Einschreiten gegenüber einem Geflügelschlachtbetrieb und …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.04.2018 - 3 L 5/17
Rn. 5 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Geflügelschlachtung die Durchführung der Fleischuntersuchung (weiterhin) zwingende Voraussetzung für die Einordnung der tierischen Nebenprodukte als Material der Kategorie 3 nach Art. 10 lit. b Ziffer i VO (EG) 1069/2009 ist (so auch VGH BW…, Urteil vom 16. Dezember 2013 - 9 S 882/12 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 15. November 2012 - 13 LA 175/12 -, juris Rn. 8 ff.;… Beschluss vom 21. November 2011 - 13 ME 154/11 -, juris Rn. 15).Vielmehr ist die Geflügelschlachttieruntersuchung (ante mortem) auch nach Ablösung der vorangegangen Regelung in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) 1774/2002 durch Art. 10 Buchst. b) Nr. i VO (EG) 1069/2009 keineswegs das alleinige Einordnungskriterium geworden, das ungeachtet des Ergebnisses der Fleischuntersuchung (post mortem) unmittelbar die Einstufung von in Schlachthöfen anfallenden tierischen Nebenprodukten von Geflügel als Material der Kategorie 3 zur Folge hätte (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15. November 2012, a. a. O., Rn. 8).
Im Rahmen der Fleischuntersuchung wird die Genusstauglichkeit festgestellt (vgl. VGH BW…, Urteil vom 16. Dezember 2013 - 9 S 882/12 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 15. November 2012, a. a. O., Rn. 9).
Wenn die Klägerin damit etwa einräumen will, nicht ausschließen zu können, dass stärker mit Keimen belastete Tiere sogar für die menschliche Ernährung verwendet werden, wäre dies zwar in der Sache gravierend, könnte für sie aber nicht zugleich zu Erleichterungen bei der Zuordnung der tierischen Nebenprodukte zu Material der Kategorie 3 führen (so bereits Nds. OVG, Beschluss vom 15. November 2012, a. a O. Rn. 9).
Denn ungeachtet der redaktionellen Ausgestaltung bleibt der Kern der Vorgaben für die Geflügelschlachtung letztlich unverändert, indem eine "zweistufige" Prüfung vorgesehen bleibt, deren Ergebnis im Rahmen der Fleischuntersuchung sein muss, dass Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten nicht vorliegen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15. November 2012, a. a. O., Rn. 7).
Denn in systematischer Hinsicht ergibt sich insbesondere daraus, dass die Verordnung lediglich bestimmte Tierkörperteile (Geflügelköpfe, Häute, Füße, Federn) automatisch als Material der Kategorie 3 einstuft (vgl. Art. 10 Buchstabe b Ziffer ii, iii, v VO (EG) 1069/2009), im Umkehrschluss, dass im Übrigen kein solcher Automatismus greift, sondern die Einstufung, wie im Falle des Art. 10 lit. b Ziffer i VO (EG) 1069/2009, eine Prüfung anhand der dort aufgestellten Anforderungen voraussetzt (vgl. VGH BW…, Urteil vom 16. Dezember 2013, a. a. O., Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 15. November 2012, a. a. O. Rn. 9).
Wäre es tatsächlich Regelungsabsicht des Verordnungsgebers gewesen, dass sämtliche Geflügelschlachtreste von als schlachttauglich eingestuftem Geflügel ohne weitere Prüfung Material der Kategorie 3 sein sollen, hätte es nahe gelegen, nicht nur - die in der Neuregelung erstmals bezeichneten - Geflügelköpfe (bzw. Füße), automatisch der Kategorie 3 zuzuordnen, sondern alle tierischen Nebenprodukte von Geflügel (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15. November 2012, a. a. O. Rn. 9).
Es überzeugt aber nicht, von einer solchen expliziten - offenbar von bestimmten Risikoerwägungen getragenen - Ausnahme auf die generelle Maßgeblichkeit lediglich der Schlachttieruntersuchung zu schließen (so bereits Nds. OVG, Beschluss vom 15. November 2012, a. a. O., Rn. 9), insbesondere wenn - wie hier - der Wortlaut und die Regelungssystematik eindeutig dagegen sprechen.
Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angesprochene langjährige Lobbyarbeit ist - angesichts der beibehaltenen Regelungssystematik - offensichtlich nicht in dem Maße erfolgreich gewesen, wie sie es nunmehr vorgibt (vgl. so bereits: Nds. OVG, Beschluss vom 15. November 2012, a. a. O., Rn. 9).
Die normative Differenzierung zwischen Schlachtkörpern, Schlachtkörperteilen bzw. Teilen von Tieren und - nunmehr neu - ganzen Körpern sind ohnehin eher auf größere Nutztiere wie Rinder und Schweine zugeschnitten, bei denen nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel I und IV VO (EG) Nr. 854/2004 ein einer Obduktion nahekommendes und ungleich komplexeres Prüfungsprogramm für jedes einzelne Tier vorgesehen ist als für Geflügel, bei dem sich die zwingenden Vorgaben für die Fleischuntersuchung nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil D und Abschnitt IV Kapitel V Teil B VO (EG) Nr. 854/2004 - mit Ausnahme von Stichproben - zunächst auf eine äußere Inspektion beschränken (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15. November 2012, a. a. O., Rn. 7).
Nicht mehr und nicht weniger als dieser konkret vorgefundene Zustand war Anlass der Verfügung des Beklagten (vgl. zum Ganzen: Nds. OVG, Beschluss vom 15. November 2012, a. a. O., Rn 10 f.).
Angesichts der an dem Wortlaut, der Systematik und dem erkennbaren Regelungszweck der maßgeblichen Bestimmungen der VO (EG) 1069/2009 orientierten Auslegung durch das Verwaltungsgericht besteht schon kein Anhalt dafür, dass die Kammer zum Erlass ihrer Entscheidung die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hätte erwägen müssen (vgl. zu den gleichlautenden Vorlagefragen: Nds. OVG, Beschluss vom 15. November 2012, a. a. O, Rn. 14 bis 17).
Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die angegriffene Entscheidung auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann, ist allein der materiell-rechtliche Standpunkt des Verwaltungsgerichtes (vgl. zum Ganzen: Nds. OVG, Beschluss vom 15. November 2012, a. a. O., Rn. 21 [m. w. N.]).
Rn. 51 Nicht nur das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sich in einem Berufungszulassungsverfahren mit diesen Fragenstellungen auseinandergesetzt (vgl. Beschluss vom 15. November 2012, a. a. O.), sondern auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einem Berufungsverfahren die Notwendigkeit der Fleischuntersuchung für die Qualifikation als Material der Kategorie 3 attestiert (…vgl. Urteil vom 16. Dezember 2013, a. a. O.).
- VGH Baden-Württemberg, 16.12.2013 - 9 S 882/12
Einstufung von tierischen Nebenprodukten, die nicht für den menschlichen Verzehr …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.04.2018 - 3 L 5/17
Rn. 5 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Geflügelschlachtung die Durchführung der Fleischuntersuchung (weiterhin) zwingende Voraussetzung für die Einordnung der tierischen Nebenprodukte als Material der Kategorie 3 nach Art. 10 lit. b Ziffer i VO (EG) 1069/2009 ist (so auch VGH BW, Urteil vom 16. Dezember 2013 - 9 S 882/12 -, juris Rn. 22; Nds. OVG…, Beschluss vom 15. November 2012 - 13 LA 175/12 -, juris Rn. 8 ff.;… Beschluss vom 21. November 2011 - 13 ME 154/11 -, juris Rn. 15).Im Rahmen der Fleischuntersuchung wird die Genusstauglichkeit festgestellt (vgl. VGH BW, Urteil vom 16. Dezember 2013 - 9 S 882/12 -, juris Rn. 22; Nds. OVG…, Beschluss vom 15. November 2012, a. a. O., Rn. 9).
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 16. Dezember 2013, a. a. O, Rn. 22) führt hierzu zutreffend aus: "Ein alleiniges Abstellen auf die Schlachttieruntersuchung (ante mortem) würde schließlich zu einer mit dem Normzweck unvereinbaren Schutzlücke führen.
Denn die Regelung des Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziffer i VO (EG) 1069/2009 fordert schon nicht eine zuverlässige Feststellung, sondern lässt es für den Ausschluss der Einordnung in die Kategorie 3 ausdrücklich genügen, dass der Schlachtkörper oder ganze Körper und Teile von Tieren (bloße) Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufweisen (vgl. so bereits VGH BW, Urteil vom 16. Dezember 2013, a. a. O., Rn. 25).
Dies betritt folgende Erkrankungen: Ornithobacterium-Rhinotracheale-Infektion ebenso wie bei Mycoplasmen-, Coliinfektionen und der Turkey Rhinotracheitis (vgl. VGH BW, Urteil vom 16. Dezember 2013, a. a. O., Rn 26).
Denn in systematischer Hinsicht ergibt sich insbesondere daraus, dass die Verordnung lediglich bestimmte Tierkörperteile (Geflügelköpfe, Häute, Füße, Federn) automatisch als Material der Kategorie 3 einstuft (vgl. Art. 10 Buchstabe b Ziffer ii, iii, v VO (EG) 1069/2009), im Umkehrschluss, dass im Übrigen kein solcher Automatismus greift, sondern die Einstufung, wie im Falle des Art. 10 lit. b Ziffer i VO (EG) 1069/2009, eine Prüfung anhand der dort aufgestellten Anforderungen voraussetzt (vgl. VGH BW, Urteil vom 16. Dezember 2013, a. a. O., Rn. 22; Nds. OVG…, Beschluss vom 15. November 2012, a. a. O. Rn. 9).
Rn. 51 Nicht nur das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sich in einem Berufungszulassungsverfahren mit diesen Fragenstellungen auseinandergesetzt (…vgl. Beschluss vom 15. November 2012, a. a. O.), sondern auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einem Berufungsverfahren die Notwendigkeit der Fleischuntersuchung für die Qualifikation als Material der Kategorie 3 attestiert (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2013, a. a. O.).
- OVG Niedersachsen, 22.11.2011 - 13 ME 154/11
Vorliegen der Genussuntauglichkeit bei Feststellung von pathologisch-anatomischen …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.04.2018 - 3 L 5/17
Rn. 5 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Geflügelschlachtung die Durchführung der Fleischuntersuchung (weiterhin) zwingende Voraussetzung für die Einordnung der tierischen Nebenprodukte als Material der Kategorie 3 nach Art. 10 lit. b Ziffer i VO (EG) 1069/2009 ist (so auch VGH BW…, Urteil vom 16. Dezember 2013 - 9 S 882/12 -, juris Rn. 22; Nds. OVG…, Beschluss vom 15. November 2012 - 13 LA 175/12 -, juris Rn. 8 ff.; Beschluss vom 21. November 2011 - 13 ME 154/11 -, juris Rn. 15).Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht - unter Bezugnahme auf die in einem Eilverfahren getroffene Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 21. November 2011, a. a. O.) - ausgeführt hat, dass bei genussuntauglichem Material nur dann keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten bestünden, wenn dies sicher ausgeschlossen werden kann.
Mit diesen Entscheidungen setzt sich die Klägerin schon nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf, die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Beschwerdeentscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 21. November 2011, a. a. O.) in den Blick zu nehmen.
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2014 - 1 L 75/13
Therapietandem mit Elektrohilfsmotor
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.04.2018 - 3 L 5/17
Rn. 48 "Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39 m. w. N.).Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014, a. a. O.).
- BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07
Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.04.2018 - 3 L 5/17
Ein Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör wird durch die Ablehnung eines Beweisantrages nur dann verwirklicht, wenn die Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. August 2007 - 10 C 8.07 -, juris Rn. 12). - BVerfG, 28.08.2014 - 2 BvR 2639/09
Nichtannahmebeschluss: Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.04.2018 - 3 L 5/17
(vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2014 - 2 BvR 2639/09 -, Rn. 46, juris; OVG NRW…, Urteil vom 25. September 2017 - 2 A 2286/15 -, juris, Rn. 38). - OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2017 - 2 A 2286/15
Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich für jede Wohnung von deren …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.04.2018 - 3 L 5/17
(…vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2014 - 2 BvR 2639/09 -, Rn. 46, juris; OVG NRW, Urteil vom 25. September 2017 - 2 A 2286/15 -, juris, Rn. 38). - BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00
Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.04.2018 - 3 L 5/17
Rn. 3 "Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). - BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03
Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.04.2018 - 3 L 5/17
Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). - OVG Sachsen-Anhalt, 03.01.2007 - 1 L 245/06
Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.04.2018 - 3 L 5/17
Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). - VGH Bayern, 27.09.2012 - 20 BV 11.2690
Feststellungsklage
- VG Stuttgart, 15.03.2012 - 4 K 3474/11
Kategorisierung von zum Genuss für Menschen taugliche Materialien bei der …
- VG Magdeburg, 27.10.2020 - 1 A 310/17
Beförderung und Lagerung tierischer Nebenprodukte
Ziel der Verordnung sei die Verwirklichung des Vorsorgeprinzips und es sei daher eine umfassende Auslegung des Begriffs des "Lagerns" erforderlich (…allgemein zur Verwirklichung des Vorsorgeprinzips bei der Beseitigung tierischer Nebenprodukte: BVerwG, Urt. v. 11.12.2014 - 3 C 29.13 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20.04.2018 - 3 L 5/17 -, juris;… VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.12.2013 - 9 S 882/12 -, juris).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".