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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.2012 - 3 L 56/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,84789
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.2012 - 3 L 56/05 (https://dejure.org/2012,84789)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 01.03.2012 - 3 L 56/05 (https://dejure.org/2012,84789)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 01. März 2012 - 3 L 56/05 (https://dejure.org/2012,84789)
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Wird zitiert von ...

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2012 - 7 LB 140/06

    Vertreibung der armenischen Bevölkerungsgruppe Aserbaidschans durch das …

    Mit der nun wohl allgemeinen berufungsgerichtlichen Sicht (OVG MV, Urt. v. 1.3. 2012 - 3 L 56/05, Bay. VGH, Urt. v. 14.4. 2011 - 2 B 07.30242 - und Sch-H OVG, Urt. v. 8.12.2005 - 1 LB 202/01 und v. 30.11.2006 - 1 LB 66/03 -) sei in den Fällen, in denen der Betreffende das Gebiet der heutigen Republik Aserbaidschan dauerhaft verlassen habe, bevor "das aserbaidschanische Staatsangehörigkeitsrecht von 1991" in Kraft getreten sei, die Nichtzuerkennung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit lediglich als eine ordnungsrechtliche Sanktion zu betrachten.

    Dagegen ist dem Beteiligten zuzugeben, dass die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung in eine andere Richtung weist: In Anknüpfung an die Judikatur des Verwaltungsgerichts Braunschweig (…Urt. v. 4.12.2002 - 8 A 546/01 -, juris, Langtext Rn. 26) vertreten inzwischen das Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (rechtskräftige Urteile v. 30.11.2006 - 1 LB 66/03 -, siehe Bl. 772 ff. [775 - Rückseite - ff. Bd. I GA zu 7 LB 140/06], v. 27.4. 2006 - 1 LB 66/03 - und vom 8.12.2005 - 1 LB 202/01 -), der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (…Beschl. v. 1.12.2011 - 2 ZB 08.30013 -, juris, Langtext Rn. 12 und rechtskräftiges Urt. v. 14.4. 2011 - 2 B 07.30242 -, juris, Langtext Rn. 23 ff. - Letzteres unter Aufgabe der Rechtsprechung im Urt. v. 6.3. 2006 - 9 B 02.30792 -) sowie das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 1.3. 2012 - 3 L 56/05 -, Bl. 760 ff. [766 f.] Bd. I GA zu 7 LB 140/06) die Auffassung, dass der Erwerb der aserbaidschanischen Republik-Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des Art. 4, 1. Alternative, des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 26. Juni 1990 einen tatsächlichen Aufenthalt auf dem aserbaidschanischen Territorium am 1. Januar 1991 erforderte.

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