Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - 3 L 67.13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 52 Abs 2 GKG, § 53 Abs 2 Nr 1 GKG
Streitwert bei Aufnahme in eine Oberschule; Erhöhung wegen Vorwegnahme der Hauptsache - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 53 Abs 2 Nr 1 GKG, § 52 Abs 2 GKG
Aufnahme in die Oberschule; Streitwert; halber Auffangwert; keine Erhöhung wegen Vorwegnahme der Hauptsache - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 24.07.2013 - 14 L 307.13
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - 3 L 67.13
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (1)
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2010 - 3 L 67.10
Streitwert; Einschulung; Aufnahme in die Schule; vorläufiges …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - 3 L 67.13
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend auf 2.500 Euro festgesetzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - OVG 3 L 67.10 -, juris = NVwZ-RR 2011, 87 ; Beschluss vom 8. September 2011 - OVG 3 L 108.11 -).
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2017 - 3 S 82.17
Aufnahme in eine Wunschschule; besonderer Härtefall
Der Senat hält nach einer Überprüfung seiner langjährigen Streitwertrechtsprechung in schulrechtlichen Angelegenheiten daran fest, dass trotz der Vorwegnahme der Hauptsache bei einem auf Einschulung in die Grundschule oder auf Aufnahme in die Oberschule gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag weiterhin der halbe Auffangwert im Sinne von § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen ist (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2013 - OVG 3 L 67.13 - juris). - OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2017 - 3 S 70.17
Aufnahme in die Grundschule; Einzugsbereich; Besuch einer anderen Grundschule; …
Der Senat hält nach einer Überprüfung seiner langjährigen Streitwertrechtsprechung in schulrechtlichen Angelegenheiten daran fest, dass trotz der Vorwegnahme der Hauptsache bei einem auf Einschulung in die Grundschule oder auf Aufnahme in die Oberschule gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag weiterhin der halbe Auffangwert im Sinne von § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen ist (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2013 - OVG 3 L 67.13 - juris). - OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2013 - 3 S 52.13
Nach Geschlechtern getrennter Sportunterricht an Berliner Schulen zulässig
Der Senat geht hier von dem doppelten Auffangwert aus, der im schulrechtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch bei einer Vorwegnahme der Hauptsache regelmäßig zu halbieren ist (st. Rsp., vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 5. September 2013 - OVG 3 L 67.13 -).
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2017 - 3 S 68.17
Oberschule; Aufnahme; Aufnahmeverfahren; maßgebliche Sach- und Rechtslage; …
Der Senat hält nach einer Überprüfung seiner langjährigen Streitwertrechtsprechung in schulrechtlichen Angelegenheiten daran fest, dass trotz der Vorwegnahme der Hauptsache bei einem auf Einschulung in die Grundschule oder auf Aufnahme in die Oberschule gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag weiterhin der halbe Auffangwert im Sinne von § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen ist (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2013 - OVG 3 L 67.13 - juris). - VG Cottbus, 21.07.2016 - 1 L 270/16
Berechtigung des staatlichen Schulamtes zur Zuweisung des Schülers einer …
Rn. 57 Soweit der Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Ziffer 1.5 zudem die Möglichkeit vorsieht, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die - wie die vorliegenden Anträge mit Ausnahme des Antrags zu 1. - die Entscheidung ganz oder teilweise vorwegnehmen, der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes angehoben werden kann, macht die Kammer davon in Schulsachen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg keinen Gebrauch (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - OVG 3 L 67.10 -, juris Rn. 87; Beschluss vom 5. September 2013 - OVG 3 L 67.13 -, S. 2 BA). - VG Cottbus, 21.07.2016 - 1 L 263/16
Berechtigung des staatlichen Schulamtes zur Zuweisung des Schülers einer …
Rn. 57 Soweit der Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Ziffer 1.5 zudem die Möglichkeit vorsieht, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die - wie die vorliegenden Anträge mit Ausnahme des Antrags zu 1. - die Entscheidung ganz oder teilweise vorwegnehmen, der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes angehoben werden kann, macht die Kammer davon in Schulsachen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg keinen Gebrauch (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - OVG 3 L 67.10 -, juris Rn. 87; Beschluss vom 5. September 2013 - OVG 3 L 67.13 -, S. 2 BA). - OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2017 - 3 S 71.17
Auswahlentscheidung zur Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 bei Übernachfrage; …
Der Senat hält nach einer Überprüfung seiner langjährigen Streitwertrechtsprechung in schulrechtlichen Angelegenheiten daran fest, dass trotz der Vorwegnahme der Hauptsache bei einem auf Einschulung in die Grundschule oder auf Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag weiterhin der halbe Auffangwert im Sinne von § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen ist (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 5.September 2013 - OVG 3 L 67.13 - juris). - VG Cottbus, 03.11.2016 - 1 L 473/16
Schulrecht
Soweit der Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Ziffer 1.5 die Möglichkeit vorsieht, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung ganz oder teilweise vorwegnehmen, der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes angehoben werden kann, macht die Kammer davon in Schulsachen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg keinen Gebrauch (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - OVG 3 L 67.10 -, juris Rn. 87; Beschluss vom 5. September 2013 - OVG 3 L 67.13 -, S. 2 BA). - VG Cottbus, 17.08.2016 - 1 L 356/16
Schulrecht
Soweit der Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Ziffer 1.5 die Möglichkeit vorsieht, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung ganz oder teilweise vorwegnehmen, der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Wertes angehoben werden kann, macht die Kammer davon in Schulsachen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg keinen Gebrauch (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - OVG 3 L 67.10 -, juris Rn. 87; Beschluss vom 5. September 2013 - OVG 3 L 67.13 -, S. 2 BA).
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