Rechtsprechung
| VG Darmstadt, 09.08.2013 - 3 L 842/13.DA |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Gestattung des Besuchs einer nicht zuständigen Schule
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gestattung des Besuchs einer nicht zuständigen Schule
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (10)
- VG Darmstadt, 12.08.2009 - 7 L 840/09
Gestattung des Besuchs einer Schule außerhalb des Schulbezirks
Auszug aus VG Darmstadt, 09.08.2013 - 3 L 842/13
Dabei müssen die Nachteile, die die Schülerin oder der Schüler bei dem Besuch der zuständigen Pflichtschule zu erleiden hätte, ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schüler durch die Einhaltung der Schulbezirke (Hess. VGH, Beschl. v. 17.02.1986 - 6 TG 2558/85 - Beschl. v. 28.08.1989 - 6 TG 2598/89 -, juris, zu § 19 des damals geltenden Schulpflichtgesetzes; VG Darmstadt, Beschl. v. 12.08.2009 - 7 L 840/09.DA -, juris, bestätigt durch Beschl. d. Hess. VGH v. 21.08.2009 - 7 B 2407/09 -, NVwZ-RR 2009, 958).Zweck der Ausnahmevorschrift ist es nicht, für jeden Schüler einen wünschenswerten oder gar optimalen Zustand zu realisieren (VG Darmstadt, Beschl. v. 12.08.2009, a.a.O.).
Die Tatsache, dass der Antragsteller nicht mit seinen Kindergartenfreunden dieselbe Schule besuchen kann, ist sicherlich bedauerlich, dürfte aber eine Vielzahl von Kindern betreffen, die ebenfalls schwer neue Freundschaften schließen können, in den Fällen, in denen der Einzugsbereich eines Kindergartens nicht deckungsgleich mit dem Schulbezirk ist (was z. B. bei Waldorfkindergärten sogar die Regel sein dürfte) und stellt damit keine Besonderheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 HSchG dar (vgl. VG Darmstadt, Beschl. v. 12.08.2009, a. a. O., zu § 66 HSchG a. F.).
Damit diese privaten Interessen das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schüler durch die Schaffung von Schulbezirken überwiegen, muss der Verbesserung der sozialen Situation des betreffenden Schülers aber nicht nur ein "gewisses Gewicht" zukommen (…VG Potsdam, Beschl. v. 20.08.2007, a. a. O.), sondern, da in der hessischen Verordnung über die Gestaltung des Schulverhältnisses von "besonderen" Umständen die Rede ist, ein darüber hinausgehendes Gewicht (VG Darmstadt, Beschl. v. 12.08.2009, a.a.O.).
Die Kammer verkennt nicht, dass es für den Antragsteller sinnvoller und bequemer wäre, wenn er und das Kind von Frau Tetz dieselbe Grundschule besuchen und zumindest in der Eingewöhnungszeit gemeinsam von der Schule abgeholt werden könnten; dies reicht jedoch, wie oben dargelegt, nicht aus, um die öffentlichen Interessen an der Einhaltung des Schulsprengels zurückzudrängen (vgl. VG Darmstadt, Beschl. v. 12.08.2009, a.a.O.), zumal der Antragsgegner mit Recht zu bedenken gegeben hat, dass nicht sicher ist, ob die beiden Schüler auch zusammen in einer Klasse eingeschult würden.
Zu dem staatlichen Gestaltungsbereich, an welchem das Elternrecht seine Grenze findet, gehört aber die organisatorische Gliederung der Schule (vgl. BVerfG…, Urt. vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 184 [BVerfG 06.12.1972 - 1 BvR 95/71] ;… Bay. VGH, Urt. v. 27.10.1981 - 8 B 1061/79 -, BayVBl. 1982, 213; VG Darmstadt, Beschl. v. 12.08.2009, a.a.O.).
- VGH Hessen, 28.08.1989 - 6 TG 2598/89
Gestattung des Besuchs einer anderen als der zuständigen Schule - Begleitperson
Auszug aus VG Darmstadt, 09.08.2013 - 3 L 842/13
Dabei müssen die Nachteile, die die Schülerin oder der Schüler bei dem Besuch der zuständigen Pflichtschule zu erleiden hätte, ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schüler durch die Einhaltung der Schulbezirke (Hess. VGH, Beschl. v. 17.02.1986 - 6 TG 2558/85 - Beschl. v. 28.08.1989 - 6 TG 2598/89 -, juris, zu § 19 des damals geltenden Schulpflichtgesetzes; VG Darmstadt, Beschl. v. 12.08.2009 - 7 L 840/09.DA -, juris, bestätigt durch Beschl. d. Hess. VGH v. 21.08.2009 - 7 B 2407/09 -, NVwZ-RR 2009, 958).Dies ist auch unter Einbeziehung der Entscheidungen in vergleichbaren Fällen zu beurteilen (Hess. VGH, Beschl. v. 28.08.1989, a. a. O.).
- BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70
Förderstufe
Auszug aus VG Darmstadt, 09.08.2013 - 3 L 842/13
Zu dem staatlichen Gestaltungsbereich, an welchem das Elternrecht seine Grenze findet, gehört aber die organisatorische Gliederung der Schule (vgl. BVerfG, Urt. vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 184 [BVerfG 06.12.1972 - 1 BvR 95/71] ;… Bay. VGH, Urt. v. 27.10.1981 - 8 B 1061/79 -, BayVBl. 1982, 213;… VG Darmstadt, Beschl. v. 12.08.2009, a.a.O.).
- VGH Hessen, 21.08.2009 - 7 B 2407/09
Sprengelpflicht für Grundschüler in Hessen verfassungsgemäß
Auszug aus VG Darmstadt, 09.08.2013 - 3 L 842/13
Dabei müssen die Nachteile, die die Schülerin oder der Schüler bei dem Besuch der zuständigen Pflichtschule zu erleiden hätte, ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schüler durch die Einhaltung der Schulbezirke (Hess. VGH, Beschl. v. 17.02.1986 - 6 TG 2558/85 - Beschl. v. 28.08.1989 - 6 TG 2598/89 -, juris, zu § 19 des damals geltenden Schulpflichtgesetzes; VG Darmstadt, Beschl. v. 12.08.2009 - 7 L 840/09.DA -, juris, bestätigt durch Beschl. d. Hess. VGH v. 21.08.2009 - 7 B 2407/09 -, NVwZ-RR 2009, 958). - VGH Hessen, 06.03.2008 - 1 B 166/08
Keine unzumutbaren Nachteile für einen Beamten bei befristeten Umsetzung …
Auszug aus VG Darmstadt, 09.08.2013 - 3 L 842/13
Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist selbst in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 06.03.2008 - 1 B 166/08 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 21.12.2006 - 5 G 2478/06 [3] -, juris, und v. 11.03.2008 - 3 L 313/08.DA -, juris, und v. 06.08.2013 - 3 L 840/13.DA -), dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rspr. der erkennenden Kammer, vgl. Beschl. v. 29.05.2001 - 7 G 345/01 [3]-;… Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw. in Fn. 49). - VG Darmstadt, 11.03.2008 - 3 L 313/08
Redezeitbegrenzungen für einen fraktionslosen Stadtverordneten in der …
Auszug aus VG Darmstadt, 09.08.2013 - 3 L 842/13
Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist selbst in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 06.03.2008 - 1 B 166/08 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 21.12.2006 - 5 G 2478/06 [3] -, juris, und v. 11.03.2008 - 3 L 313/08.DA -, juris, und v. 06.08.2013 - 3 L 840/13.DA -), dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rspr. der erkennenden Kammer, vgl. Beschl. v. 29.05.2001 - 7 G 345/01 [3]-;… Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw. in Fn. 49). - VG Darmstadt, 21.12.2006 - 5 G 2478/06
Auszug aus VG Darmstadt, 09.08.2013 - 3 L 842/13
Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist selbst in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 06.03.2008 - 1 B 166/08 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 21.12.2006 - 5 G 2478/06 [3] -, juris, und v. 11.03.2008 - 3 L 313/08.DA -, juris, und v. 06.08.2013 - 3 L 840/13.DA -), dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rspr. der erkennenden Kammer, vgl. Beschl. v. 29.05.2001 - 7 G 345/01 [3]-;… Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw. in Fn. 49). - VG Darmstadt, 06.08.2013 - 3 L 840/13
Einschulung eines "Kannkindes"
Auszug aus VG Darmstadt, 09.08.2013 - 3 L 842/13
Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist selbst in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 06.03.2008 - 1 B 166/08 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 21.12.2006 - 5 G 2478/06 [3] -, juris, und v. 11.03.2008 - 3 L 313/08.DA -, juris, und v. 06.08.2013 - 3 L 840/13.DA -), dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rspr. der erkennenden Kammer, vgl. Beschl. v. 29.05.2001 - 7 G 345/01 [3]-;… Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw. in Fn. 49). - VGH Hessen, 17.02.1986 - 6 TG 2558/85
Auszug aus VG Darmstadt, 09.08.2013 - 3 L 842/13
Dabei müssen die Nachteile, die die Schülerin oder der Schüler bei dem Besuch der zuständigen Pflichtschule zu erleiden hätte, ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schüler durch die Einhaltung der Schulbezirke (Hess. VGH, Beschl. v. 17.02.1986 - 6 TG 2558/85 - Beschl. v. 28.08.1989 - 6 TG 2598/89 -, juris, zu § 19 des damals geltenden Schulpflichtgesetzes; VG Darmstadt, Beschl. v. 12.08.2009 - 7 L 840/09.DA -, juris, bestätigt durch Beschl. d. Hess. VGH v. 21.08.2009 - 7 B 2407/09 -, NVwZ-RR 2009, 958). - VGH Bayern, 27.10.1981 - 8 B 1061/79
Auszug aus VG Darmstadt, 09.08.2013 - 3 L 842/13
Zu dem staatlichen Gestaltungsbereich, an welchem das Elternrecht seine Grenze findet, gehört aber die organisatorische Gliederung der Schule (vgl. BVerfG…, Urt. vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 184 [BVerfG 06.12.1972 - 1 BvR 95/71] ; Bay. VGH, Urt. v. 27.10.1981 - 8 B 1061/79 -, BayVBl. 1982, 213;… VG Darmstadt, Beschl. v. 12.08.2009, a.a.O.).
- VG Darmstadt, 16.07.2014 - 3 L 879/14
(Kein) Anspruch auf schulische Ordnungsmaßnahme gegenüber einem Mitschüler
Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist selbst in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 06.03.2008 - 1 B 166/08 -, juris; VG Darmstadt, Beschl. v. 21.12.2006 - 5 G 2478/06 [3] -, juris, und v. 11.03.2008 - 3 L 313/08.DA -, juris, und v. 06.08.2013 - 3 L 840/13.DA -), dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rspr. der erkennenden Kammer, vgl. Beschl. v. 29.05.2001 - 7 G 345/01 [3] - und v. 09.08.2013 - 3 L 842/13.DA;… Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw. in Fn. 49). - VG Darmstadt, 21.09.2018 - 3 L 2011/18
Benutzung einer öffentlichen Einrichtung
Ist aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar, ist eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig; dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rspr. der erkennenden Kammer, vgl. Beschl. v. 29.05.2001 - 7 G 345/01 [3] -, Beschl. v. 09.08.2013 - 3 L 842/13.DA-, und des Hess. VGH, vgl. nur Beschl. v. 04.10.2016 - 9 B 1408/16 -, juris;… Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw.). - VG Darmstadt, 23.08.2017 - 3 L 3887/17
Zulassung zur Altenpflegeprüfung
Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist in den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Hauptsacheverfahren kaum durchführbar ist, bei drohender Gefahr schwerwiegender, irreparabler Nachteile zulässig; dabei muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen (ständige Rspr. der erkennenden Kammer, vgl. Beschl. v. 29.05.2001 - 7 G 345/01 [3] -, Beschl. v. 09.08.2013 - 3 L 842/13.DA -, und des Hess. VGH, vgl. nur Beschl. v. 04.10.2016 - 9 B 1408/16 -, juris;… Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Aufl., § 123 Rdnr. 14 m. w. Nw. in Fn. 50;… s. auch Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rdnr. 909). - VG Kassel, 29.04.2025 - 7 K 1327/24
Gestattung des Besuchs einer anderen als der zuständigen Grundschule
Insbesondere teilt das Gericht zum einen die Ansicht, dass es keine individuelle Betroffenheit auslöst, beim Wechsel vom Kindergarten in die Grundschule neue soziale Kontakte zu knüpfen bzw. knüpfen zu müssen (vgl. hierzu auch VG Gießen…, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 7 L 1800/14.GI -, juris Rn. 17 ; VG Darmstadt, Beschluss vom 9. August 2013 - 3 L 842/13.DA -, juris Rn. 16 ), dass es - falls die Eltern dies für den Kläger aufgrund seines Alters noch für zu schwer halten - sinnvoll sein dürfte, den Kläger nicht frühzeitig einzuschulen und dass es auch dem Cousin ermöglicht werden sollte, ohne soziale Vorbelastung des jüngeren Cousins in der Grundschule neue Freundschaften zu schließen.
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