Rechtsprechung
| VG Berlin, 16.10.2017 - 3 L 956.17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Vorläufige Unterrichtung eines Schülers trotz unzureichender Leistungen im Probejahr an einem Gymnasium; Leistungsbeurteilung durch den Lehrer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- VG Berlin, 19.09.2014 - 3 L 522.14
Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Unterricht der Jahrgangsstufe 8 am …
Auszug aus VG Berlin, 16.10.2017 - 3 L 956.17
Im vorliegenden Verfahren müsste daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass bei Vermeidung eines festgestellten Fehlers die erforderliche erneute Beurteilung zu der für den Antragsteller zu 1. erforderlichen besseren Bewertung führen würde (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. zuletzt für den hier relevanten Fall des Nichtbestehens des Probejahres VG Berlin, Beschluss vom 19. September 2014 - VG 3 L 522.14 -).
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.04.2025 - 6 SLa 205/24
Berichtigung - Bewertungsbogen - Berufspraktikum - Ausbildung zur staatlich …
Diese spezifisch pädagogische Bewertung ist - vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt - nicht in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar, sondern am Maßstab der allgemeinen Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums zu beurteilen; dieser ist erst dann überschritten, wenn die beurteilende Lehrkraft Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist (vgl. zum schulischen Kontext: OVG NRW 27. November 2018 - 19 B 1380/18 - Rn. 3, VG Berlin 16. Oktober 2017 - 3 L 956.17 - Rn. 7, VG Regensburg 27. Februar 2014 - RO 2 E 14.308 - Rn. 23, jeweils zitiert nach juris). - VG Berlin, 17.09.2018 - 3 L 413.18
Anordnung der vorläufigen Versetzung eines Schülers in die nächste …
Im vorliegenden Verfahren müsste daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass bei Vermeidung eines festgestellten Fehlers die erforderliche erneute Beurteilung zu der für den Antragsteller erforderlichen besseren Bewertung führen würde (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. zuletzt Beschluss vom 16. Oktober 2017 - VG 3 L 956.17 -, juris).
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