Rechtsprechung
| OVG Schleswig-Holstein, 27.07.2006 - 3 LB 20/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
BeamtVG § 31 Abs. 1
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anerkennung eines anlässlich einer Ballonfahrt erlittenen Unfalls als Dienstunfall; Begriff der dienstlichen Veranstaltung im Sinne des Dienstunfallrechts; Kriterien zur Bestimmung der formellen und materiellen Dienstbezogenheit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 26.04.2005 - 16 A 468/03
- OVG Schleswig-Holstein, 27.07.2006 - 3 LB 20/05
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BSG, 25.08.1994 - 2 RU 23/93
Versicherungsschutz - Sportlicher Wettkampf - Motivationsreise
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.07.2006 - 3 LB 20/05
Dabei kann es auf sich beruhen, welche rechtliche Bedeutung im vorliegenden Zusammenhang dem Umstand zuzumessen ist, dass von den in den 50 Hamburger Filialen tätigen 100 Beratern "Finanzdienstleistungen" lediglich etwa 16 Berater - diese hatten die Ballonfahrt von ihrem "Arbeitgeber" als Belohnung für gute Verkaufsleistungen im Jahre 2001 erhalten - und somit ein (äußerst) eingeschränkter Mitarbeiterkreis teilgenommen hat (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 25.08.1994 - 2 RU 23/93 -, VersR 1995, 603 f., wonach eine "betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung" grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offen stehen muss). - BVerwG, 23.02.1989 - 2 C 38.86
Beamtenversorgung - Betriebsfeier - Dienstliche Veranstaltung - Blutalkohol - …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 27.07.2006 - 3 LB 20/05
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, erfordert eine dienstliche Veranstaltung im Sinne des Dienstunfallrechts materielle und formelle Dienstbezogenheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.1989 - 2 C 38.86 -, E 81, 265, 266 f., m.w.N.).
- VG Gießen, 07.10.2010 - 5 K 225/10
Anerkennung eines Unfalls anlässlich eines Kirmesumzuges als Dienstunfall
Rn. 24 Eine solche dienstliche Veranstaltung setzt eine formelle und materielle Dienstbezogenheit voraus; die Veranstaltung muss ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erhalten, im natürlichen Zusammenhang mit dem Dienst bzw. den eigentlichen Dienstaufgaben stehen, dienstlichen Interessen dienen und sei es unmittelbar oder mittelbar von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen sein (BVerwG, Urteil vom 23.02.1989 - 2 C 38.86 -, BVerwGE 81, 265; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.07.2006 - 3 LB 20/05 -, juris;… Plog/Wiedow, § 31 BeamtVG, Rn. 100).
dejure.org
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