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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.11.2013 - 3 M 222/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,53177
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.11.2013 - 3 M 222/13 (https://dejure.org/2013,53177)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 14.11.2013 - 3 M 222/13 (https://dejure.org/2013,53177)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 14. November 2013 - 3 M 222/13 (https://dejure.org/2013,53177)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LBauO M-V § 6 Abs. 1 S. 2
    Einheitliches Bauvorhaben der Aufschüttung und Errichtung einer Stützmauer mit der Errichtung des Gebäudes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern (Leitsatz)

    Abstandsflächenrechtliche Einheit bei Aufschüttung und Errichtung einer Stützmauer zusammen mit der Errichtung eines Gebäudes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einheitliches Bauvorhaben der Aufschüttung und Errichtung einer Stützmauer mit der Errichtung des Gebäudes

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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (9)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2001 - 7 E 547/99
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.11.2013 - 3 M 222/13
    Legt man diese Betrachtungsweise zu Grunde, so muss der Böschungsfuß der Aufschüttung bzw. der Fuß der Stützmauer den vorgeschriebenen Grenzabstand einhalten (vgl. OVG Münster B. v. 22.01.2001 - 7 E 547/99 - BRS 64 NR. 126), d.h. gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 LBauO M-V mindestens 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt liegen.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 29.09.1988 - 1 A 75/87

    Baurecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen die Errichtung eines …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.11.2013 - 3 M 222/13
    Die Aufschüttung einschließlich der Stützmauer bildet vielmehr mit dem Gebäude, das sie tragen soll, eine einheitliche bauliche Anlage (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 29.09.1988 - 1 A 75/87 - BRS 48 Nr. 164;… Heintz in Gädtke u.a. BauO NRW § 65 Rn. 76 u. 135).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.1989 - 11 A 195/88
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.11.2013 - 3 M 222/13
    Werden Maßnahmen zur Abschirmung auf erhöhtem Niveau vorgenommen, so kommt es zudem zu stärkerer Verschattung als bei Abschirmungsmaßnahmen im Falle geländegleicher Nutzung (vgl. OVG Münster B. v. 22.02.2005 - 7 A 1408/04 - Juris Rn. 4 sowie U. v. 27.11.1989 - 11 A 195/88 - BRS 50 Nr. 185 = Juris Rn. 17).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.07.2003 - 3 L 157/02

    Nachbarrechtsschutz; Abrissverfügung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.11.2013 - 3 M 222/13
    Besonderheiten des konkreten Falles, die einem Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten entgegen stehen könnten (zu einem solchen Fall vgl. U. d. Senats v. 02.07.2003 - 3 L 157/02 - BRS 66 Nr. 198), sind nicht erkennbar.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.01.2005 - 3 M 37/04

    Gestattung geringerer Abstandsflächen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.11.2013 - 3 M 222/13
    Der Senat hat jedoch auch ausgeführt, dass etwas anderes gilt, wenn auch die Nutzung der baulichen Anlage eine Verletzung subjektiver Rechte der Nachbarn bewirkt und beispielhaft die Einsichtsmöglichkeiten in den Ruhebereich eines Hausgrundstücks benannt (…vgl. zuletzt B. d. Senats v. 06.01.2010 - 3 M 231/09 - Juris Rn. 21 ; ebenso bereits B. v. 17.01.2005 - 3 M 37/04 -, BRS 69 Nr. 134; st. Rspr. seit B. v. 22.03.1994 - 3 M 66/93 u. B. v. 31.05.1994 - 3 M 11/04 -, NVwZ 1995, 400).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.12.2010 - 3 M 244/10

    Genehmigung eines Vorhabens im vereinfachten Genehmigungsverfahren; Nachbarklage; …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.11.2013 - 3 M 222/13
    Die abstandflächenrechtliche Beurteilung hat vielmehr - ebenso wie bei einem Gebäude mit Staffelgeschoss - für das einheitliche Vorhaben insgesamt zu erfolgen; lediglich bei der Berechnung der Abstandflächen wird nach den einzelnen, unterschiedlich hohen Abschnitten des Vorhabens unterschieden (zur Berechnung der Abstandflächen bei einem Gebäude mit Staffelgeschoss vgl. B. d. Senats v. 21.12.2010 - 3 M 244/10 - Juris Rn. 12 ).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.01.2010 - 3 M 231/09

    Baurechtlicher Nachbarschutz gegen Vorhaben im unbeplanten Innenbereich

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.11.2013 - 3 M 222/13
    Der Senat hat jedoch auch ausgeführt, dass etwas anderes gilt, wenn auch die Nutzung der baulichen Anlage eine Verletzung subjektiver Rechte der Nachbarn bewirkt und beispielhaft die Einsichtsmöglichkeiten in den Ruhebereich eines Hausgrundstücks benannt (vgl. zuletzt B. d. Senats v. 06.01.2010 - 3 M 231/09 - Juris Rn. 21 ; ebenso bereits B. v. 17.01.2005 - 3 M 37/04 -, BRS 69 Nr. 134; st. Rspr. seit B. v. 22.03.1994 - 3 M 66/93 u. B. v. 31.05.1994 - 3 M 11/04 -, NVwZ 1995, 400).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2005 - 7 A 1408/04

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.11.2013 - 3 M 222/13
    Werden Maßnahmen zur Abschirmung auf erhöhtem Niveau vorgenommen, so kommt es zudem zu stärkerer Verschattung als bei Abschirmungsmaßnahmen im Falle geländegleicher Nutzung (vgl. OVG Münster B. v. 22.02.2005 - 7 A 1408/04 - Juris Rn. 4 sowie U. v. 27.11.1989 - 11 A 195/88 - BRS 50 Nr. 185 = Juris Rn. 17).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.05.1994 - 3 M 11/94

    Baugenehmigung; Widerspruch; Aufschiebende Wirkung; Anordnung der sofortigen …

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.11.2013 - 3 M 222/13
    Der Senat hat jedoch auch ausgeführt, dass etwas anderes gilt, wenn auch die Nutzung der baulichen Anlage eine Verletzung subjektiver Rechte der Nachbarn bewirkt und beispielhaft die Einsichtsmöglichkeiten in den Ruhebereich eines Hausgrundstücks benannt (…vgl. zuletzt B. d. Senats v. 06.01.2010 - 3 M 231/09 - Juris Rn. 21 ; ebenso bereits B. v. 17.01.2005 - 3 M 37/04 -, BRS 69 Nr. 134; st. Rspr. seit B. v. 22.03.1994 - 3 M 66/93 u. B. v. 31.05.1994 - 3 M 11/04 -, NVwZ 1995, 400).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.02.2023 - 3 LZ 471/19

    Baurechtliches Einschreiten und Beseitigungsverfügung

    Das Gericht folge insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 14. November 2013 - 3 M 222/13 - juris).

    Die abstandflächenrechtliche Beurteilung hat vielmehr - ebenso wie bei einem Gebäude mit Staffelgeschoss - für das einheitliche Vorhaben insgesamt zu erfolgen; lediglich bei der Berechnung der Abstandflächen wird nach den einzelnen, unterschiedlich hohen Abschnitten des Vorhabens unterschieden ( OVG Greifswald, Beschluss vom 14. November 2013 - 3 M 222/13 - juris Rn. 13 ).

    Rn. 50 bb) Die Beigeladene zu 1. macht geltend, das Bauvorhaben habe sich bis zum Ergehen der Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 14. November 2013 - 3 M 222/13 - und vom 4. Februar 2015 - 3 M 166/14 - als zulässig dargestellt.

    Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 14. November 2013 - 3 M 222/13 - (…juris Rn. 16 ) konkret begründet, weshalb eine Anhebung des Geländeniveaus im unmittelbaren Grenzbereich für das Nachbargrundstück nachteilige Folgen hat, nämlich weil ohne Schutzmaßnahmen die Lebensäußerungen auf dem Grundstück der Beigeladenen von demjenigen der Kläger aus in stärkerem Maße wahrnehmbar sind und die Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Kläger sich entsprechend erhöhen.

  • VGH Bayern, 22.02.2017 - 15 CS 16.1883

    Nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans nur bei …

    In diesem Fall bilden Stützmauer und Aufschüttung eine funktionelle Einheit, die in ihrer Gesamtheit der Privilegierung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO unterliegen (vgl. OVG MV, B.v. 14.11.2013 - 3 M 222/13 - NordÖR 2014, 366 = juris Rn. 13;… vgl. auch OVG RhPf, U.v. 18.6.2015 - 1 A 10776/14 - juris Rn. 28).
  • OVG Hamburg, 14.07.2015 - 2 Bs 131/15

    Vorläufiger Nachbarrechtsschutz - Stützmauer an der gemeinsamen Grundstücksgrenze …

    Die Betrachtung von Bauvorhaben - bei denen Gebäude auf einer die natürliche Geländeoberfläche verändernden Aufschüttung errichtet würden und wo eine Stützmauer zur Sicherung der Aufschüttung diene - als einheitliche bauliche Anlage entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 14.11.2013, 3 M 222/13, juris Rn. 10 ff.;… OVG Lüneburg, Urt. v. 29.9.1988, BRS 48 Nr. 164;… OVG Münster, Beschl. v. 22.5.2005, 7 A 1408/04, juris Rn. 11; v. 22.1.2001, BRS 64 Nr. 126).

    Ein derartiger Fall einer Unterschreitung der Mindesttiefe von 2, 50 m ohne die erforderliche Zustimmung der Antragsteller als Eigentümer des angrenzenden Grundstückes ist vom Verwaltungsgericht angenommen worden, weil die Stützmauer an der gemeinsamen Grundstücksgrenze liegt und der Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 HBauO keine Anwendung finden soll, wenn Stützmauer, Aufschüttung und das auf der Aufschüttung ruhende Gebäude eine einheitliche bauliche Anlage bildeten, die insgesamt den Mindestabstand von 2, 50 m einzuhalten habe (so auch OVG Greifswald, Beschl. v. 14.11.2013, 3 M 222/13, juris Rn. 10 ff. für die Parallelvorschrift des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 LBauO M-V).

  • VG Schwerin, 22.12.2022 - 2 A 2681/15

    Abstandsflächenverletzung durch Aufschüttung mit Stützmauer

    Das bedeutet, dass der Böschungsfuß der Aufschüttung bzw. der Fuß der Stützmauer mindestens 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt liegen muss (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 14. November 2013 - 3 M 222/13 - juris Rn. 13 ).

    Sie hält damit nur dann das Abstandsflächenrecht ein, wenn sich - was gerade nicht der Fall ist - ihr Böschungsfuß in einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze befindet (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 14. November 2013 - 3 M 222/13 - juris Rn. 13 ).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.09.2015 - 3 L 215/10

    Aufschüttung als Bestandteil einer einheitlichen baulichen Anlage

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Aufschüttung, die auf der Grundlage einer Baugenehmigung im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes vorgenommen wird und auf der auch das Gebäude errichtet wird, rechtlich Teil einer einheitlichen baulichen Anlage und kann nicht selbständig betrachtet werden (B.v. 14.11.2013 - 3 M 222/13 ; B.v. 04.02.2015 - 3 M 166/14).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.01.2020 - 3 LB 49/15

    Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch Überbau; zivilrechtlicher …

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Rechtsverletzung auch zu einer Beeinträchtigung seines Eigentums führt (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 14.11.2013 - 3 M 222/13 - juris Rn. 16 f.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.06.2023 - 3 M 80/23

    Grenzabstandswahrung bei Aufschüttungen und einem Dachüberstand von mehr als 50 …

    Die abstandflächenrechtliche Beurteilung hat vielmehr - ebenso wie bei einem Gebäude mit Staffelgeschoss - für das einheitliche Vorhaben insgesamt zu erfolgen; lediglich bei der Berechnung der Abstandflächen wird nach den einzelnen, unterschiedlich hohen Abschnitten des Vorhabens unterschieden ( OVG Greifswald, Beschluss vom 14. November 2013 - 3 M 222/13 -, juris Rn. 13 ;… Beschluss vom 22. Februar 2023 - 3 LZ 471/19 OVG -, juris Rn. 27).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2025 - 3 LB 209/20

    Befestigung einer durch einen Gewerbebetrieb bislang unbefestigt genutzten …

    Werden durch die Baurechtswidrigkeit einer baulichen Anlage zugleich Nachbarrechte verletzt, so hat der Nachbar regelmäßig einen Anspruch auf ein Einschreiten der Behörde ( OVG Greifswald…, Urteil vom 29. Januar 2020 - 3 LB 49/15 -, juris Rn. 53 ; Beschluss vom 14. November 2013 - 3 M 222/13 -, juris Rn. 17 ).
  • VG Hannover, 09.02.2023 - 12 B 4795/22

    Abgrabung; Abstand; Baulast; Bestimmtheit; demselben Grundstück; …

    Diese baulichen Anlagen schließen mit der Geländeoberfläche ab und entfalten daher weder gebäudegleiche Wirkung noch sind sie höher als 1 m. Es kann dahinstehen, ob sie als einheitliches Vorhaben mit der Errichtung des Gebäudes anzusehen sind, wie der Antragsteller unter Bezugnahme auf Rechtsprechung meint, die zu Stützmauern an Aufschüttungen ergangen ist, die ein Wohngebäude tragen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 14.11.2013 - 3 M 222/13 -, juris Rn. 13).
  • VG Schleswig, 19.05.2025 - 2 B 7/25

    Baugenehmigung; Nachbarwiderspruch; Anschüttungen, Gebietserhaltungsanspruch; …

    Geht eine im Rahmen eines Bauvorhabens vorzunehmende Aufschüttung, auf der das Gebäude errichtet werden soll, über die Grundfläche des Gebäudes hinaus, kann dem überschüssigen Teil der Aufschüttung nur abstandsflächenrechtliche Relevanz zukommen, wenn ihm selbst eine gebäudegleiche Wirkung zukommt (vgl. zur isolierten Betrachtung der Abstandsflächen einer Aufschüttung bei einem einheitlichen Bauvorhaben auch: VG Schleswig, 10. Januar 2012, - 2 A 162/10 -, n. v.; a. A. OVG Greifswald, Beschluss vom 14. November 2013 - 3 M 222/13 -, juris Rn. 13).
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