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| OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.02.2004 - 3 M 33/04 |
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OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 11. Februar 2004 - 3 M 33/04 (https://dejure.org/2004,28905)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anforderungen an die Gefahrenprognose bei Wegweisung; Verbesserter Schutz für Opfer häuslicher Gewalt vor Gewalttätigkeiten; Wegweisung als Maßnahme der aktuellen Krisenintervention im Vorfeld der familiengerichtlichen Entscheidung
Verfahrensgang
- VG Greifswald, 06.02.2004 - 2 B 206/04
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.02.2004 - 3 M 33/04
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2002 - 5 B 278/02
Polizeiliche Anordnung über Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot; Verbesserter …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VG Lüneburg, 13.06.2003 - 3 B 47/03
Ehe; Gewalt; Gewalt in der Ehe; Gewaltschutzgesetz; häusliche Gewalt; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VG Köln, 12.03.2002 - 20 L 571/02
Rechtmäßigkeit einer Wohnungsverweisung und Rückkehrverbots nach § 34a …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VG Köln, 07.02.2002 - 20 L 284/02 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- VG Schwerin, 14.12.2022 - 7 B 1671/22
Streitwert in Verfahren zu Maßnahmen der Wegweisung aus der eigenen Wohnung und …
Der Berichterstatter folgt weiterhin nicht der Empfehlung in Nr. 35.4 des sog. Streitwertkatalogs 2013, für die Angelegenheit - nach § 52 Abs. 1 GKG - einen Wert lediglich in Höhe von "½ Auffangwert" anzunehmen; denn die Vorschrift ist auf die Streitsache nicht anzuwenden, die vorrangig von der Abwehr intensiv ideell wirkender Grundrechtseingriffe (in Handlungsfreiheit, Persönlichkeitsrecht, Freizügigkeit, Eigentum, Elternrechte, ggf. auch Unverletzlichkeit der Wohnung und persönliche Freiheit des Antragstellers) geprägt gewesen ist (s. den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2021 - 4 O 6/21 -, juris Rdnr. 5 f. m. w. Nachw.; s. auch die Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 2 des GKG von 1878 durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern im Beschluss vom 11. Februar 2004 - 3 M 33/04 -, juris pr.
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