Rechtsprechung
| OVG Sachsen-Anhalt, 30.07.2010 - 3 M 361/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
Schulrecht: Ausnahme von der Beschulung im Schulbezirk
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vom Schulbesuch im Schulbezirk; Unzweckmäßige Schulentwicklungsplanung des Schulträgers als Begründung zur Ausnahme vom Schulbesuch
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)
Ausnahme vom Schulbezirk
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vom Schulbesuch im Schulbezirk; Unzweckmäßige Schulentwicklungsplanung des Schulträgers als Begründung zur Ausnahme vom Schulbesuch
Verfahrensgang
- VG Halle, 19.07.2010 - 6 B 122/10
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.07.2010 - 3 M 361/10
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2011, 20
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- OVG Sachsen-Anhalt, 15.10.2008 - 3 M 536/08
Ausnahme von der Beschulung im Schulbezirk
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.07.2010 - 3 M 361/10
Das ist nur der Fall, wenn der Besuch der Schule im Schulbezirk zu einer über die mit der Einrichtung von Schulbezirken im Allgemeinen verbundenen Erschwernisse hinausgehenden Belastung führt, die bei einem Festhalten an der Beschulung im Schulbezirk eine Härte begründet (OVG LSA, Beschl. v. 20.08.2008 - 3 M 536/08 -).
- VG Magdeburg, 17.03.2016 - 7 A 252/15
Ausnahmegenehmigung zum Schulwechsel
Allgemein mit der Beschulung auftretende Verhältnisse und Schwierigkeiten, stellen grundsätzlich keine solche Ausnahmesituation dar ( OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.07.2010, Az: 3 M 361/10 , veröffentlicht in juris). - VG Magdeburg, 16.04.2026 - 7 A 906/25
Ausnahme vom Schuleinzugsbereich
Rn. 62 Selbst wenn man aus verfassungsrechtlichen Gründen - insofern entgegen des Wortlautes des § 41 Abs. 1 S. 5 SchulG LSA - davon ausgeht, dass bei einer verweigerten Zustimmung der beteiligten Schulträger oder einem der beteiligten Schulträger eine Verpflichtung zur Gestattung einer Beschulung außerhalb des zugewiesenen Schuleinzugsbereichs zur Vermeidung verfassungsrechtlich unzumutbarer Folgewirkungen für Eltern und Schüler auch nach der nunmehr geltender Rechtslage möglich sein muss, kommt die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung im Anschluss an die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall Gründe bestehen, die für die Betroffenen ein Festhalten an dem vorgegebenen Schuleinzugsbereichssystem als unzumutbare Härte erscheinen lassen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 13.10.2022 - 4 M 157/22 - Beschl. v. 30.07.2010 - 3 M 361/10 - Beschl. v. 15.10.2008 - 3 M 536/08 - Beschl. v. 31.08.2007 - 3 M 224/07 - und Beschl. v. 31.07.2007 - 3 M 223/07 -, alle zitiert nach juris). - VG Halle, 17.11.2015 - 6 B 308/15
Anspruchsgegner für die Abwehr von Gesundheitsgefahren durch Zustand der …
Bloße "Unbequemlichkeiten" hingegen oder Schwierigkeiten, die eine größere Zahl von schulpflichtigen Kindern und ihre Eltern in gleicher oder ähnlicher Weise betreffen, stellen keine "Härte" im vorgenannten Sinne dar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 30. Juli 2010 - 3 M 361/10 -, 15. August 2008 - 3 M 536/08 - und vom 31. August 2007 - 3 M 223/07 -, jeweils veröffentlicht in juris).
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