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Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 09.07.2020 - 3 M 46/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,22763
OVG Sachsen-Anhalt, 09.07.2020 - 3 M 46/20 (https://dejure.org/2020,22763)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 09.07.2020 - 3 M 46/20 (https://dejure.org/2020,22763)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 09. Juli 2020 - 3 M 46/20 (https://dejure.org/2020,22763)
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (7)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.03.2017 - 3 M 245/16

    Anforderungen an die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall gemäß § 3 Abs. …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.07.2020 - 3 M 46/20
    Rn. 5 Die Feststellung der Bissigkeit erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Senates lediglich das Zuschnappen der Kiefer eines Hundes an einem menschlichen oder tierischen Körper (vgl. Beschluss des Senates vom 6. März 2017 - 3 M 245/16 - juris Rn. 4 m.w.N.).

    Fleischwunden, innere Verletzungen oder Verletzungen des Bewegungsapparates sind nicht erforderlich (vgl. Beschluss des Senates vom 6. März 2017, a. a. O. Rn. 5).

    Von einem Bagatellvorfall kann jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden, wenn eine objektiv nachvollziehbare tierärztliche Behandlung des gebissenen Hundes stattgefunden hat (…vgl. Beschluss des Senates vom 3. Juli 2018 - 3 M 252/18 - juris Rn. 5 ; Beschluss des Senates vom 6. März 2017, a. a. O. Rn. 15).

    Denn als Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht zur Gefährlichkeitsfeststellung ist die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA eng auszulegen und setzt voraus, dass greifbare Anhaltspunkte für Zweifel an der Motivationslage des beißenden Hundes bestehen (…vgl. Beschluss des Senates vom 3. Juli 2018, a.a.O. Rn. 10; Beschluss des Senates vom 6. März 2017, a.a.O. Rn. 21).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.07.2018 - 3 M 252/18

    Feststellung der Gefährlichkeit mehrerer Hunde; artgerechtes Verteidigungs- und …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.07.2020 - 3 M 46/20
    Von einem Bagatellvorfall kann jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden, wenn eine objektiv nachvollziehbare tierärztliche Behandlung des gebissenen Hundes stattgefunden hat (vgl. Beschluss des Senates vom 3. Juli 2018 - 3 M 252/18 - juris Rn. 5 ;… Beschluss des Senates vom 6. März 2017, a. a. O. Rn. 15).

    Die vorstehend beschriebene Systematik verdeutlicht, dass dem Verhalten eines anderen Hundes oder dessen Führers für die behördlich zu prüfende Gefährlichkeitsfeststellung allein dann eine tatbestandsausschließende Wirkung zukommt, wenn es als gezielter Angriff auf den Hund zu werten ist, der durch einen Beißvorfall auffällig geworden ist, es sich bei der dem anderen Hund zugefügten Verletzung also um die Folge eines eindeutig artgerechten Verteidigungs- oder Abwehrverhaltens handelt (vgl. auch Beschluss des Senates vom 3. Juli 2018, a.a.O. Rn. 8 f.).

    Denn als Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht zur Gefährlichkeitsfeststellung ist die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA eng auszulegen und setzt voraus, dass greifbare Anhaltspunkte für Zweifel an der Motivationslage des beißenden Hundes bestehen (vgl. Beschluss des Senates vom 3. Juli 2018, a.a.O. Rn. 10;… Beschluss des Senates vom 6. März 2017, a.a.O. Rn. 21).

    Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA hingegen erfüllt, hat die Behörde - als Rechtsfolge - die Gefährlichkeit des Hundes im Sinne einer gebundenen Entscheidung festzustellen (vgl. auch Beschluss des Senates vom 3. Juli 2018, a. a.O. Rn. 9).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2016 - 3 L 203/15

    Halter eines gefährlichen Hundes

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.07.2020 - 3 M 46/20
    Rechtlicher Anknüpfungspunkt für eine dies bestimmende behördliche Anordnung ist - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat - § 14 Abs. 1 HundeG LSA i. V. m. § 13 SOG LSA (vgl. Beschluss des Senates vom 20. Januar 2016 - 3 L 203/15 - juris Rn. 11 ; Pietzsch, LKV 2010, 241 [246]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.02.2017 - 3 M 28/17

    Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.07.2020 - 3 M 46/20
    Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit der Neuregelung lediglich solche Vorfälle vom Anwendungsbereich des Regelbeispiels des § 3 Abs. 3 Nr. 2 HundeG LSA ausnehmen, bei denen der Biss offensichtlich zum Zwecke der Verteidigung oder aufgrund einer Provokation des Hundes erfolgte, und damit zukünftig eine "Automatik" der Gefährlichkeitsfeststellung (…vgl. dazu Beschluss des Senates vom 8. November 2011 - 3 M 397/11 - juris Rn. 6 ) bei als "Kleinigkeiten" bezeichneten oder "artgerechten bzw. hundetypischen Beißvorfällen" ausschließen (vgl. Beschluss des Senates vom 24. Februar 2017 - 3 M 28/17 - juris Rn. 6 ;… siehe auch die Gesetzesbegründung, LT-Drs 6/4359, S. 19).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.11.2011 - 3 M 484/11

    Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.07.2020 - 3 M 46/20
    Diesem Sinn und Zweck entspricht es, dass § 4 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 HundeG LSA allein in dem Umstand, dass ein Hund sich als bissig erwiesen hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, einen Anhaltspunkt für eine erhöhte Aggressivität und damit verbunden Gefährlichkeit des Hundes sieht (vgl. Beschluss des Senates vom 29. November 2011 - 3 M 484/11 - juris Rn. 6 zu § 3 Abs. 3 HundeG LSA in der bis zum 29. Februar 2016 gültigen Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2015 [GVBl. LSA S. 560], die den Tatbestand der "Bissigkeit" noch ohne die Einschränkung vorgesehen hat, dass der Hund nicht selbst angegriffen worden sein darf).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.06.2012 - 3 M 531/11

    Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.07.2020 - 3 M 46/20
    § 4 Abs. 4 Satz 2 HundeG LSA (lediglich) voraus, dass auf Tatsachen gründende Feststellungen den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr ausgeht (vgl. Beschluss des Senates vom 20. Juni 2012 - 3 M 531/11 - juris Rn. 6 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.11.2011 - 3 M 397/11

    Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 09.07.2020 - 3 M 46/20
    Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit der Neuregelung lediglich solche Vorfälle vom Anwendungsbereich des Regelbeispiels des § 3 Abs. 3 Nr. 2 HundeG LSA ausnehmen, bei denen der Biss offensichtlich zum Zwecke der Verteidigung oder aufgrund einer Provokation des Hundes erfolgte, und damit zukünftig eine "Automatik" der Gefährlichkeitsfeststellung (vgl. dazu Beschluss des Senates vom 8. November 2011 - 3 M 397/11 - juris Rn. 6 ) bei als "Kleinigkeiten" bezeichneten oder "artgerechten bzw. hundetypischen Beißvorfällen" ausschließen (…vgl. Beschluss des Senates vom 24. Februar 2017 - 3 M 28/17 - juris Rn. 6 ;… siehe auch die Gesetzesbegründung, LT-Drs 6/4359, S. 19).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2023 - 3 L 109/22

    Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes

    Als Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht zur Gefährlichkeitsfeststellung ist die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA eng auszulegen und setzt voraus, dass greifbare Anhaltspunkte für Zweifel an der Motivationslage des beißenden Hundes bestehen, um eine "Exkulpation" des Hundes in Betracht zu ziehen (so u.a. Beschluss des Senats vom 9. Juli 2020 - 3 M 46/20 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang pauschal auf die Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 3. Juli 2018 - 3 M 252/18 - und 9. Juli 2020, a.a.O.) verweist, führt dies zu keiner anderen Betrachtung.

    Von einem Bagatellvorfall kann jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden, wenn eine objektiv nachvollziehbare tierärztliche Behandlung des gebissenen Hundes stattgefunden hat (vgl. Beschluss des Senates vom 9. Juli 2020, a.a.O. Rn. 5 m.w.N.).

  • VG Trier, 06.01.2023 - 8 L 3573/22

    Einstufung als gefährlicher Hund nach Beißvorfall

    Der Biss eines Hundes kann allerdings nur dann als Reaktion auf einen Angriff gerechtfertigt sein, wenn es sich hierbei um ein artgerechtes Verteidigungs- oder Abwehrverhalten handelt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 7 A 11695/18.OVG - so auch im Hinblick auf das Landesrecht Sachsens-Anhalts: SächsOVG, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 3 M 46/20 -, juris; zum niedersächsischen Landesrecht: OVG Nds, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 11 ME 423/11 -, juris).
  • VG Halle, 08.10.2025 - 1 A 585/22

    Gefahrhunderechts

    Rn. 34 Die Feststellung der Bissigkeit erfordert (nur) das Zuschnappen der Kiefer eines Hundes an einem menschlichen oder tierischen Körper und setzt nicht voraus, dass der betroffene Hund wiederholt Menschen oder Tiere gebissen hat ( OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 3 M 46/20 - juris, Rn. 5 ; vgl. auch Nr. 3.3.1.2 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres und Sport zum Hundegesetz - VwV-HundeG LSA).

    Vielmehr sollen lediglich Bagatellvorfälle, beispielsweise einzelne herausgerissene Haare oder sehr kleine oberflächliche Kratzer, nicht zu einer Gefährlichkeitsfeststellung führen ( OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 3 M 46/20 - juris, Rn. 5 m w. N.; vgl. auch Nr. 3.3.1.2 Abs. 3 VwV-HundeG LSA).

    Diese Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht zur Gefährlichkeitsfeststellung ist nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 3. Juli 2018 - 3 M 252/18 - juris, Rn. 9 , vom 9. Juli 2020 - 3 M 46/20 - juris, Rn. 13 …und vom 23. März 2023 - 3 L 109/22.Z - juris, Rn. 16 ; OVG Niedersachsen…, Urteil vom 27. Mai 2024 - 11 LB 341/22 - juris, Rn. 37).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.2021 - 7 B 11527/20

    Beißvorfall zwischen Hunden; Gefährlichkeitseinstufung; artgerechtes Verhalten

    Der Biss eines Hundes kann nach der Rechtsprechung des Senats allerdings nur dann als Reaktion auf einen Angriff gerechtfertigt sein, wenn es sich hierbei um ein artgerechtes Verteidigung- oder Abwehrverhalten handelt (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Februar 2019 - 7 A 11695/18.OVG - so auch im Hinblick auf das Landesrecht Sachsens-Anhalts: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 3 M 46/20 -, juris Rn. 13; zum niedersächsischen Landesrecht: OVG Nds…, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 11 ME 423/11 -, juris Rn. 9).
  • OVG Niedersachsen, 27.05.2024 - 11 LB 341/22

    Feststellung der Gefährlichkeit einer Hündin (Rasse: Presa Canario); Absehen von …

    Da es sich insoweit um Ausnahmefälle von dem oben beschriebenen Grundsatz handelt, sind diese nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen (vgl. dazu auch OVG SA, Beschl. v. 3.7.2018 - 3 M 252/18 - juris Rn. 10, v. 9.7.2020 - 3 M 46/20 - juris Rn. 14 u. v. 23.3.2023 - 3 L 109/22.Z - juris Rn. 16, m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.02.2026 - 3 L 1/26

    Zur Rüge der fehlerhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung/Überzeugungsbildung

    Vielmehr sollen lediglich Bagatellvorfälle nicht zu einer Gefährlichkeitsfeststellung führen, wobei von einem Bagatellvorgang jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden kann, wenn eine objektiv nachvollziehbare tierärztliche Behandlung des gebissenen Hundes stattgefunden hat (…vgl. Beschlüsse des Senates vom 23. März 2023 - 3 L 109/22.Z - juris Rn. 18 und vom 9. Juli 2020 - 3 M 46/20 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Als Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht zur Gefährlichkeitsfeststellung ist die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA eng auszulegen und setzt voraus, dass greifbare Anhaltspunkte für Zweifel an der Motivationslage des beißenden Hundes bestehen, um eine "Exkulpation" des Hundes in Betracht zu ziehen (…so u.a. Beschluss des Senats vom 23. März 2023 - 3 L 109/22.Z - juris Rn. 16 und vom 9. Juli 2020 - 3 M 46/20 - juris Rn. 14 m.w.N.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.03.2026 - 3 M 13/26

    Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes

    Denn mit der Formulierung "verbissen" hat die Zeugin offensichtlich zum Ausdruck bringen wollen, dass beide Hunde mit ihren Kiefern am Körper ihres Hundes "zugeschnappt" haben (vgl. zu diesem Merkmal des Begriffs "bissig": Beschluss des Senats vom 9. Juli 2020 - 3 M 46/20 - juris Rn. 5 ), was nicht notwendigerweise mit diagnostizierbaren Verletzungen verbunden sein muss.

    Aus der Systematik des Hundegesetzes folgt, dass dem Verhalten eines anderen Hundes oder dessen Führers für die behördliche Gefährlichkeitsfeststellung nur dann eine tatbestandsausschließende Wirkung zukommt, wenn es als gezielter Angriff auf den Hund zu werten ist, der durch einen Beißvorfall auffällig geworden ist, es sich also bei der dem anderen Hund zugefügten Verletzung um die Folge eines eindeutig artgerechten Verteidigungs- oder Abwehrverhaltens handelt (Beschluss des Senats vom 9. Juli 2020 a.a.O. Rn. 13).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.06.2022 - 3 M 50/22

    Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden

    Feststellungen hierzu sind nach der Intention des Gesetzgebers erst in dem Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes zu treffen (vgl. Beschluss des Senats vom 9. Juli 2020 - 3 M 46/20 - juris Rn. 15 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.04.2021 - 3 M 18/21

    Berücksichtigung von entscheidungserheblichen Tatsachen im Beschwerdeverfahren, …

    hat - § 14 Abs. 1 HundeG LSA i. V. m. § 13 SOG LSA (vgl. Beschluss des Senates vom 9. Juli 2020 - 3 M 46/20 - juris Rn. 20 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.05.2026 - 3 M 29/26

    Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes; Rangelei der Tiere

    Von einem Bagatellvorfall kann jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden, wenn eine objektiv nachvollziehbare ärztliche Behandlung stattgefunden hat (vgl. zu Bissverletzungen an anderen Hunden OVG LSA, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 3 M 46/20 -, juris Rn. 5 m.w.N.).
  • VG Halle, 08.01.2026 - 7 B 361/25

    Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes

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