Rechtsprechung
| OVG Sachsen-Anhalt, 29.11.2011 - 3 M 484/11 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Hinzuziehung von Beißvorfällen eines Hundes bei einem Biss zum Zwecke der Verteidigung oder aufgrund einer Provokation des Hundes zur Feststellung der Bissigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)
Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Hinzuziehung von Beißvorfällen eines Hundes bei einem Biss zum Zwecke der Verteidigung oder aufgrund einer Provokation des Hundes zur Feststellung der Bissigkeit
Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 07.10.2011 - 1 B 299/11
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.11.2011 - 3 M 484/11
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (1)
- OVG Schleswig-Holstein, 22.02.2007 - 4 LB 11/06
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 29.11.2011 - 3 M 484/11
Wenn er sich vor diesem Hintergrund dazu entschließt, Einschränkungen wie hier die Erlaubnispflicht für das Halten eines gefährlichen Hundes verbunden mit der Durchführung eines Wesenstests für den Fall anzuordnen, in dem sich die latente Gefahr, die aufgrund der genannten Eigenschaften jedem Hund innewohnt, bereits aufgrund eines einzelnen Vorfalls tatsächlich verwirklicht, ist dies auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundsätzlich nicht zu beanstanden und gibt keine Veranlassung, eine entsprechende Vorschrift restriktiv anzuwenden (vgl. insoweit zum dortigen Landesrecht: OVG Schleswig, Urt. v. 22.02.2007 - 4 LB 11/06 -, juris Rdnr. 35).
- VG Magdeburg, 21.10.2013 - 1 A 246/14
Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes
Der Verdacht, dass von einem Hund eine Gefahr ausgeht, ist dann begründet, wenn aufgrund der festgestellten Tatsachen zwar nicht gewiss ist, es aber zumindest als möglich erscheint, dass der Hund zukünftig ein die Rechtsgüter Dritter schädigendes Verhalten zeigt (vgl. OVG LSA, B. v. 29.11.2011 - 3 M 484/11 -, juris, Rdnr. 5 ).Anders als andere landesrechtliche Bestimmungen (z. B. § 2 Hamburgisches Hundegesetz , § 2 HundeVO Hessen) hat der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt, wie sich auch aus der Formulierung in § 4 Abs. 4 Satz 1 GefHuG ergibt, das Beißen von Menschen oder Tieren im Hinblick auf den mit dem Gesetz verfolgten Schutzzweck der Gefahrenprävention generell als Ausdruck gesteigerter Aggressivität gewertet, welcher zur Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne des § 3 GefHuG führt (OVG LSA, B. v. 29.11.2011 - a. a. O., Rdnr. 6).
Wenn er sich vor diesem Hintergrund dazu entschließt, Einschränkungen, wie hier die Erlaubnispflicht für das Halten eines gefährlichen Hundes, verbunden mit der Durchführung eines Wesenstests, für den Fall anzuordnen, in dem sich die latente Gefahr, die aufgrund der genannten Eigenschaften jedem Hund innewohnt, bereits aufgrund eines einzelnen Vorfalls tatsächlich verwirklicht, ist dies auch unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundsätzlich nicht zu beanstanden und gibt keine Veranlassung, eine entsprechende Vorschrift restriktiv anzuwenden (OVG LSA, B. v. 29.11.2011 - a. a. O., Rdnr. 7 m. w. N.).
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.03.2013 - 3 M 513/12
Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes
Dabei kommt es weder darauf an, ob "(G.)" vor oder nach dem Biss verhaltensunauffällig war, noch darauf, ob der gebissene Hund ihn provoziert hat oder der Biss zu einer ernsthaften Verletzung führte oder oberflächlich blieb (st. Rspr. des Senats, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.11.2011 - 3 M 484/11 - Beschl. v. 22.01.2013 - 3 M 754/12 - beide: juris).Zum anderen entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass der bloße Zeitablauf zwischen einem Biss und der behördlichen Feststellung der Gefährlichkeit nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Feststellung führt (Beschl. v. 29.11.2011 - 3 M 484/11 -, juris).
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.03.2017 - 3 M 245/16
Anforderungen an die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall gemäß § 3 Abs. …
Die Feststellung der Bissigkeit erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats lediglich das Zuschnappen der Kiefer eines Hundes an einem menschlichen oder tierischen Körper (vgl. OVG LSA…, Beschluss vom 8. November 2011 - 3 M 397/11 -, juris Rdnr. 6 und vom 29. November 2011 - 3 M 484/11 -, juris Rdnr. 6 ).
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2013 - 3 M 754/12
Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes
Es spricht nichts dafür, dass die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG dadurch motiviert ist, dass besonders schwere Verletzungen von Menschen und Tieren verhindert werden sollen (vgl. Beschl. d. Senates v. 29.11.2011 - 3 M 484/11 -, juris). - OVG Sachsen-Anhalt, 09.07.2020 - 3 M 46/20
Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes; Bissigkeit; Abwehrverhalten
Diesem Sinn und Zweck entspricht es, dass § 4 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 HundeG LSA allein in dem Umstand, dass ein Hund sich als bissig erwiesen hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, einen Anhaltspunkt für eine erhöhte Aggressivität und damit verbunden Gefährlichkeit des Hundes sieht (vgl. Beschluss des Senates vom 29. November 2011 - 3 M 484/11 - juris Rn. 6 zu § 3 Abs. 3 HundeG LSA in der bis zum 29. Februar 2016 gültigen Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2015 [GVBl. LSA S. 560], die den Tatbestand der "Bissigkeit" noch ohne die Einschränkung vorgesehen hat, dass der Hund nicht selbst angegriffen worden sein darf). - OVG Sachsen-Anhalt, 20.06.2012 - 3 M 531/11
Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes
Der Verdacht, dass von einem Hund eine Gefahr ausgeht, ist dann begründet, wenn aufgrund der festgestellten Tatsachen zwar nicht gewiss ist, es aber zumindest als möglich erscheint, dass der Hund zukünftig ein die Rechtsgüter Dritter schädigendes Verhalten zeigt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 29.11.2011 - 3 M 484/11 - Rdnr. 5 m. w. N. ). - OVG Sachsen-Anhalt, 13.03.2017 - 3 M 246/16
Verbot der Haltung eines gefährlichen Hundes trotz Antrags auf Haltererlaubnis
Gerade im Recht der Gefahrenabwehr und der Gefahrenvorsorge können sich die für den Erlass des Verwaltungsaktes und für die sofortige Vollziehung maßgebenden Gründe decken (OVG LSA, Beschluss vom 29. November 2011 - 3 M 484/11 -, juris, Rn. 12 ). - VG Magdeburg, 25.11.2014 - 1 A 255/12
Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes
Die Fähigkeit eines Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist nach Feststellung der Gefährlichkeitsvermutung allein im Rahmen eines Wesenstests i. S. v. § 10 Abs. 1 GefHuG LSA nachzuweisen (OVG LSA, B. v. 29.11.2011 - 3 M 484/11 -, zitiert nach juris, Rn. 5 m. w. N.). - VG Magdeburg, 23.01.2020 - 1 B 272/19
Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach Biss einer Paketzustellerin; …
Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG LSA (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 29. November 2011 - 3 M 484/11 - OVG LSA, Beschluss vom 8. November 2011 - 3 M 397/11 - ; OVG LSA, Beschluss vom 21. März 2013 - 3 M 513/12 -) sieht das Gesetz bisher davon ab, bei der Feststellung der Bissigkeit prüfen zu müssen, ob der Biss zum Zwecke der Verteidigung oder aufgrund einer Provokation des Hundes erfolgte. - VG Halle, 28.01.2021 - 1 B 29/21 Der Verdacht, dass von einem Hund eine Gefahr ausgeht, ist dann begründet, wenn aufgrund der festgestellten Tatsachen zwar nicht gewiss ist, es aber zumindest als möglich erscheint, dass der Hund zukünftig ein die Rechtsgüter Dritter schädigendes Verhalten zeigt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 29. November 2011 - 3 M 484/11 -, juris).
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