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Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 15.10.2008 - 3 M 536/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,18128
OVG Sachsen-Anhalt, 15.10.2008 - 3 M 536/08 (https://dejure.org/2008,18128)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15.10.2008 - 3 M 536/08 (https://dejure.org/2008,18128)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 15. Oktober 2008 - 3 M 536/08 (https://dejure.org/2008,18128)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    LSA-SchulG § 41 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LSA-SchulG § 41 Abs. 1
    Ausnahme von der Beschulung im Schulbezirk: Ausnahme; Härtefall; Schulbezirk

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Ausnahme von der Beschulung im Schulbezirk

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Ausnahme von der Beschulung im Schulbezirk

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Antrag eines Schülers auf Beschulung außerhalb des Schulbezirkes wegen möglicher psychischer Beeinträchtigungen aufgrund der täglichen Konfrontation mit dem Namen der zu besuchenden Schule (hier: "Bosseschule")

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.11.1998 - 5 C 38.97

    Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.10.2008 - 3 M 536/08
    Bloße Schulprobleme und Schulängste, die andere Kinder teilen, sind zwar noch keine behinderungsrelevanten seelischen Störungen; dies gilt allerdings nicht mehr für auf Versagensängsten beruhende Schulphobien, totale Schul- und Lernverweigerung, Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und Vereinzelung in der Schule, die bereits behinderungsrelevant sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.1998 - 5 C 38.97 - FEVS 49, 487).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2007 - 3 M 223/07

    Ausnahme von der Beschulung im Schulbezirk

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.10.2008 - 3 M 536/08
    Die Ausnahme des § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA ist daher weiterhin für den Fall vorgesehen, dass im Einzelfall Gründe bestehen, die auch angesichts der Überlegungen für den Regelfall als unzumutbar gelten müssen, mithin für die Betroffenen als "Härte" zu gelten haben (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 31.08.2007 - 3 M 223/07 - Beschl. v. 08.08.2001 - 2 M 225/01 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2006 - 19 B 1256/06
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.10.2008 - 3 M 536/08
    Die genannten Grundrechte geben den Schülern und Eltern keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer ihren Wünschen entsprechenden Schule (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 15.08.2006 - 19 B 1256/06 -, juris m. w. N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.2001 - 2 M 225/01
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 15.10.2008 - 3 M 536/08
    Die Ausnahme des § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA ist daher weiterhin für den Fall vorgesehen, dass im Einzelfall Gründe bestehen, die auch angesichts der Überlegungen für den Regelfall als unzumutbar gelten müssen, mithin für die Betroffenen als "Härte" zu gelten haben (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 31.08.2007 - 3 M 223/07 - Beschl. v. 08.08.2001 - 2 M 225/01 -).
  • VG Magdeburg, 16.04.2026 - 7 A 906/25

    Ausnahme vom Schuleinzugsbereich

    Rn. 62 Selbst wenn man aus verfassungsrechtlichen Gründen - insofern entgegen des Wortlautes des § 41 Abs. 1 S. 5 SchulG LSA - davon ausgeht, dass bei einer verweigerten Zustimmung der beteiligten Schulträger oder einem der beteiligten Schulträger eine Verpflichtung zur Gestattung einer Beschulung außerhalb des zugewiesenen Schuleinzugsbereichs zur Vermeidung verfassungsrechtlich unzumutbarer Folgewirkungen für Eltern und Schüler auch nach der nunmehr geltender Rechtslage möglich sein muss, kommt die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung im Anschluss an die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall Gründe bestehen, die für die Betroffenen ein Festhalten an dem vorgegebenen Schuleinzugsbereichssystem als unzumutbare Härte erscheinen lassen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 13.10.2022 - 4 M 157/22 - Beschl. v. 30.07.2010 - 3 M 361/10 - Beschl. v. 15.10.2008 - 3 M 536/08 - Beschl. v. 31.08.2007 - 3 M 224/07 - und Beschl. v. 31.07.2007 - 3 M 223/07 -, alle zitiert nach juris).

    Die genannten Grundrechte geben den Schülern und Eltern keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer ihren Wünschen entsprechenden Schule (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.10.2008 - 3 M 536/08 -, juris).

    Als Gründe, die eine "Härte" im vorgenannten Sinne begründen können, können daher nur solche Umstände gelten, die einen sachlichen Bezug zur Schuleinzugsbereichseinteilung, mithin zum Wohnort des Schülers bzw. seiner Personensorgeberechtigten, dem täglichen Schulweg bzw. dem Standort der Schule aufweisen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.10.2008, a. a. O.).

  • VG Halle, 17.11.2015 - 6 B 308/15

    Anspruchsgegner für die Abwehr von Gesundheitsgefahren durch Zustand der …

    Bloße "Unbequemlichkeiten" hingegen oder Schwierigkeiten, die eine größere Zahl von schulpflichtigen Kindern und ihre Eltern in gleicher oder ähnlicher Weise betreffen, stellen keine "Härte" im vorgenannten Sinne dar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 30. Juli 2010 - 3 M 361/10 -, 15. August 2008 - 3 M 536/08 - und vom 31. August 2007 - 3 M 223/07 -, jeweils veröffentlicht in juris).

    Als Gründe, die eine "Härte" im vorgenannten Sinne begründen können, kommen dabei in erster Linie solche in Betracht, die einen sachlichen Bezug zur Schulbezirkseinteilung, mithin zum Wohnort des Schülers bzw. seiner Erziehungsberechtigten, dem täglichen Schulweg bzw. dem Standort der Schule aufweisen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. August 2008 - 3 M 536/08 -, juris, wonach ausschließlich solche Umstände in Betracht kommen).

  • VG Magdeburg, 17.03.2016 - 7 A 252/15

    Ausnahmegenehmigung zum Schulwechsel

    Rn. 30 Ein Härtefall ist dann anzunehmen, wenn der Besuch der vorgesehenen Schule aus pädagogischen oder persönlichen Gründen unzumutbar erscheint (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.08.2008, Az: 3 M 536/08).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.07.2010 - 3 M 361/10

    Schulrecht: Ausnahme von der Beschulung im Schulbezirk

    Das ist nur der Fall, wenn der Besuch der Schule im Schulbezirk zu einer über die mit der Einrichtung von Schulbezirken im Allgemeinen verbundenen Erschwernisse hinausgehenden Belastung führt, die bei einem Festhalten an der Beschulung im Schulbezirk eine Härte begründet (OVG LSA, Beschl. v. 20.08.2008 - 3 M 536/08 -).
  • VG Halle, 07.09.2022 - 6 B 266/22

    Schulrecht

    Auch ein ggf. erhöhter Betreuungsaufwand und sonstige Erschwernisse im privaten und beruflichen Alltag, die durch ein Festhalten am Schulbezirks- bzw. Schuleinzugsbe-reichssystem bedingt sind, vermögen grundsätzlich einen Ausnahmefall nicht zu begründen; derartige Nachteile sind vielmehr regelmäßig hinzunehmen, (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 20. August 2008 - 3 M 536/08 - und vom 31. Juli 2007 - 3 M 223/07 -, jeweils juris, sowie vom 09. Juni 2010 - 3 M 256/10 -).
  • VG Halle, 10.07.2025 - 6 B 244/25

    Schulrecht

    Auch ein ggf. erhöhter Betreuungsaufwand und sonstige Erschwernisse im privaten und beruflichen Alltag, die durch ein Festhalten am Schulbezirkssystem bedingt sind, vermögen grundsätzlich einen Ausnahmefall nicht zu begründen; derartige Nachteile sind vielmehr regelmäßig hinzunehmen, (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, Beschlüsse vom 9. Juni 2010 - 3 M 256/10 -, vom 20. August 2008 - 3 M 536/08 - sowie vom 31. Juli 2007 - 3 M 223/07 - jeweils: juris).
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