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Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2013 - 3 M 754/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,1700
OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2013 - 3 M 754/12 (https://dejure.org/2013,1700)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.01.2013 - 3 M 754/12 (https://dejure.org/2013,1700)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. Januar 2013 - 3 M 754/12 (https://dejure.org/2013,1700)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes

  • ra.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Ausreichen der Feststellung eines "Angiffes" durch einen Hund für die Feststellung der Bissigkeit i.S.d. § 3 Abs. 3 GefHundG; Vorliegen der Voraussetzungen der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 4 Abs. 4 S. 2 GefHundG (hier: Labrador und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.11.2011 - 3 M 484/11

    Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2013 - 3 M 754/12
    Es spricht nichts dafür, dass die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG dadurch motiviert ist, dass besonders schwere Verletzungen von Menschen und Tieren verhindert werden sollen (vgl. Beschl. d. Senates v. 29.11.2011 - 3 M 484/11 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.06.2012 - 3 M 293/11

    Zurechnung eines Bisses zum Zweck der Feststellung der Gefährlichkeit bei Haltung …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2013 - 3 M 754/12
    Bereits nach dem Wortlaut der Regelung müssen sich die festgestellten Tatsachen somit auf die Gefährlichkeit eines bestimmten Hundes beziehen (vgl. Beschl. d. Senates v. 19.06.2012 - 3 M 293/11 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.06.2012 - 3 M 531/11

    Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2013 - 3 M 754/12
    Ein ordnungsbehördliches Einschreiten ist demnach bereits dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der festgestellten Tatsachen zwar nicht gewiss ist, es aber zumindest als möglich erscheint, dass der Hund zukünftig ein die Rechtsgüter Dritter schädigendes Verhalten zeigt (vgl. Beschl. d. Senates v. 20.06.2012 - 3 M 531/11 -, LKV 2012, 423 m. w. N.).
  • VG Münster, 02.06.2014 - 9 K 1073/13

    Hundesteuer, Beißvorfall, Hundesteuersatzung

    Zur Begründung dieser Rechtsauffassung beruft sie - die Klägerin - sich weiter auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. Januar 2013 - 3 M 754/12 -, sowie auf Ziffer 3.3.1.3 VV LHundG NRW.

    Das Gericht bleibt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin (u.a. des Hinweises auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. Januar 2013 - 3 M 754/12 -, sowie auf Ziffer 3.3.1.3 VV LHundG NRW) bei seiner in der Hinweisverfügung vom 4. Oktober 2013 geäußerten Auffassung, dass Voraussetzung dieser satzungsrechtlichen Bestimmung nicht ist, dass der jeweilige Hund, ohne provoziert worden zu sein, im Rahmen der Begutachtung durch den beamteten Tierarzt einen Menschen oder einen anderen Hund gebissen hat bzw. es im Rahmen der Begutachtung durch den beamteten Tierarzt zu einem unprovozierten abgeschlossenen Beißvorfall gekommen ist.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.06.2022 - 3 M 50/22

    Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden

    Rn. 5 Ein ordnungsbehördliches Einschreiten ist demnach bereits dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der festgestellten Tatsachen zwar nicht gewiss ist, es aber zumindest als möglich erscheint, dass der Hund zukünftig ein die Rechtsgüter Dritter schädigendes Verhalten zeigt (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Januar 2013 - 3 M 754/12 - juris Rn. 5 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.03.2013 - 3 M 513/12

    Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes

    Dabei kommt es weder darauf an, ob "(G.)" vor oder nach dem Biss verhaltensunauffällig war, noch darauf, ob der gebissene Hund ihn provoziert hat oder der Biss zu einer ernsthaften Verletzung führte oder oberflächlich blieb (st. Rspr. des Senats, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.11.2011 - 3 M 484/11 - Beschl. v. 22.01.2013 - 3 M 754/12 - beide: juris).
  • VG Magdeburg, 20.03.2023 - 1 A 139/22

    Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes

    Eben dieser Gefahrenverdacht genügt für die Gefährlichkeitsfeststellung, die vor Einführung des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HundeG LSA gerade nicht allein deshalb möglich war, weil mehrere Hunde in "ein Beißgeschehen involviert" waren (vgl. zu vormaligen Rechtslage OVG LSA, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 3 M 754/12 -, juris Rn. 9 ).
  • VG Halle, 08.10.2025 - 1 A 585/22

    Gefahrhunderechts

    Vielmehr sind auf Tatsachen gründende Feststellungen dazu, ob sich ein Hund in der Vergangenheit als bissig erwiesen hat, Voraussetzung für den Gefahrenverdacht, dass sich der Hund auch zukünftig möglicherweise als bissig erweisen wird ( OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 9. Juni 2022 - 3 M 50/22 - juris, Rn. 5 , vom 22. Januar 2013 - 3 M 754/12 - juris, Rn. 5 …und vom 20. Juni 2012 - 3 M 531/11 - juris, Rn. 6 ).
  • VG Halle, 08.01.2026 - 7 B 361/25

    Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes

    Auch wenn der Gesetzgeber ein möglichst frühzeitiges ordnungsbehördliches Einschreiten ermöglicht, so genügen nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 HundeG LSA und dem gesetzessystematischen Zusammenhang mit § 3 Abs. 3 HundeG LSA andererseits Vermutungen nicht, um den Gefahrenverdacht zu rechtfertigen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Juni 2022 - 3 M 50/22 - juris und Beschluss vom 22. Januar 2013 - 3 M 754/12 - juris).
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