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Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 3 M 87/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,37389
OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 3 M 87/23 (https://dejure.org/2023,37389)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19.12.2023 - 3 M 87/23 (https://dejure.org/2023,37389)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 19. Dezember 2023 - 3 M 87/23 (https://dejure.org/2023,37389)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Rechtmäßigkeit von (Werbe-)Nebenbestimmungen in einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele; Anforderungen an die behördliche Anordnung des Sofortvollzugs bei identischem Erlass- und Vollzugsinteresse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ; VwGO § 80 Abs. 5
    Werbung mit Boni und Rabatten; Influencer-Marketing

  • rechtsportal.de

    VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ; VwGO § 80 Abs. 5
    Werbung mit Boni und Rabatten; Influencer-Marketing

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtmäßigkeit einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (25)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23

    Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum virtuelle …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 3 M 87/23
    15.06.2023 - 3 M 14/23 -) (Rn.4) (Rn.5) (Rn.38) (Rn.42) (Rn.55).

    Das Vorbringen der Antragsgegnerin, das sich mit dem Vortrag in gleichgelagerten bereits vom Senat entschieden Verfahren deckt, rechtfertigt keine andere Bewertung (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 5 -10, 11 f.).

    Rn. 5 2. Entgegen der Bewertung der Antragstellerin - offengelassen vom Verwaltungsgericht - ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch nicht aufgrund einer unzureichenden Begründung der Antragsgegnerin formell rechtswidrig (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 14 -23).

    Das Vorbringen der Antragstellerin, das sich mit dem Vortrag in gleichgelagerten, vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin geführten Verfahren (u.a. Az. 3 M 14/23 ) deckt, rechtfertigt keine andere Bewertung.

    Rn. 10 aa) Soweit die Antragstellerin der Rechtmäßigkeitskontrolle der angegriffenen Werberegulierungen in Nr. 13 (im Folgenden: Buchst. bb] - dd]) allgemein voranstellt, dass es an einer tauglichen Rechtsgrundlage fehle, weil die angegriffenen Nebenbestimmungen sich größtenteils als vollständige Werbeverbote darstellten und damit über die bloße Ausgestaltung von Werbung für öffentliches Glücksspiel in § 5 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 hinausgingen, kann dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden (so bereits Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023, a.a.O. Rn. 26 ff.).

    Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum der Gesetzgeber im Zusammenhang mit den vorgenannten Gesetzen überhaupt erwogen haben sollte, etwaige Werbeverbote lediglich als Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen bestimmter (gewerblicher) Tätigkeiten zu ermöglichen und hiervon Abstand genommen hat, weil er eine solche Vorgehensweise für unzulässig hielt (so bereits Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023, a.a.O. Rn. 31).

    Die Bestimmungen verbieten vielmehr lediglich bestimmte Arten und Formen von Werbung (so bereits Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023, a.a.O. Rn. 32).

    Zudem war Gegenstand der in Bezug genommenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs der Jahre 2010 bis 2018 nicht der GlüStV 2021 (so bereits Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023, a.a.O. Rn. 33).

    Rn. 38 Der Senat hat bereits in seinem Beschluss 15. Juni 2023 (Az. 3 M 14/23 , a.a.O. Rn. 60 -65) zum Verbot von Influencer-Marketing ausgeführt:.

    Rn. 42 Der Senat ist somit in dem Beschluss vom 15. Juni 2023 (a.a.O.) davon ausgegangen, dass das Verbot des Influencer-Marketings grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden ist.

    Zur weiteren Begründung wird auf die den Beteiligten bekannten und insbesondere von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellten insoweitigen Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 15. Juni 2023 verwiesen (Az. 3 M 14/23 , a.a.O. Rn. 83 ff.).

    Allerdings darf sich die Behörde - worauf der Senat in dem den Beteiligten und dem Verwaltungsgericht bekannten Beschluss vom 15. Juni 2023 (Az. 3 M 14/23 ) ausdrücklich hingewiesen hat - in bestimmten Fällen - so auch hier - auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen.

    Das besondere Vollzugsinteresse kann sich im Einzelfall aus dem allgemeinen Erlassinteresse des Verwaltungsaktes selbst ergeben bzw. mit diesem identisch sein und dem privaten Aussetzungsinteresse vorgehen, etwa, wenn bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr die begründete Besorgnis besteht, die mit der Anordnung bekämpfte Gefahr werde sich bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Juni 2023 - 3 M 14/23 - Rn. 14 m.w.N.;… Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 4. EL März 2023, § 80 VwGO Rn. 209 ff.: mit Rspr.-Beispielen u.a. aus dem Gefahrenabwehrrecht [Rn. 210], Wirtschaftsverwaltungsrecht [Rn. 216b], Verkehrsrecht [Rn. 216d]).

    Rn. 43 Der Senat hält zunächst an seinen Ausführungen im Beschluss vom 15. Juni 2023 ( 3 M 14/23 , a.a.O.) zu den Begründungsanforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (…Rn. 16-23) und dem Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses (…Rn. 56 f.) fest:.

    Vor diesem Hintergrund ist schon der Ansatz des Verwaltungsgerichts unzutreffend, dass der Senat in seinem Beschluss vom 15. Juni 2023 (a.a.O.) davon ausgeht, dass "für alle Bescheide […] zwingend der Sofortvollzug angeordnet werden müsste".

    Nach alledem greift auch der Einwand der Antragstellerin nicht durch, dass das vom Senat im Beschluss vom 15. Juni 2023 (…Az. 14/23, a.a.O., Rn. 14) in Bezug genommene Rechtsprechungsbeispiel (…Beschluss des Senats vom 2. Februar 2020 - 3 M16/20 - juris Rn. 3) mit dem vorliegenden Fall der "Lizenzerteilung" nicht vergleichbar sei.Entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts hat der Senat in seiner Entscheidung vom 15. Juni 2023 (Az. 3 M 14/23 , a.a.O.) nicht aus dem Kanalisierungsziel die besondere Eilbedürftigkeit abgeleitet, sondern mit den dortigen Ausführungen auf einen Einwand der Antragstellerin im dortigen Verfahren reagiert, wonach den hier maßgebenden und die Anordnung der Nebenbestimmung nebst ihres Sofortvollzugs tragenden Zielstellungen (Jugend-, Spielerschutz und Bekämpfung von Suchtgefahren) das (gleichrangige) Kanalisierungsziel (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV 2021 ) entgegenzuhalten sei.

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte; …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 3 M 87/23
    Werbung darf jedoch insbesondere nicht gezielt Unentschlossene anreizen und zur Teilnahme motivieren wollen (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 - juris Rn 37.).
  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 3 M 87/23
    Eine solche Pflicht lässt sich insbesondere nicht aus dem Grundsatz ableiten, dass der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat und nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen darf (sog. "Wesentlichkeitsdoktrin", vgl. BVerfG…, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u.a. - juris Rn. 199;… Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07 - juris Rn. 132; Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 - juris Rn. 54;… Urteil des Senats vom 30. Juni 2022 - 3 K 55/20 - juris Rn. 67 ).
  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 3 M 87/23
    Eine solche Pflicht lässt sich insbesondere nicht aus dem Grundsatz ableiten, dass der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat und nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen darf (sog. "Wesentlichkeitsdoktrin", vgl. BVerfG…, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u.a. - juris Rn. 199; Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07 - juris Rn. 132;… Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 - juris Rn. 54;… Urteil des Senats vom 30. Juni 2022 - 3 K 55/20 - juris Rn. 67 ).
  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 3 M 87/23
    Eine solche Pflicht lässt sich insbesondere nicht aus dem Grundsatz ableiten, dass der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat und nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen darf (sog. "Wesentlichkeitsdoktrin", vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 u.a. - juris Rn. 199;… Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07 - juris Rn. 132;… Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 - juris Rn. 54;… Urteil des Senats vom 30. Juni 2022 - 3 K 55/20 - juris Rn. 67 ).
  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 3 M 87/23
    Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (zum Ganzen: vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 41 m.w.N. [BVerfGE 35, 382 ; 38, 52 ; 69, 220 ]).
  • BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs einer …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 3 M 87/23
    Besteht damit zugleich die Gefahr, dass sich die mit der jeweiligen Werbebestimmung bekämpften Gefahren - wie dargestellt - vor Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache realisieren, überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Betroffenen.Diese Betrachtungsweise widerspricht auch nicht der vom Verwaltungsgericht und der Antragstellerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 4 S 7.22

    Polizeidienst; Beamter auf Probe; Straftat während Vorbereitungsdienst; …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 3 M 87/23
    Unerheblich ist daher, ob die gegebene Begründung inhaltlich richtig und ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug tatsächlich gegeben ist (NdsOVG…, Beschluss vom 12. Dezember 2022 - 4 ME 120/22 - juris Rn. 10; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. April 202 - OVG 4 S 7/22 - juris Rn. 4 jeweils m.w.N.).
  • EuGH, 30.06.2011 - C-212/08

    Ein Monopol für Pferdewetten außerhalb von Rennplätzen kann gerechtfertigt sein, …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 3 M 87/23
    Werbung hat maßvoll und strikt begrenzt auf das zu sein, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den erlaubten Glücksspielen zu lenken (EuGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - C 212/08 - juris Rn. 72).
  • BVerwG, 09.07.2014 - 8 C 36.12

    Dienstleistungsfreiheit; Eigenauftritt; Ermessensfehler; Gleichbehandlung; …

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 3 M 87/23
    Werbeverbote und -beschränkungen dienen der Bekämpfung der Spielsucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2014 - 8 C 36/12 - juris Rn. 22).
  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen …

  • BVerfG, 16.07.1974 - 1 BvR 75/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung …

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 13 S 3272/20

    Erstreckung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf eine Verböserung im …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.06.2022 - 3 K 55/20

    Normenkontrolle; Schließung von Einzelhandelsgeschäften mit einer Verkaufsfläche …

  • VGH Bayern, 22.08.2023 - 22 CS 23.1265

    Biergartenbegriff der Bayerischen Biergartenverordnung

  • VG Hamburg, 20.12.2022 - 14 E 3058/22

    Werbung für Glücksspiel

  • VGH Bayern, 13.08.2009 - 22 CS 09.1961

    Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit; nachträgliche Auflage zu einer …

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.06.2020 - 5 MB 14/20

    Gaststättenrechtliche Verfügung zur Abwehr einer unzumutbaren Lärmeinwirkung

  • OVG Niedersachsen, 12.12.2022 - 4 ME 120/22

    Allgemeines Verbot; Begründungserfordernis; Bestimmtheit; Bestimmtheit, …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 M 224/20

    Unterzeichnung der Beschwerdeschrift - Zuordnung zum Absender; Anordnung der …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.01.2021 - 3 M 161/20

    Lehrdeputatsermäßigungen für sog. Funktionsstelleninhaber

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.09.2021 - 3 M 160/21

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Wiederholungsverfügung nach Abschluss eines …

  • VGH Bayern, 18.09.2017 - 15 CS 17.1675

    Keine Duldungsverfügung gegenüber dem Grundstückseigentümer bei …

  • VGH Bayern, 21.08.2018 - 10 CS 18.1211

    Werbung für unerlaubtes Glücksspiel mit Gratistipp - Verstoß gegen das …

  • OVG Niedersachsen, 26.02.2009 - 15 MF 6/09

    Verfallen öffentlicher Zuschüsse als beachtlicher Dringlichkeitsgrund i.S.d. § 36 …

  • VG Minden, 16.12.2024 - 3 K 1585/22
    Rn. 212 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 19.12.2023 - 3 M 87/23 -, juris Rn. 22.

    Rn. 214 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 19.12.2023 - 3 M 87/23 -, juris Rn. 23, mit Verweis auf VG Hannover, Beschluss vom 19.09.2023 - 10 B 1190/23 -).

    Rn. 216 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 19.12.2023 - 3 M 87/23 -, juris Rn. 23.

    Rn. 218 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 19.12.2023 - 3 M 87/23 -, juris Rn. 25.

    Rn. 220 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 19.12.2023 - 3 M 87/23 -, juris Rn. 26; die wiedergegebenen Nummern der AGB der Klägerin finden sich unter https://www.B..de/info/promotions-bedingungen, abgerufen am 18.12.2024.

    Rn. 223 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 19.12.2023 - 3 M 87/23 -, juris Rn. 32.

    Rn. 225 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 19.12.2023 - 3 M 87/23 -, juris Rn. 34.

    Rn. 227 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 19.12.2023 - 3 M 87/23 -, juris Rn. 35.

    Rn. 229 Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 19.12.2023 - 3 M 87/23 -, juris Rn. 36.

    S. 71 f., mit Verweis auf OVG LSA, Beschluss vom 19.12.2023 - 3 M 87/23 -, juris Rn. 23.

    S. 72, mit Verweis auf OVG LSA, Beschluss vom 19.12.2023 - 3 M 87/23 -, juris Rn. 23.

    Zur Begründung verweist das Gericht auf den überzeugenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes V. vom 19.12.2023 - 3 M 87/23 -, juris Rn. 25 bis 35, zu einer inhaltlich entsprechenden Regelung, den sich das Gericht insoweit zu eigen macht.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.07.2025 - 3 M 56/25

    Sportwetten; Nebenbestimmungen zur glücksspielrechtlichen Erlaubnis; …

    Die Antragstellerin geht selbst davon aus, dass Einschränkungen der Werbung hinsichtlich Zeit, Medium sowie Art und Umfang von dem Begriff der "Ausgestaltung" erfasst sind (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2023 - 3 M 87/23 - juris Rn. 16).

    Der Senat hat zu entsprechenden Einwänden in dem Beschluss vom 19. Dezember 2023 (a.a.O. Rn. 15) folgendes ausgeführt:.

    Die Kanalisierungswirkung, die auch dem Schutz vor Gefahren der Glücksspielsucht (im Schwarzmarkt) dient, findet dort ihre Grenze, wo übermäßige Spielanreize auf dem legalen Markt die Glücksspielsucht fördern (Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2023, a.a.O. juris Rn. 32).

    Der Senat hat hierzu im Beschluss vom 19. Dezember 2023 (a.a.O. Rn. 16) ausgeführt:.

    Der Senat hat sich in seinen Beschlüssen vom 19. Dezember 2023 (a.a.O., Rn. 17 bis 36), vom 15. Juni 2023 (…- 3 M 14/23 - juris Rn. 40 bis 46) und vom 24. April 2023 (…- 3 M 6/23 juris Rn. 30 bis 32), ausführlich mit den Einwänden, die auch im vorliegenden Verfahren vorgetragen werden, auseinandergesetzt.

    Im Beschluss vom 19. Dezember 2023 (a.a.O.) hat der Senat ausgeführt:.

    Der Senat hat sich in dem Beschluss vom 19. Dezember 2023 (a.a.O.) - wie ausgeführt - mit der Rechtmäßigkeit der Beschränkungen für Rabatte und Boni ausführlich auseinandergesetzt.

    Soweit die Antragsgegnerin für die Annahme, dass eine Höchstgrenze geeignet sei, Spielanreize zu begrenzen und den Gefahren der Glücksspielsucht zu begegnen, eine wissenschaftliche Grundlage vermisst, wird auf die Ausführungen in Abschnitt bb (9) und in dem Beschluss vom 19. Dezember 2023 (a.a.O. Rn. 25) Bezug genommen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.12.2024 - 3 M 169/24

    Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung gegenüber einem am Zahlungsverkehr …

    Dies entspricht auch den Erläuterungen zum GlüStV 2021, wonach die Erhöhung des gesetzlichen Höchstbetrags von 1.000,00 EUR unter Berücksichtigung der übrigen Ziele des § 1 GlüStV der Lenkung des natürlichen Spieltriebs in geordnete und überwachte Bahnen und der Zurückdrängung des vorhandenen sowie die Verhinderung der Ausbreitung des Schwarzmarktes im Einzelfall von Personen, die jedenfalls nicht spielsuchtgefährdet und finanziell leistungsfähig sind, diene (vgl. dort S. 60 [2. Absatz], so bereits Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2023 - 3 M 87/23 - juris Rn. 30 ).

    Denn die Erlaubnisfähigkeit von Online-Glücksspiel ist erst durch den GlüStV 2021 eingeführt worden, so dass nähere Erkenntnisse nicht abschließend vorliegen können (so bereits zur Höchstgrenze von Rabatten und Boni: Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2023 - 3 M 87/23 - juris Rn. 25 ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.2025 - 6 A 10957/24

    Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis; Anhörungserfordernis

    Der Senat teilt auch die Auffassung, dass dieses Spannungsverhältnis nur durch die Beschränkung des Umfangs von Boni und Rabatten, wie durch die von der Beklagten festgesetzte Höchstgrenze, gelöst werden kann (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 3 M 87/23 -, juris Rn. 23).

    Rn. 94 Die durch die Beklagte festgelegte Höchstgrenze von Rabatten und Boni von 10 % des Spieleinsatzes bis zu einem Maximalbetrag von 100 Euro pro 12 Monate und Spieler ist demnach rechtlich nicht zu beanstanden und insbesondere auch unter Berücksichtigung der erst mit dem GlüStV 2021 eingeführten Erlaubnisfähigkeit von virtuellen Automatenspielen als erforderliche und angemessene Regelung verhältnismäßig (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 3 M 87/23 -, juris Rn. 24 ff.).

    Der Senat teilt insbesondere auch die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalts, wonach der Umstand, dass die Begrenzung von Boni- und Rabattmaßnahmen es für Veranstalter erlaubter Glücksspiele erschweren kann, mit Schwarzmarktangeboten, die diesen Beschränkungen nicht unterliegen, zu konkurrieren, nicht dazu führen kann, dass auch im legalisierten Glücksspielmarkt in einem vergleichbaren Umfang wie im unerlaubten Glücksspielmarkt geworben werden können muss (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 3 M 87/23 -, juris Rn. 23).

    Denn die angestrebte Kanalisierung in den legalen Glücksspielmarkt ist kein Selbstzweck und findet dort ihre Grenze, wo übermäßige Spielanreize auf dem legalen Markt die Glücksspielsucht fördern können (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 3 M 87/23 -, juris Rn. 32; VG Minden…, Urteil vom 16. Dezember 2024 - 3 K 1585/22 -, juris Rn. 205).

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2024 - 10 ME 31/24

    Anspruch des Veranstalters bzw. Vermittlers von Glücksspielen im Internet auf …

    Gleichwohl können gerade auch im Bereich des Gefahrenabwehrrechts, wie hier zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren (vgl. OVG Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 24.4.2023 - 3 M 6/23 -, juris Rn. 18), die sich aus der Ermächtigungsgrundlage ergebenden Gesichtspunkte für den Erlass des Verwaltungsakts und die Dringlichkeitsgründe für die Vollziehbarkeitsanordnung (teilweise) identisch sein (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2023 - 3 M 87/23 -, juris Rn. 42, 44, 55; OVG Mecklenburg-Vorpommern…, Beschluss vom 30.8.2022 - 1 M 441/22 OVG -, juris Rn. 18;… OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29.8.2023 - OVG 1 S 56/23 -, juris Rn. 21, …und vom 5.5.2020 - OVG 6 S 5/20 -, juris Rn. 10; Niedersächsisches OVG…, Beschluss vom 17.10.2018 - 13 ME 107/18 -, juris Rn. 30; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 23.10.2012 - 13 B 986/12 -, juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG…, Beschluss vom 5.11.2018 - 3 VR 1/18 -, juris Rn. 25 unter Bezugnahme auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.7.2007 - 1 BvR 305/07 -, juris Rn. 6;… Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: März 2023, § 80 Rn. 209 f., 248;… Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 80 Rn. 46).

    Damit hat die Antragsgegnerin offensichtlich besondere Dringlichkeitsgründe für die Vollziehbarkeitsanordnung angeführt, die über die Gründe für den Erlass der Nebenbestimmungen hinausgehen (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2023 - 3 M 87/23 -, juris Rn. 45).

    Dies spricht zudem auch dafür, dass sie sich des Ausnahmecharakters durchaus bewusst gewesen ist (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2023 - 3 M 87/23 -, juris Rn. 45).

    Denn grundsätzlich spricht nichts dagegen, insbesondere nicht das Gebot effektiven Rechtsschutzes, wenn die Anordnung des Sofortvollzugs verschiedener Nebenbestimmungen auf denselben Erwägungen beruht und deshalb eine gemeinsame Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs dieser Nebenbestimmungen (unter Bezugnahme auf deren jeweilige Begründung) gegeben wird (OVG Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2023 - 3 M 87/23 -, juris Rn. 45, 48 f.).

  • VG Hamburg, 14.11.2024 - 5 K 2624/22

    Teilweise erfolgreiche Klage einer Lotterievermittlerin gegen Nebenbestimmungen …

    Ein umfassendes Verbot, Influencer einzusetzen, ist rechtswidrig und lässt sich im Einzelfall auch nicht im Wege gerichtlicher Teilaufhebung auf einen rechtmäßigen Inhalt beschränken (anknüpfend an VG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2022, 14 E 3058/22 , juris Rn. 49 f., teilweise entgegen OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.12.2023, 3 M 87/23, Rn. 37 ff.).

    Die Kammer knüpft an die Rechtsprechung der Kammer 14 zu einer wortlautgleichen Nebenbestimmung an ( VG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2022, 14 E 3058/22 , juris Rn. 49 , zustimmend insoweit OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.12.2023, 3 M 87/23, juris Rn. 39 f.;… Beschl. v. 15.6.2023, 3 M 14/23, juris Rn. 60 f.):.

    Zwar hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zum virtuellen Automatenspiel den Ansatz vertreten, eine wortlautgleiche Nebenbestimmung begegne nur insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als Werbung auf den der Aufsichtsbehörde bekanntzugebenden Influencer-Eigenkanälen innerhalb der Zeit von 21:00 bis 6:00 Uhr betroffen sei (OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.12.2023, 3 M 87/23, juris Rn. 37 ff.).

  • VG München, 14.11.2024 - M 27 K 23.2236

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele, Nebenbestimmungen

    Dieses Spannungsverhältnis kann nur durch die Beschränkung des Umfangs von Boni und Rabatten gelöst werden (näher hierzu OVG LSA B.v. 19.12.2023 - 3 M 87/23 - juris Rn. 22 ff.).

    Im Gegenteil ist eine nur begrenzte Zulassung im verfügten Umfang nötig, um der spielanreizerhöhenden Wirkung von Boni- und Rabattaktionen zu begegnen (näher hierzu OVG LSA B.v. 19.12.2023 - 3 M 87/23 - juris Rn. 24 ff.).

    Nach alledem bedurfte es der Vorlage statistischer Belege für die gewählte konkrete Höhe der Begrenzung von Boni und Rabatten durch die Beklagte nicht (näher hierzu OVG LSA B.v. 19.12.2023 - 3 M 87/23 - juris Rn. 32 ff.).

    Influencer-Marketing verstößt mithin nicht gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV 2021, soweit die vom Influencer/Social-Media-Multiplikator durchgeführte Werbung durch den Erlaubnisinhaber "geskriptet" und vollständig kontrolliert wird, so dass sie unbeschränkt diesem zuzurechnen ist (…näher hierzu OVG LSA, B.v. 15.6.2023 - 3 M 14/23 - juris Rn. 60 ff.; B.v. 19.12.2023 - 3 M 87/23 - juris Rn. 37 ff. m.w.N.;… a.A. VG Hamburg, B.v. 20.12.2022 -14 E 3058/22 - juris Rn. 49 f.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.08.2026 - 3 M 39/26

    Zur Rechtmäßigkeit der Musternebenbestimmung über Boni und Rabatte in einer …

    Von dem Begriff "Ausgestaltung" sind Einschränkungen der Werbung hinsichtlich Zeit, Medium sowie Art und Umfang erfasst (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2023 - 3 M 87/23 - juris Rn. 16 ).

    Die Kanalisierungswirkung, die auch dem Schutz vor Gefahren der Glücksspielsucht (im Schwarzmarkt) dient, findet dort ihre Grenze, wo übermäßige Spielanreize auf dem legalen Markt die Glücksspielsucht fördern (Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2023, a.a.O. juris Rn. 32).

  • VG Hamburg, 04.12.2025 - 5 K 1923/23

    Zur Rechtmäßigkeit mannigfaltiger Inhalts- und Nebenbestimmungen einer Erlaubnis …

    Die Kammer knüpft an die Rechtsprechung der Kammer 14 zu einer wortlautgleichen Nebenbestimmung an ( VG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2022, 14 E 3058/22 , juris Rn. 49 , zustimmend insoweit OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.12.2023, 3 M 87/23, juris Rn. 39 f.;… Beschl. v. 15.6.2023, 3 M 14/23, juris Rn. 60 f.):.

    Zwar hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Sachsen-Anhalt in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zum virtuellen Automatenspiel den Ansatz vertreten, eine wortlautgleiche Nebenbestimmung begegne nur insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als Werbung auf den der Aufsichtsbehörde bekanntzugebenden Influencer-Eigenkanälen innerhalb der Zeit von 21:00 bis 6:00 Uhr betroffen sei (OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.12.2023, 3 M 87/23, juris Rn. 37 ff.).

  • VG Halle, 04.06.2025 - 7 B 182/24

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Widerruf der Erlaubnis für den stationären …

    Rn. 21 Zwar stellen die von der Antragsgegnerin in ihrem Bescheid benannten Ziele des Glücksspielstaatsvertrages, insbesondere die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht und der Spielerschutz, anerkannte öffentliche Belange dar (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 3 M 87/23 - juris).
  • VGH Hessen, 18.03.2024 - 8 B 56/22

    Sofortige Vollziehung von Nebenbestimmungen zu einer erteilten Konzession zum …

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.09.2025 - 3 M 65/25

    Widerruf einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis unter Anordnung des …

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