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Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 28.10.2016 - 3 NB 5/16, 3 NB 6/16, 3 NB 7/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,80578
OVG Schleswig-Holstein, 28.10.2016 - 3 NB 5/16, 3 NB 6/16, 3 NB 7/16 (https://dejure.org/2016,80578)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28.10.2016 - 3 NB 5/16, 3 NB 6/16, 3 NB 7/16 (https://dejure.org/2016,80578)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 28. Oktober 2016 - 3 NB 5/16, 3 NB 6/16, 3 NB 7/16 (https://dejure.org/2016,80578)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin in Schleswig-Holstein zum Sommersemester 2016 im 5. Fachsemester

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 17.12.1986 - 7 C 41.84

    Bemessung der Aufnahmekapazität zahnmedizinischer Lehreinheiten nach Maßgabe …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.10.2016 - 3 NB 5/16
    Die nunmehr gezogene Schlussfolgerung, der Verordnungsgeber habe zu beobachten und zu ermitteln, inwieweit die Anzahl der grundsätzlich ausbildungsgeeigneten Patienten sich im Vergleich zu den nicht für eine Ausbildung geeigneten Patienten vermehrt habe, entbehrt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den hierzu angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Beschlussabdruck, Seite 4f.), zumal hier das Gesamtgefüge der den Normierungen zugrundeliegenden Parameter in den Blick zu nehmen wäre; eine Austarierung der kapazitätsbestimmenden Faktoren wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 17.12.1986 - 7 C 41/84 - u. a., zitiert nach juris, Rn. 9) unabdingbar (Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 29.09.2014, Az. 3 NB 87/14).

    Vielmehr wäre hier das Gesamtgefüge der den Normierungen zugrundeliegenden Parameter in den Blick zu nehmen; eine Austarierung der kapazitätsbestimmenden Faktoren wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 17.12.1986 - 7 C 41/84 - u. a., zitiert nach juris, Rn. 9) unabdingbar.

  • OVG Niedersachsen, 03.09.2010 - 2 NB 394/09

    Einstweilige Anordnung bzgl. der Zulassung zu einem Vollstudienplatz oder …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.10.2016 - 3 NB 5/16
    Dafür, dass dieser Einschätzungsspielraum überschritten ist, ist vonseiten der Antragstellerinnen nichts aufgezeigt worden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.09.2010, Az. 2 NB 394/09, zitiert nach juris, Rn. 15;… Beschl. v. 10.12.2010, Az. 2 NB 199/10, zitiert nach juris, Rn. 23).

    Dafür, dass dieser Einschätzungsspielraum überschritten ist, ist vonseiten des Antragstellers nichts aufgezeigt worden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.09.2010, Az. 2 NB 394/09, zitiert nach juris, Rn. 15;… Beschl. v. 10.12.2010, Az. 2 NB 199/10, zitiert nach juris, Rn. 23).

  • OVG Niedersachsen, 10.12.2010 - 2 NB 199/10

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im Sommersemester 2010

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.10.2016 - 3 NB 5/16
    Dafür, dass dieser Einschätzungsspielraum überschritten ist, ist vonseiten der Antragstellerinnen nichts aufgezeigt worden (…vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.09.2010, Az. 2 NB 394/09, zitiert nach juris, Rn. 15; Beschl. v. 10.12.2010, Az. 2 NB 199/10, zitiert nach juris, Rn. 23).

    Dafür, dass dieser Einschätzungsspielraum überschritten ist, ist vonseiten des Antragstellers nichts aufgezeigt worden (…vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.09.2010, Az. 2 NB 394/09, zitiert nach juris, Rn. 15; Beschl. v. 10.12.2010, Az. 2 NB 199/10, zitiert nach juris, Rn. 23).

  • BGH, 16.10.2014 - III ZR 85/14

    Keine Liquidation wahlärztlicher Leistungen durch im Krankenhaus nicht fest …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.10.2016 - 3 NB 5/16
    "Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vorangegangen war die von den Antragstellern zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte (Urt. v. 16.10.2014 - III ZR 85/14 -, BGHZ 202, 365-375), ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KHEntgG, dass auch Wahlleistungen zu den Leistungen des Krankenhauses gehören.
  • BVerfG, 03.03.2015 - 1 BvR 3226/14

    Nichtannahmebeschluss: Zur Beschränkung der Abrechnung von Wahlleistungen auf …

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.10.2016 - 3 NB 5/16
    In § 17 Abs. 3 KHEntG wird dem Wahlarzt lediglich ein Liquidationsrecht für die von ihm durchgeführten wahlärztlichen Leistungen unmittelbar gegenüber dem Patienten eingeräumt (Nichtannahmebeschl. v. 03.03.2015 - 1 BvR 3226/14 -, juris, Rn.13).
  • OVG Schleswig-Holstein, 15.09.2015 - 3 NB 32/15

    Kapazitätsberechnung in Schleswig Holstein unter Ausschluss der Privatpatienten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 28.10.2016 - 3 NB 5/16
    Der Senat nimmt Bezug auf seine Ausführungen in seinem Beschluss vom 15. September 2015 (Az. 3 NB 32/15 u. a.):.
  • VG Schleswig, 15.05.2017 - 9 C 18/17

    Hochschulzulassung; 1. klinisches Fachsemester; Ermittlungen der Bettenkapazität …

    Aus diesem Grunde kann eine Kapazitätsfestsetzung, die lediglich auf einer patientenbezogenen Berechnung gemäß § 18 Abs. 1 HZVO basiert, nie zu einer zu geringen Festsetzung der Kapazität führen (vgl. z.B. OVG Schleswig, B. v. 11.04.2008 - 3 NB 108/07 - und B. v. 28.10.2016 - 3 NB 5/16 - n.v.).

    Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Aufschlag die gegenwärtige reale Situation nicht mehr abdeckt, zumal belastbare Erhebungen und Kriterien dazu fehlen, dass und ggf. in welchem Umfang die ambulant versorgten Patienten zu Ausbildungszwecken überhaupt geeignet sind und hierfür zur Verfügung stehen (OVG Schleswig, B. v. 29.09.2014 - 3 NB 87/14 - und B. v. 28.10.2016 - 3 NB 5/16 -, n.v. sowie BayVGH, B. v. 28.07.2014 - 7 CE 14.10052 -, OVG Lüneburg, B. v. 09.09.2015 - 2 NB 368/14 - ; U. v. 07.04.2016 - 2 LB 60/15 - und OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 21.02.2011 - OVG 5 NC 286.11 -, OVG Bautzen, B .v. 07.07.2015 - 2 B 19/15.NC -, alle juris;… anders nur OVG Hamburg, B. v. 30.07.2014 - 3 Nc 10/14 -, juris und Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Bd. 2, 2013, Rn. 754 ff.).

    Eine gerichtliche Korrektur ist jedenfalls derzeit nicht erforderlich (vgl. OVG Schleswig, B. v. 29.09.2014, a.a.O. und B. v. 28.10.2016, a.a.O.;… OVG Lüneburg, B. v. 09.09.2015, a.a.O. und U. v. 07.04.2016 a.a.O.;… OVG Hamburg, B. v. 21.04.2015 -, 3 Nc 121/14 -, juris Rn. 15).

    K. habe in seiner Stellungnahme vom 20.06.2016 bestätigt, dass die Chefärzte in allen Fällen ärztlicher Wahlleistung, also sowohl bei klassischem Liquidationsrecht als auch bei bestehenden Chefarztverträgen, zu persönlicher Leistungserbringung verpflichtet seien und deshalb regelmäßig kein Unterricht am Krankenbett von Privatpatienten stattfinde (B. v. 28.10.2016 - 3 NB 5/16 u.a.; B. v. 12.12.2016 - 3 NB 11/16 u.a. -).

    Eine entsprechende Verrechen- oder Austauschbarkeit liegt für die nach dem "Flaschenhalsprinzip" bestehenden ausstattungsbezogenen Engpässe aber nicht vor, so dass eine Schwundkorrektur hier schon aus strukturellen Gründen ausscheiden muss (OVG Schleswig B. v. 28.10.2016, a.a.O. und B. v. 29.09.2014, a.a.O. sowie VGH Mannheim, B. v. 30.09.2008 - NC 9 S 2234/08 -, juris).

  • VG Schleswig, 16.05.2019 - 9 C 17/19

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Christians-Albrechts-Universität …

    Aus diesem Grunde kann eine Kapazitätsfestsetzung, die lediglich auf einer patientenbezogenen Berechnung gemäß § 18 Abs. 1 HZVO basiert, nie zu einer zu geringen Festsetzung der Kapazität führen (vgl. z.B. OVG Schleswig, B. v. 11.04.2008 - 3 NB 108/07 - und B. v. 28.10.2016 - 3 NB 5/16 - n.v.).

    F. habe in seiner Stellungnahme vom 20.06.2016 bestätigt, dass die Chefärzte in allen Fällen ärztlicher Wahlleistung, also sowohl bei klassischem Liquidationsrecht als auch bei bestehenden Chefarztverträgen, zu persönlicher Leistungserbringung verpflichtet seien und deshalb regelmäßig kein Unterricht am Krankenbett von Privatpatienten stattfinde (B. v. 28.10.2016 - 3 NB 5/16 u.a. - n.v.; B. v. 12.12.2016 - 3 NB 11/16 u.a. -, n.v.).

    Eine entsprechende Verrechen- oder Austauschbarkeit liegt für die nach dem "Flaschenhalsprinzip" bestehenden ausstattungsbezogenen Engpässe aber nicht vor, so dass eine Schwundkorrektur hier schon aus strukturellen Gründen ausscheiden muss (OVG Schleswig, B. v. 20.07.2017 - 3 NB 12/17 u.a. - n.v.; B. v. 28.10.2016, a.a.O. und B. v. 29.09.2014, a.a.O. sowie VGH Mannheim, B. v. 30.09.2008 - NC 9 S 2234/08 -, juris).

  • VG Schleswig, 29.05.2019 - 9 C 19/19

    Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester (1. …

    Aus diesem Grunde kann eine Kapazitätsfestsetzung, die lediglich auf einer patientenbezogenen Berechnung gemäß § 18 Abs. 1 HZVO basiert, nie zu einer zu geringen Festsetzung der Kapazität führen (vgl. z.B. OVG Schleswig, B. v. 11.04.2008 - 3 NB 108/07 - und B. v. 28.10.2016 - 3 NB 5/16 - n.v.).

    H. habe in seiner Stellungnahme vom 20.06.2016 bestätigt, dass die Chefärzte in allen Fällen ärztlicher Wahlleistung, also sowohl bei klassischem Liquidationsrecht als auch bei bestehenden Chefarztverträgen, zu persönlicher Leistungserbringung verpflichtet seien und deshalb regelmäßig kein Unterricht am Krankenbett von Privatpatienten stattfinde (B. v. 28.10.2016 - 3 NB 5/16 u.a. - n.v.; B. v. 12.12.2016 - 3 NB 11/16 u.a. -, n.v.).

    Eine entsprechende Verrechen- oder Austauschbarkeit liegt für die nach dem "Flaschenhalsprinzip" bestehenden ausstattungsbezogenen Engpässe aber nicht vor, so dass eine Schwundkorrektur hier schon aus strukturellen Gründen ausscheiden muss (OVG Schleswig, B. v. 20.07.2017 - 3 NB 12/17 u.a. - n.v.; B. v. 28.10.2016, a.a.O. und B. v. 29.09.2014, a.a.O. sowie VGH Mannheim, B. v. 30.09.2008 - NC 9 S 2234/08 -, juris).

  • VG Schleswig, 25.05.2021 - 9 C 3/21

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin, 5. Fachsemester

    Aus diesem Grunde kann eine Kapazitätsfestsetzung, die lediglich auf einer patientenbezogenen Berechnung gemäß § 18 Abs. 1 HZVO basiert, nie zu einer zu geringen Festsetzung der Kapazität führen (vgl. z. B. OVG Schleswig, B. v. 11.04.2008 - 3 NB 108/07 - und B. v. 28.10.2016 - 3 NB 5/16 - n. v. zur gleichlautenden Vorschrift in der HZVO a. F.).

    "Nach der (bisherigen) Rechtsprechung des Senats sind "Privatpatienten" für die Kapazitätsberechnung nicht in die "Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums" im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZVO einzubeziehen, weil "Privatpatienten" nicht ärztliche Patienten des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein sind (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 24.07.2017 - 3 NB 20/17 - Beschl. v. 28.10.2016 - 3 NB 5/16 u. a. - Beschl. v. 15.09.2015 - 3 NB 32/15 u. a. -).

    Eine entsprechende Verrechnen- oder Austauschbarkeit liegt für die nach dem "Flaschenhalsprinzip" bestehenden ausstattungsbezogenen Engpässe aber nicht vor, so dass eine Schwundkorrektur hier schon aus strukturellen Gründen ausscheiden muss (…OVG Schleswig, B. v. 25.06.2020 - 3 NB 8/19 - juris Rn. 13 und - 3 NB 17/19 - juris Rn. 33; B. v. 20.07.2017 - 3 NB 12/17 u. a. - n. v.; B. v. 28.10.2016, a. a. O. und B. v. 29.09.2014, a. a. O. sowie VGH Mannheim, B. v. 30.09.2008 - NC 9 S 2234/08 - juris).

  • VG Schleswig, 03.07.2020 - 9 C 28/20

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester (1. kllinisches …

    Aus diesem Grunde kann eine Kapazitätsfestsetzung, die lediglich auf einer patientenbezogenen Berechnung gemäß § 18 Abs. 1 HZVO basiert, nie zu einer zu geringen Festsetzung der Kapazität führen (vgl. z.B. OVG Schleswig, B. v. 11.04.2008 - 3 NB 108/07 - und B. v. 28.10.2016 - 3 NB 5/16 -, n.v. zur gleichlautenden Vorschrift in der HZVO a.F.).

    - 3 NB 5/16 u.a. - Beschl. v. 15.09.2015 - 3 NB 32/15 u.a. -).

    Eine entsprechende Verrechen- oder Austauschbarkeit liegt für die nach dem "Flaschenhalsprinzip" bestehenden ausstattungsbezogenen Engpässe aber nicht vor, so dass eine Schwundkorrektur hier schon aus strukturellen Gründen ausscheiden muss (OVG Schleswig, B. v. 25.06.2020 - 3 NB 8/19 - und - 3 NB 17/19 - B. v. 20.07.2017 - 3 NB 12/17 u.a. -, n.v.; B. v. 28.10.2016, a.a.O. und B. v. 29.09.2014, a.a.O. sowie VGH Mannheim, B. v. 30.09.2008 - NC 9 S 2234/08 -, juris).

  • VG Schleswig, 25.05.2021 - 9 C 2/21

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin, 5. Fachsemester, Sommersemester 2021

    Aus diesem Grunde kann eine Kapazitätsfestsetzung, die lediglich auf einer patientenbezogenen Berechnung gemäß § 18 Abs. 1 HZVO basiert, nie zu einer zu geringen Festsetzung der Kapazität führen (vgl. z. B. OVG Schleswig, B. v. 11.04.2008 - 3 NB 108/07 - und B. v. 28.10.2016 - 3 NB 5/16 - n. v. zur gleichlautenden Vorschrift in der HZVO a. F.).

    "Nach der (bisherigen) Rechtsprechung des Senats sind "Privatpatienten" für die Kapazitätsberechnung nicht in die "Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums" im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZVO einzubeziehen, weil "Privatpatienten" nicht ärztliche Patienten des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein sind (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 24.07.2017 - 3 NB 20/17 - Beschl. v. 28.10.2016 - 3 NB 5/16 u. a. - Beschl. v. 15.09.2015 - 3 NB 32/15 u. a. -).

    Eine entsprechende Verrechen- oder Austauschbarkeit liegt für die nach dem "Flaschenhalsprinzip" bestehenden ausstattungsbezogenen Engpässe aber nicht vor, so dass eine Schwundkorrektur hier schon aus strukturellen Gründen ausscheiden muss (…OVG Schleswig, B. v. 25.06.2020 - 3 NB 8/19 - juris Rn. 13 und - 3 NB 17/19 - juris Rn. 33; B. v. 20.07.2017 - 3 NB 12/17 u. a. - n. v.; B. v. 28.10.2016, a. a. O. und B. v. 29.09.2014, a. a. O. sowie VGH Mannheim, B. v. 30.09.2008 - NC 9 S 2234/08 - juris).

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.07.2017 - 3 NB 20/17

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin in Schleswig-Holstein: …

    Dass die Chefärzte in allen Fällen ärztlicher Wahlleistung, also sowohl bei klassischem Liquidationsrecht als auch bei bestehenden Chefarztverträgen, zu persönlicher Leistungserbringung verpflichtet sind, und aufgrund dessen regelmäßig kein Unterricht am Krankenbett von Privatpatienten stattfindet, hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 28. Oktober 2016 (Az. 3 NB 5/16 u.a.) und vom 12. Dezember 2016 (Az. 3 NB 11/16 u.a.) festgestellt.

    Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. Beschl. v. 29.09.2014 - 3 NB 87/14; Beschl. v. 28.10.2016 - 3 NB 5/16 u.a.) entschieden, dass die Gesamtzahl tagesbelegter Betten aufgrund einer an die stationär aufgenommenen Patienten anknüpfenden Mitternachtszählung im Rahmen der Anwendung von § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZVO nicht zu beanstanden ist und daher eine Einbeziehung der Tageskliniken nicht in Betracht kommt (vgl. Beschl. v. 29.09.2014 - 3 NB 87/14; Beschl. v. 28.10.2016 - 3 NB 5/16 u.a.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.06.2020 - 3 NB 8/19

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin: Klarstellung des Begriffs der …

    Nach der (bisherigen) Rechtsprechung des Senats sind "Privatpatienten" für die Kapazitätsberechnung nicht in die "Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums" im Sinne von § 18 Abs. 1 S 2 Nr. 1 HZVO einzubeziehen, weil "Privatpatienten" nicht ärztliche Patienten des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein sind (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 24.07.2017 - 3 NB 20/17 - Beschl. v. 28.10.2016 - 3 NB 5/16 u.a. - Beschl. v. 15.09.2015 - 3 NB 32/15 u.a. -); an dieser Rechtsprechung hält der Senat verbunden mit der Klarstellung fest, dass nur die "Wahlleistungspatienten" - nicht alle "Privatpatienten" - bei der "Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums" nicht zu berücksichtigen sind (der Begriff "Privatpatient" ist in diesem Zusammenhang nicht hinreichend präzise).(Rn.20).

    Nach der (bisherigen) Rechtsprechung des Senats sind "Privatpatienten" für die Kapazitätsberechnung nicht in die "Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums" im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZVO einzubeziehen, weil "Privatpatienten" nicht ärztliche Patienten des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein sind (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 24.07.2017 - 3 NB 20/17 - Beschl. v. 28.10.2016 - 3 NB 5/16 u.a. - Beschl. v. 15.09.2015 - 3 NB 32/15 u.a. -).

  • VG Schleswig, 03.07.2020 - 9 C 22/20

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester (1. klinisches …

    - 3 NB 5/16 -, n.v. zur gleichlautenden Vorschrift in der HZVO a.F.).

    - 3 NB 5/16 u.a. - Beschl. v. 15.09.2015 - 3 NB 32/15 u.a. -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.06.2020 - 3 NB 17/19

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (1. klinisches Semester); Berücksichtigung …

    Nach der (bisherigen) Rechtsprechung des Senats sind "Privatpatienten" für die Kapazitätsberechnung nicht in die "Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums" im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZVO (juris: HSchulZulV SH) einzubeziehen, weil "Privatpatienten" nicht ärztliche Patienten des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein sind (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 24.07.2017 - 3 NB 20/17 - Beschl. v. 28.10.2016 - 3 NB 5/16 u.a. - Beschl. v. 15.09.2015 - 3 NB 32/15 u.a. -); an dieser Rechtsprechung hält der Senat verbunden mit der Klarstellung fest, dass nur die "Wahlleistungspatienten" - nicht alle "Privatpatienten" - bei der "Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums" nicht zu berücksichtigen sind (der Begriff "Privatpatient" ist in diesem Zusammenhang nicht hinreichend präzise).(Rn.8).

    Nach der (bisherigen) Rechtsprechung des Senats sind "Privatpatienten" für die Kapazitätsberechnung nicht in die "Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums" im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZVO einzubeziehen, weil "Privatpatienten" nicht ärztliche Patienten des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein sind (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 24.07.2017 - 3 NB 20/17 - Beschl. v. 28.10.2016 - 3 NB 5/16 u.a. - Beschl. v. 15.09.2015 - 3 NB 32/15 u.a. -).

  • VG Schleswig, 27.07.2022 - 9 C 2/22

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren wegen vorläufiger Zulassung zum 5. …

  • VG Schleswig, 22.07.2022 - 9 C 1/22

    Zulassung zum 5. Fachsemester im Studium der Humanmedizin an der Universität …

  • VG Schleswig, 17.10.2025 - 9 C 30/25

    Keine vorläufige Zulassung zum 5. Fachsemester im Studium der Humanmedizin an der …

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