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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 14.06.2016 - 3 Nc 127/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,38877
OVG Hamburg, 14.06.2016 - 3 Nc 127/15 (https://dejure.org/2016,38877)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14.06.2016 - 3 Nc 127/15 (https://dejure.org/2016,38877)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14. Juni 2016 - 3 Nc 127/15 (https://dejure.org/2016,38877)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KapVO § 8; KapVO § 11; KapVO § 21
    Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2015/2016; Dienstleistungen einer Lehreinheit i.R.d. Ausschöpfung der Kapazität

  • rechtsportal.de

    Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2015/2016; Dienstleistungen einer Lehreinheit i.R.d. Ausschöpfung der Kapazität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2015/2016; Dienstleistungen einer Lehreinheit i.R.d. Ausschöpfung der Kapazität

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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (15)

  • OVG Hamburg, 15.10.2013 - 3 Nc 158/12

    Zulassung zum Masterstudium außerhalb der festgesetzten Kapazität

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.06.2016 - 3 Nc 127/15
    Ist eine Juniorprofessorenstelle unbesetzt, so ist sie nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, NordÖR 2014, 98, juris Rn. 28) grundsätzlich mit 4 LVS zu bewerten.

    Dies entspricht seiner ständigen Rechtsprechung in den vergangenen Jahren (vgl. etwa Beschl. v. 5.3.2014, 3 Nc 34/13, BA S. 6 ff.; Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, NordÖR 2014, 98, juris Rn. 54;… Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, NordÖR 2013, 394, juris Rn. 17).

    Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf § 21 Abs. 4 Satz 1 KapVO verweist, hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass diese Vorschrift schon deshalb regelmäßig nicht zur Anwendung gelangen kann, weil für sie ein systemgerechter und widerspruchsfreier Anwendungsbereich nicht ohne Weiteres erkennbar ist (vgl. Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, NordÖR 2014, 98, juris Rn. 62 ff.).

    Deshalb sind jedenfalls dann, wenn tragfähige Berechnungen der Hochschule vorliegen, die den Ausbildungsaufwand des Studiengangs und den sich hieraus ergebenden Curricularanteil plausibel darstellen, und wenn es nicht zweifelhaft ist, dass bei der Hochschule ein entsprechender Ausbildungsaufwand im Berechnungszeitraum auch tatsächlich besteht bzw. bestanden hat, die betreffenden Werte gerichtlich zu substituieren (hierzu i.E. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, NordÖR 2014, 98, juris Rn. 92 ff., m.w.N.; siehe auch Beschl. v. 30.3.2016, 3 Nc 104/15, BA S. 3).

  • OVG Hamburg, 28.09.2015 - 3 Nc 125/14

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin - Berechnung des Lehrangebots

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.06.2016 - 3 Nc 127/15
    Dabei bemisst der Senat das Deputat unbesetzter Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ständiger Rechtsprechung nach deren Potential für eine Lehrverpflichtung künftiger Stelleninhaber (vgl. Beschl. v. 28.9.2015, 3 Nc 125/14, NordÖR 2016, 88, juris Rn. 17).

    Der Senat behandelt die Stelle daher wie eine unbesetzte Stelle und legt seiner ständigen Rechtsprechung entsprechend das Potential für eine Lehrverpflichtung künftiger Stelleninhaber zugrunde (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.9.2015, 3 Nc 125/14, juris Rn. 17;… Beschl. v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, NordÖR 2011, 203, juris Rn. 32).

    Denn das volle Stellenpotential bei unbesetzten Stellen ist dann nicht anzusetzen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine geringere Lehrverpflichtung künftiger Stelleninhaber vorliegen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.9.2015, 3 Nc 125/14, juris Rn. 17 f.).

  • OVG Hamburg, 07.10.2013 - 3 Nc 209/12

    Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.06.2016 - 3 Nc 127/15
    Diese Vorschrift setzt eine Neuermittlung und Neufestsetzung in einem förmlichen Verfahren voraus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.10.2013, 3 Nc 209/12, juris Rn. 30).

    Die Anerkennung der Verminderung oder des Ausschlusses von Lehrverpflichtung wegen der Einordnung einer Stelle als Funktionsstelle setzt voraus, dass spezielle Dienstaufgaben im Hinblick auf Art und Umfang ausnahmsweise die Wahrnehmung von Lehraufgaben und damit die Zuordnung der Stelleninhaber zum wissenschaftlichen Lehrpersonal verbieten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.10.2013, 3 Nc 209/12, juris Rn. 11, m.w.N.).

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88

    Studienplatzkläger - Rechtswidrige Stellenverlagerung - Lehrdeputat - …

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.06.2016 - 3 Nc 127/15
    Rn. 82 Wird, wie hier, in den anderen Studiengängen der Lehreinheit das Lehrangebot nicht aufgrund von kapazitätswirksamen Immatrikulationen ausgeschöpft, ist dieses "ungenutzte" Lehrangebot den Studiengängen, in denen weiterhin ein Engpass besteht, zur Verfügung zu stellen, da die Kapazitätsverordnung von der Austauschbarkeit der Lehrangebote in einer Lehreinheit untereinander ausgeht (sog. "horizontale Substituierbarkeit", grundlegend hierzu BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, 7 C 15.88, NVwZ-RR 1990, 349, juris Rn. 11).
  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 17.89

    Kapazitätsverordnung - Zulassung - Studienanfängerzahlen - Studiengang - …

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.06.2016 - 3 Nc 127/15
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich einige der Antragstellerinnen und Antragsteller beziehen (Urt. v. 15.12.89, 7 C 17.89, DVBl. 1990, 531, juris Rn. 12).
  • OVG Hamburg, 24.08.2012 - 3 Nc 163/11

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre außerhalb der …

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.06.2016 - 3 Nc 127/15
    Rn. 83 Die auf den bedürftigen Studiengang - vorliegend auf den hier relevanten Bachelorstudiengang Psychologie - entfallende Lehrkapazität ist in Studienplätze umzurechnen, indem die ungenutzte Lehrkapazität durch die Schwundquote und durch den Curricularanteil des Zielstudiengangs dividiert wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 78 ff.).
  • OVG Hamburg, 08.09.2011 - 3 Nc 83/10

    Zulassung zum Studium Wirtschaft und Kultur Chinas; keine horizontale …

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.06.2016 - 3 Nc 127/15
    Die Erläuterungen der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 9. Mai 2016 deutet der Senat dahin, dass Herr Dr. K, der auf dieser Stelle offenbar zwischenzeitlich beschäftigt worden ist, zum Berechnungsstichtag auf einer anderen Stelle mit höherer Lehrverpflichtung beschäftigt worden ist, die aber bei der Berechnung keine Berücksichtigung findet, weil sie aus Studiengebührenmitteln finanziert worden ist (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 KapVO; siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, NordÖR 2012, 54, juris Rn. 23 ff.).
  • OVG Hamburg, 28.02.2014 - 3 Nc 24/13

    Einstweilige Anordnung - Zum Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der …

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.06.2016 - 3 Nc 127/15
    Der Senat hat es bislang nicht beanstandet, wenn die Antragsgegnerin zur Ermittlung des Dienstleistungsexports auf die Zahl der in der Vergangenheit immatrikulierten Studierenden abgestellt hat (Beschl. v. 28.2.2014, 3 Nc 24/13, juris Rn. 15 f.).
  • OVG Hamburg, 26.03.1999 - 3 Nc 34/98

    Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Medizin außerhalb der festgesetzten …

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.06.2016 - 3 Nc 127/15
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist in solchen Fällen die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs durch eine proportionale Kürzung zu korrigieren (vgl. Beschl. v. 10.9.2014, 3 Nc 125/13, BA S. 15 f.; Beschl. v. 18.10.1999, 3 Nc 110/99, NordÖR 2000, 158, juris Rn. 48 f.).
  • OVG Hamburg, 18.10.1999 - 3 Nc 110/99
    Auszug aus OVG Hamburg, 14.06.2016 - 3 Nc 127/15
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist in solchen Fällen die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs durch eine proportionale Kürzung zu korrigieren (vgl. Beschl. v. 10.9.2014, 3 Nc 125/13, BA S. 15 f.; Beschl. v. 18.10.1999, 3 Nc 110/99, NordÖR 2000, 158, juris Rn. 48 f.).
  • BVerfG, 15.11.1967 - 2 BvL 7/64

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 3 Abs. 2 MFGÄndG

  • OVG Hamburg, 22.12.2004 - 3 Nc 59/04

    Zulassung zum Studium

  • OVG Hamburg, 26.10.2010 - 3 Nc 40/09

    Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester …

  • OVG Hamburg, 05.02.2013 - 3 Nc 228/12

    Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgelegten Kapazitäten …

  • OVG Niedersachsen, 30.07.1996 - 10 N 7771/95

    Hochschule; Zulassung; Kapazität; Berechnung der Kapazität; Ausnahmeregelung; …

  • OVG Hamburg, 05.04.2018 - 3 Nc 102/17

    Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie an der Universität Hamburg zum …

    Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem darlegt wird, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht als vom Verwaltungsgericht angenommen, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (…vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.3.2017, 3 Nc 166/16, NordÖR 2017, 368 [Ls], juris Rn. 6; Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 11; Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, HmbJVBl.

    Denn das Beschwerdegericht bemisst eine volle Juniorprofessorenstelle dann, wenn sie unbesetzt ist, grundsätzlich mit einem Deputat von 4 LVS (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 19, m.w.N.), weil sie bei einer Neubesetzung aller Voraussicht nach mit einem Juniorprofessor in der ersten Anstellungsphase zu besetzen wäre (vgl. § 10 Abs. 1 LVVO).

    Rn. 16 Die insgesamt zehn (W2-, W3- bzw. C4-) Professorenstellen sind, wie dies der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts entspricht (vgl. etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2016, 3 Nc 259/15, NordÖR 2017, 110 [Ls], juris Rn. 22; Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 18), mit einem Deputat von jeweils 9 LVS zu berücksichtigen.

    Das Beschwerdegericht hat bereits in der Vergangenheit die Herabsetzung der Lehrverpflichtung von Frau Dr. B. wegen ihrer Tätigkeit als Projektleiterin akzeptiert (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.4.2017, 3 Nc 163/16, BA S. 8; Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 23).

    Im Übrigen hält das Beschwerdegericht an seiner Auffassung, § 21 Abs. 1 KapVO sei verfassungsgemäß und daher (entsprechend) anwendbar (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 26), auch in Ansehung der hiergegen von einigen Antragstellerinnen bzw. Antragstellern vorgebrachten Einwände fest.

    Es handelt sich um eine Stelle, die das Beschwerdegericht in der Vergangenheit als sog. Funktionsstelle ohne Lehrverpflichtung akzeptiert hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.4.2017, 3 Nc 163/16, BA S. 9; Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 28).

    Das Beschwerdegericht hat in seinen Entscheidungen zu den beiden vorangegangenen Berechnungszeiträumen entschieden, dass es die von der Antragsgegnerin vorgenommene Zuordnung der von Herrn Dr. K. besetzten Stelle als sog. Funktionsstelle nicht akzeptiert (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.4.2017, 3 Nc 163/16, BA S. 10 f.; Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 29).

    Die verringerte Lehrverpflichtung beruht darauf, dass Frau F. die Hochschulambulanz leitet, und ist nicht zu beanstanden (vgl. zur Vorgängerin von Frau F. auf der betreffenden Stelle: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.4.2017, 3 Nc 163/16, BA S. 11; Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 28).

    Es besteht entgegen der Auffassung einiger Antragstellerinnen bzw. Antragsteller kein Anlass, ein höheres Deputat zugrunde zu legen, weil das Beschwerdegericht in der Vergangenheit der Stelle, die von Herrn Dr. S. besetzt war, ein Deputat im Umfang von 7 bzw. 9 LVS zugemessen hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.4.2017, 3 Nc 163/16, BA S. 10; Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 27).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden und mit der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts in Einklang stehenden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 50) Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die das Beschwerdegericht (weiterhin) teilt.

    Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 57, m.w.N.), an der festgehalten wird, ist der auf den freien Wahlbereich entfallende Lehraufwand, den die Antragsgegnerin in der vorgelegten Ausfüllrechnung mit 0, 044 beziffert, nicht anzuerkennen.

    Ebenso wenig besteht aus den gleichen Gründen Anlass, eine weitere Kürzung des Curricularanteils deshalb vorzunehmen, weil ein Vorgängerstudiengang eine geringere Lehrnachfrage ausgelöst und damit weniger Kapazität gebunden hat (vgl. hierzu bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 58).

    Das Beschwerdegericht hält an seiner Auffassung fest, dass die Veranstaltungen der Module "ABK Schlüsselkompetenzen" der Lehreinheit Psychologie zuzurechnen sind und dementsprechend die hierdurch im Bachelorstudiengang Psychologie ausgelöste Lehrnachfrage auch dort berücksichtigt werden kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 58).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zum vorvorigen Berechnungszeitraum (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 65) und beruht auf einer Heraufsetzung eines Großteils der von der Antragsgegnerin in der vorgelegten Ausfüllrechnung angesetzten Gruppengrößen.

    Dies gilt auch und insbesondere - anders als einige Antragstellerinnen bzw. Antragsteller meinen - für den mit der Betreuung der Masterarbeit verbundenen Lehraufwand (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 66), der sich zudem im Rahmen der "Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen" gemäß der Entscheidung des Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 14. Juni 2005 hält (vgl. https://www.hrk.de/uploads/tx_szcon-vention/Beschluss_Kapazitaeten.pdf, zuletzt abgerufen am 5. April 2018).

    Denn den Wert von 0, 483 hat die Antragsgegnerin selbst im Kapazitätsbericht zugrunde gelegt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 61).

    An seiner diesbezüglichen Rechtsprechung hält das Beschwerdegericht auch in Ansehung der hiergegen von einigen Antragstellerinnen und Antragstellern erhobenen Einwände fest (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 60).

  • OVG Hamburg, 13.06.2018 - 3 Nc 1/18

    Vorläufige Zulassung zum Studium im Bachelorstudiengang …

    Das Verwaltungsgericht hat die insgesamt 22 (W2-, W3-, C3 und C4-) Professorenstellen in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (…vgl. etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2016, 3 Nc 259/15, NordÖR 2017, 110 [Ls], juris Rn. 22; Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 18) mit einem Deputat von jeweils 9 LVS berücksichtigt, was der Regellehrverpflichtung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 LVVO entspricht.

    Diese Begründung dürfte allerdings weder in Absatz 2 noch in Absatz 3 des § 5 KapVO eine hinreichende Stütze finden, da Absatz 2 nur einschlägig ist, wenn wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin bereits am Berechnungsstichtag erkennbar sind, und Absatz 3 eine vollständige Neuermittlung und Neufestsetzung der Kapazität in einem förmlichen Verfahren voraussetzt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 21 m.w.N.).

    Das Verwaltungsgericht ist unter Hinweis auf die auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellte Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 31 m.w.N.) zutreffend davon ausgegangen, dass zwar im Falle einer fehlenden Funktionsbeschreibung grundsätzlich das volle Lehrverpflichtungspotenzial der betreffenden Stelle zu berücksichtigen ist, dieser Grundsatz allerdings dann keine Geltung beanspruchen kann, wenn - insbesondere aufgrund eines die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich herabsetzenden Dekanatsbeschlusses - hinreichende Anhaltspunkte für eine geringere Lehrverpflichtung des Stelleninhabers bestehen.

  • OVG Hamburg, 02.04.2019 - 3 Nc 51/18

    Zulassung zum Bachelorstudiengang Logistik / Technische Betriebswirtschaft; …

    Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung von § 21 Abs. 1 KapVO bestehen nicht (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, juris Rn. 26;… vgl. ferner OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, juris Rn. 54;… Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 29).

    Für den Masterstudiengang Renewable Energy Systems, für den nur im Wintersemester Studierende zugelassen werden, sieht die zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtages geltende (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, juris Rn. 52;… Beschl. v. 28.2.2014, 3 Nc 24/13, HRZ 5, Nr. 1, 81 [2016], juris Rn. 15 - zu den tatsächlichen Zulassungszahlen) Satzung über die Zulassungshöchstzahlen an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für das Studienjahr 2017 (Amtl. Anz. 2017, 29) 24 Zulassungen vor, woraus sich der Wert Aq / 2 von 12, 0 ergibt.

  • OVG Hamburg, 26.09.2019 - 3 Nc 4/19

    Kapazitätsberechnung des Bachelorstudiengangs Logistik/Technische …

    Für den Masterstudiengang Renewable Energy Systems, für den nur im Wintersemester Studierende zugelassen werden, sieht die zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtages geltende (…vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.4.2019, 3 Nc 51/18, juris Rn. 49; Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, juris Rn. 52;… Beschl. v. 28.2.2014, 3 Nc 24/13, HRZ 5, Nr. 1, 81 [2016], juris Rn. 15 - die beiden Letzteren zu den tatsächlichen Zulassungszahlen) Satzung über die Zulassungshöchstzahlen an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg für das Studienjahr 2018 (…Hochschulanzeiger Nr. 130/2018, S. 2) 25 Zulassungen vor, woraus sich der Wert Aq / 2 von 12, 5 ergibt (wie auch von der Antragsgegnerin bei ihrer Berechnung zugrunde gelegt, Hefter BWFG, E 23202-08, Anlage 2d).
  • OVG Hamburg, 22.03.2017 - 3 Bs 240/16

    Zum Anspruch auf vorläufige Zulassung im Bachelorstudiengang "Lehramt an …

    Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem darlegt wird, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht als vom Verwaltungsgericht angenommen, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 11; Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, HmbJVBl.
  • OVG Hamburg, 28.02.2017 - 3 Nc 10/16

    Studienzulassung: Zuordnung eines in Kooperation mit ausländischer Hochschule …

    Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung von § 21 Abs. 1 KapVO bestehen nicht (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, juris Rn. 26;… vgl. ferner OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, juris Rn. 54;… Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 29).
  • VG Karlsruhe, 28.03.2025 - NC 7 K 5435/24

    Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im 1. Fachsemester des Studiengangs …

    So würde die Stelle auch im Falle einer (langfristigen) Nichtbesetzung allein mit 4 SWS Eingang finden (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 14.06.2016 - 3 Nc 127/15 -, juris).
  • OVG Bremen, 09.03.2022 - 2 B 491/21

    Unvereinbarkeit des in § 2 Abs. 2 S. 2 BremHZG festgeschriebenen konkreten …

    Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass die Austauschbarkeit der Lehrangebote von Lehrpersonen innerhalb einer Lehreinheit (…sog. "horizontale Substituierbarkeit", BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15/88, juris Rn. 11) dazu führt, dass frei gebliebene Studienplätze in einem Studiengang nach Umrechnung in einem anderen Studiengang derselben Lehreinheit, für den weiter ein Bewerberüberhang besteht, verteilt werden können (…vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017 - 2 B 312/16, juris Rn. 78; ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 14.06.2016 - 3 NC 127/15, juris Rn 82;… OVG Saarland, Beschl. v. 26.03.2018 - 1 B 854/17.NC, juris Rn. 28;… OVG R-P, Beschl. v. 27.10.2014 - 6 B 10777/14, juris Rn. 6;… Nds.OVG, Beschl. v. 20.12.2015 - 2 NB 122/16, Rn. 14).
  • OVG Hamburg, 27.03.2018 - 3 Nc 79/17

    Hochschulzulassung; kapazitätsrechtliche Anerkennung von Lehrermäßigungen; …

    Diese Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar (siehe hierzu ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 (Leitsatz), juris Rn. 26 m.w.N.).
  • VG Berlin, 21.12.2017 - 12 L 328.17

    Vorläufige Zulassung zum Studium; Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschule …

    Eine Ermäßigung des Lehrdeputats setzt voraus, dass spezielle Dienstaufgaben im Hinblick auf Art und Umfang ausnahmsweise die Wahrnehmung von Lehraufgaben im vorgesehenen Umfang verbieten (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Juni 2016 - 3 Nc 127/15 - juris Rdn. 28).
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