Rechtsprechung
| OVG Hamburg, 08.03.2017 - 3 Nc 166/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
Vorläufige Zulassung zum Studium im Bachelorstudiengang Psychologie
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UniZS (Universität Hamburg) § 5 Abs. 2 S. 4
Antrag auf Zulassung zu zulassungsbeschränkten Studiengängen; Teilnahme von Studiengängen am Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung; Satzungsrechtliche Rechtfertigung eine Überbuchung (auch) der Härtequote; Prüfung der Kapazität der Lehreinheit Psychologie - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Antrag auf Zulassung zu zulassungsbeschränkten Studiengängen; Teilnahme von Studiengängen am Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung; Satzungsrechtliche Rechtfertigung eine Überbuchung (auch) der Härtequote; Prüfung der Kapazität der Lehreinheit Psychologie
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 16.11.2016 - 20 ZE 1502/16
- OVG Hamburg, 08.03.2017 - 3 Nc 166/16
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- OVG Hamburg, 23.01.2012 - 3 Bs 224/11
Zulassung zu einem zulassungsbeschränkten Studiengang, der nicht in das zentrale …
Auszug aus OVG Hamburg, 08.03.2017 - 3 Nc 166/16
Anträge auf Zulassung zu zulassungsbeschränkten Studiengängen stellen regelmäßig einen einheitlichen, die Zulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität umfassenden Verfahrens- und Streitgegenstand dar (st. Rspr. des Senats, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2012, 3 Bs 224/11, NVwZ-RR 2012, 398, juris Rn. 24 ff.).Dies gilt auch für Studiengänge, die am Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung teilnehmen (noch offen gelassen im Beschl. des Senats vom 23.1.2012, a.a.O., juris Rn. 42).
Denn nach der Rechtsprechung des Senats stellen Anträge auf Zulassung zu zulassungsbeschränkten Studiengängen regelmäßig einen einheitlichen, die Zulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität umfassenden Verfahrens- und Streitgegenstand dar (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.1.2012, 3 Bs 224/11, NVwZ-RR 2012, 398, juris Rn. 24 ff.).
Dies gilt auch für Studiengänge, die - wie der Bachelorstudiengang Psychologie - am Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung teilnehmen (offen gelassen im Beschl. des Senats vom 23.1.2012, a.a.O., juris Rn. 42).
- OVG Hamburg, 22.12.2004 - 3 Nc 59/04
Zulassung zum Studium
Auszug aus OVG Hamburg, 08.03.2017 - 3 Nc 166/16
Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem darlegt wird, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht als vom Verwaltungsgericht angenommen, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (…vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2016, 3 Nc 18/16, juris Rn. 9; Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, HmbJVBl. 2007, 41, juris Rn. 7). - OVG Hamburg, 13.10.2016 - 3 Nc 18/16
Zulassung zum Medizinstudium bei fehlender Berücksichtigung von Blockpraktika bei …
Auszug aus OVG Hamburg, 08.03.2017 - 3 Nc 166/16
Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem darlegt wird, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht als vom Verwaltungsgericht angenommen, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2016, 3 Nc 18/16, juris Rn. 9;… Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, HmbJVBl. 2007, 41, juris Rn. 7).
- OVG Hamburg, 05.04.2018 - 3 Nc 102/17
Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie an der Universität Hamburg zum …
Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem darlegt wird, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht als vom Verwaltungsgericht angenommen, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.3.2017, 3 Nc 166/16, NordÖR 2017, 368 [Ls], juris Rn. 6;… Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 11; Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, HmbJVBl.Ein behaupteter innerkapazitärer Anspruch kann auch im Kapazitätsrechtsstreit geprüft werden, weil Anträge auf Zulassung zu zulassungsbeschränkten Studiengängen nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts regelmäßig einen einheitlichen, die Zulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität umfassenden Verfahrens- und Streitgegenstand darstellen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.3.2017, 3 Nc 166/16, NordÖR 2017, 368, juris Rn. 8, m.w.N.).
- VG Leipzig, 23.08.2017 - 2 K 634/16 Unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Hamburg vom 22.3.2017 - 3 Nc 166/16 - führt der Kläger aus, die Trennung im Klageverfahren zwischen außerkapazitär und innerkapazitär sei "reine Förmelei" und nicht gerechtfertigt.
Der Verweis des Klägers auf den Beschluss des OVG Hamburg vom 8.3.2017 - 3 Nc 166/16 - zum Studiengang Psychologie führt nicht weiter.
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