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Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Nc 90/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,8550
OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Nc 90/07 (https://dejure.org/2008,8550)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14.10.2008 - 3 Nc 90/07 (https://dejure.org/2008,8550)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 14. Oktober 2008 - 3 Nc 90/07 (https://dejure.org/2008,8550)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • Judicialis

    KapVO § 13

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KapVO § 13
    Zulassung zum Studium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester 2007/2008; Berücksichtigung eines Dienstleistungsbedarfs oder dessen substitutive gerichtliche Abschätzung im Kapazitätsprozess; Berechnung der Zulassungszahl für den Studiengang ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Zitiert selbst (9)

  • OVG Hamburg, 26.10.2005 - 3 Nc 75/05

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Nc 90/07
    Der Umstand, dass nach den Arbeitsverträgen die Lehrtätigkeit "ausnahmsweise" einen Umfang von 4 SWS überschreiten darf, führt nicht dazu, in der Kapazitätsberechnung eine höhere Lehrverpflichtung als 4 SWS zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris).

    Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller sind Drittmittelbeschäftigte beim Lehrangebot grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, a. a. O.).

    Dass der damals vorgelegte Arbeitsvertrag keinen Hinweis auf eine Drittmittelfinanzierung enthalten hatte, dafür aber die übliche Klausel, dass die wissenschaftliche Mitarbeiterin nur eine auf 4 SWS beschränkte Lehrverpflichtung habe, führte zu keiner anderen Beurteilung, weil dieser Vertrag insoweit fehlerhaft ausgefertigt worden war (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, a. a. O.).

    Es trifft zwar zu, dass im Berechnungszeitraum 2005/2006 in der Physiologie 1 C-1-Stelle gestrichen worden ist (vgl. die Aufstellungen in: OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, a. a. O.;… Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, a. a. O.).

    Anders als in den Vorjahren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, a. a. O.) setzt das Beschwerdegericht nicht mehr weiter einen (fiktiven) Dienstleistungsimport aus dem Institut für Zellbiochemie und Klinische Neurobiologie an.

    b) Hinsichtlich der Heranziehung der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zu der Durchführung von vorklinischen Lehrveranstaltungen wird auf die Beschlüsse des Beschwerdesenats vom 26. Oktober 2005 (3 Nc 75/05, a. a. O.) und 22. Dezember 2004 (…3 Nc 59/04, a. a. O.) verwiesen.

    a) Zwar erfassen die von der Antragsgegnerin zum 31. Mai und 30. November eines jeden Jahres erhobenen Bestandszahlen nicht den Schwund der Studierenden, die zwischen der kapazitätsdeckenden Immatrikulation ab Vorlesungsbeginn (seit dem Berechnungszeitraum 2004/2005 sieht das Beschwerdegericht bereits vor Vorlesungsbeginn wieder aufgegebene Studienplätze nicht als kapazitätsdeckend an; vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, a. a. O.) und dem folgenden Erhebungsstichtag am 30. November wieder exmatrikuliert wurden.

    Ebenfalls nicht als kapazitätsdeckend anzusehen sind die Immatrikulationen der 3 Studienanfänger Chemssy (Nr. 47), Schliemann (Nr. 310) und Weinreich (Nr. 391), weil sie ihren Studienplatz bereits vor Vorlesungsbeginn durch Exmatrikulation wieder aufgegeben haben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, a. a. O.).

  • OVG Hamburg, 27.08.2008 - 3 Nc 141/07

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Hamburg zum …

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Nc 90/07
    Diese Zuordnung erfolgt durch den Stellenbesetzungsplan der Antragsgegnerin (= Verwaltungsgliederungsplan) und nicht etwa durch den Personalplan als Teil des Wirtschaftsplans der Antragsgegnerin (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, juris).

    Die Auffassung einiger Antragsteller, dass die Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit unbefristetem Arbeitsverhältnis unabhängig von ihrem Arbeitsvertrag generell mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS, die der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit befristetem Arbeitsverhältnis generell mit einer Lehrverpflichtung von 5 SWS zu berücksichtigen seien, wird vom Beschwerdegericht nicht geteilt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, a. a. O.; Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris; jeweils m. weit. Nachw.).

    Soweit vorgetragen wird, dass generell keine Deputatsverminderungen berücksichtigt werden dürften, hält das Beschwerdegericht an seiner Auffassung fest, dass die nach der Lehrverpflichtungsverordnung von 1994 gewährten Deputatsverminderungen bis zum Vorliegen einer (neuen) Verteilungsentscheidung auch für den Berechnungszeitraum 2007/2008 weiter fortgeschrieben werden dürfen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, a. a. O., m. weit. Nachw.).

    Insoweit handelt sich nicht um Stellen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, a. a. O.).

    Die unter der Überschrift "Frauenförderplan" geführten Stellen werden für erfolgreich abgeschlossene Habilitationen aus dem Forschungsförderungsfond der Medizinischen Fakultät finanziert und dienen der Qualifizierung einer weiteren Nachwuchswissenschaftlerin, ohne eine Lehrtätigkeit zu beinhalten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, a. a. O.).

    In der Fakultätsverwaltung der Antragsgegnerin besteht eine Stelle mit der Nummer 09957892, die der Kompensation für die Tätigkeit der Prodekane dient (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, a. a. O.).

    Nach dem Abwägungsgebot ist die Entscheidung über die Verlagerung von Stellen, die ebenso wie bei einer ersatzlosen Streichung von Stellen zu einer Verminderung des Lehrangebots führt, daran zu messen, ob die Gremien dabei überhaupt eine planerische Abwägung vorgenommen, ob sie willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abgewogen und ob sie die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet haben, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studierenden und Studienbewerbern zum Nachteil der letzteren verfehlt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, m. weit. Nachw.).

  • OVG Hamburg, 13.10.2006 - 3 Nc 156/05

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Nc 90/07
    Die Auffassung einiger Antragsteller, dass die Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit unbefristetem Arbeitsverhältnis unabhängig von ihrem Arbeitsvertrag generell mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS, die der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit befristetem Arbeitsverhältnis generell mit einer Lehrverpflichtung von 5 SWS zu berücksichtigen seien, wird vom Beschwerdegericht nicht geteilt (…vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, a. a. O.; Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris; jeweils m. weit. Nachw.).

    (5) Soweit Antragsteller wiederum vortragen, dass das für die Anatomie ermittelte Lehrangebot im Hinblick auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. August 2004 (12 ZE 1754/03) und 19. September 2001 (12 VG Z 294/2001) wegen der Stellenverlagerung aus der Lehreinheit Zahnmedizin um weitere 4 SWS zu erhöhen sei, wird auf die Beschlüsse des Beschwerdegerichts vom 13. Oktober 2006 (3 Nc 156/05, a. a. O.), 22.12.2004 (…3 Nc 59/04, a. a. O.) und 17.10.2002 (3 Nc 19/02, NVwZ-RR 2004, 34) verwiesen.

    Diese Reduzierung der Lehrverpflichtung wegen der Tätigkeit am "Human Counter" ist vom Beschwerdegericht seit langem anerkannt (vgl. z. B. Beschl. v. 13. Oktober 2006, 3 Nc 156/05, a. a. O) und vom Bundesverwaltungsgericht gebilligt worden.

    O......., das nicht gerechtfertigt ist (s. u.) - 18 Stellen und 97 SWS (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, a. a. O.).

    Es trifft zwar zu, dass im Berechnungszeitraum 2005/2006 in der Physiologie 1 C-1-Stelle gestrichen worden ist (…vgl. die Aufstellungen in: OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, a. a. O.; Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, a. a. O.).

    (b) Die Rüge, bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs seien die Doppel- und Zweitstudierenden, die wegen eines angefangenen oder beendeten Studiums der Medizin in den zugeordneten Studiengängen eine ganze Reihe von Lehrveranstaltungen nicht noch einmal nachfragen müssten, nicht berücksichtigt worden, rechtfertigt keine Korrektur des Curricularanteils (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, a. a. O.).

  • OVG Hamburg, 22.12.2004 - 3 Nc 59/04

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Nc 90/07
    Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem die Antragstellerin darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris).

    (5) Soweit Antragsteller wiederum vortragen, dass das für die Anatomie ermittelte Lehrangebot im Hinblick auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. August 2004 (12 ZE 1754/03) und 19. September 2001 (12 VG Z 294/2001) wegen der Stellenverlagerung aus der Lehreinheit Zahnmedizin um weitere 4 SWS zu erhöhen sei, wird auf die Beschlüsse des Beschwerdegerichts vom 13. Oktober 2006 (…3 Nc 156/05, a. a. O.), 22.12.2004 (3 Nc 59/04, a. a. O.) und 17.10.2002 (3 Nc 19/02, NVwZ-RR 2004, 34) verwiesen.

    a) Das Beschwerdegericht hält es für ausreichend, wenn der Eigenanteil durch einen hinreichend detaillierten quantitativen Studienplan bestimmt wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12 2004, 3 Nc 59/04, a. a. O.).

    b) Hinsichtlich der Heranziehung der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zu der Durchführung von vorklinischen Lehrveranstaltungen wird auf die Beschlüsse des Beschwerdesenats vom 26. Oktober 2005 (…3 Nc 75/05, a. a. O.) und 22. Dezember 2004 (3 Nc 59/04, a. a. O.) verwiesen.

    Der hier anzuwendende - provisorische - Curricularnormwert von 2, 42 (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, a. a. O.) wird durch den Studienplan quantitativ ausgefüllt.

  • OVG Hamburg, 10.10.2007 - 3 Nc 23/06

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Nc 90/07
    Das unbereinigte Lehrangebot habe nach den Kapazitätsberichten im Wintersemester 2006/2007 388 SWS betragen, im Wintersemester 2007/2008 aber nur noch 361, 56; nach dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom 10. Oktober 2007 (3 Nc 23/06) sei zum Wintersemester 2006/2007 sogar von einem unbereinigtem Lehrangebot von 417 SWS auszugehen gewesen.

    Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2007, 3 Nc 23/06, (juris) betreffend den Berechnungszeitraum 2006/2007 für den Bereich der Anatomie ein Lehrangebot von 113 SWS zugrunde gelegt, während für den hier streitigen Berechnungszeitraum 120 SWS verfügbar sind (s.o.).

    Das Beschwerdegericht hat seiner Überprüfung für den Bereich der Physiologie im Berechnungszeitraum Wintersemester 2006/2007 17 Stellen und verfügbare 91 SWS zugrunde gelegt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2007, 3 Nc 23/06, a. a. O.), im Wintersemester 2005/2006 waren es - einschließlich eines Lehrdeputats von 4 SWS für den wissenschaftlichen Mitarbeiter .

    Nicht zu berücksichtigen sind hingegen die 6 Studienanfänger, deren Zulassung auf Beschlüssen des Beschwerdegerichts vom 10. Oktober 2007 beruht, mit denen die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet wurde, ihnen vorläufig einen Studienplatz des 1. Fachsemesters im Studiengang Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2006/2007 zuzuweisen: Nr. 1, (3 Nc 58/06); Nr. 5, (3 Nc 66/06); Nr. 194, (3 Nc 67/06); Nr. 221, (3 Nc 23/06); Nr. 246, (3 Nc 64/06) und Nr. 255, (3 Nc 65/06).

  • OVG Hamburg, 15.10.2007 - 3 Nc 45/06

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Nc 90/07
    Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2007, 3 Nc 45/06, juris) bemisst sich die Einberechnung unbesetzter Stellen nach deren Potential für eine Lehrverpflichtung künftiger Stelleninhaber.

    Ob Lehrpersonen, denen eine Deputatsermäßigung eingeräumt worden ist, diese auch tatsächlich in Anspruch nehmen, ist für die kapazitätsrechtliche Anerkennung ihrer Deputatsermäßigung ohne Bedeutung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2007, 3 Nc 45/06, a. a. O.) und musste deshalb vom Verwaltungsgericht nicht weiter aufgeklärt werden.

  • OVG Hamburg, 17.10.2002 - 3 Nc 19/02

    Zulassung zum Humanmedizinstudium

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Nc 90/07
    (5) Soweit Antragsteller wiederum vortragen, dass das für die Anatomie ermittelte Lehrangebot im Hinblick auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. August 2004 (12 ZE 1754/03) und 19. September 2001 (12 VG Z 294/2001) wegen der Stellenverlagerung aus der Lehreinheit Zahnmedizin um weitere 4 SWS zu erhöhen sei, wird auf die Beschlüsse des Beschwerdegerichts vom 13. Oktober 2006 (…3 Nc 156/05, a. a. O.), 22.12.2004 (…3 Nc 59/04, a. a. O.) und 17.10.2002 (3 Nc 19/02, NVwZ-RR 2004, 34) verwiesen.
  • OVG Hamburg, 26.03.1999 - 3 Nc 34/98

    Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Medizin außerhalb der festgesetzten …

    Auszug aus OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Nc 90/07
    Eine gerichtliche Überprüfung fand zuletzt zum Berechnungszeitraum Wintersemester 1998/1999 statt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.10.1999, 3 Nc 110/99, NordÖR 2000, 158).
  • OVG Hamburg, 18.10.1999 - 3 Nc 110/99
    Auszug aus OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Nc 90/07
    Eine gerichtliche Überprüfung fand zuletzt zum Berechnungszeitraum Wintersemester 1998/1999 statt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.10.1999, 3 Nc 110/99, NordÖR 2000, 158).
  • OVG Hamburg, 19.10.2009 - 3 Nc 82/08

    Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester …

    Um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind, bedarf es für den nicht zugeordneten Studiengang einer rechtlich verbindlichen Regelung seines Ausbildungsinhalts, der in der Regel durch einen förmlich festgesetzten oder festgelegten Curricularnormwert und seine Konkretisierung durch Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung bestimmt wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris).

    Das Beschwerdegericht hält daran fest, dass unbesetzte Stellen, sofern im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine andere Einstufung vorliegen, mit 5 SWS in das Lehrangebot einzuberechnen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, a. a. O.).

    b) Die mit Dr. B. besetzte Stelle Nr. 09347330 ist - anders als in der Berechnung des Verwaltungsgerichts - mit nur 4 SWS zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, a. a. O.).

    Wie bereits vom Beschwerdegericht (Beschl. v. 14.10.2008, a. a. O.) entschieden, richtet sich die Lehrverpflichtung nach § 21 LVVO in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 5 LVVO 1994.

    h) Die im vorherigen Berechnungszeitraum noch ungeteilte und (bereits) unbesetzte Stelle Nr. 30002762 war mit 4 SWS zu berücksichtigten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, a. a. O.).

    l) Zu dem Umstand, dass der von der Antragsgegnerin in den Verfahren zum Wintersemester 2004/2005 vorgelegte Arbeitsvertrag der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Hauschild keinen Hinweis auf eine Drittmittelfinanzierung enthielt, dafür aber die übliche Klausel, dass sie nur eine auf 4 SWS beschränkte Lehrverpflichtung habe, hat das Beschwerdegericht - unbeschadet der Frage, ob die Drittmittelbeschäftigung noch besteht - in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2008 (3 Nc 90/07, a. a. O.) bereits ausgeführt, dass dies zu keiner anderen Beurteilung führt, weil dieser Vertrag insoweit fehlerhaft ausgefertigt worden war.

    Insoweit wird auf den Beschluss des Beschwerdesenats vom 14. Oktober 2008 (3 Nc 90/07, a. a. O.) verwiesen.

    a) Die Streichung der - nach wie vor unbesetzten - Stelle mit der Nummer 09349006, die bis zu seinem Ausscheiden am 29. Juni 2006 von Prof. S. besetzt worden war, hat das Beschwerdegericht bei seiner Überprüfung der Kapazitätsberechnung für den vorherigen Berechnungszeitraum anerkannt; auch der Wegfall der bereits im Berechnungszeitraum 2005/2006 gestrichenen C1-Stelle ist vom Beschwerdegericht nicht beanstandet worden, weil gleichzeitig eine neue BAT-IIa-Stelle geschaffen wurde (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, a. a. O.).

    c) Nach der Rechtsprechung des Beschwerdesenats sind die unbesetzten beiden halben Stellen Nr. 09343857 und Nr. 30005014, die im Jahr 2007 aus der Umwandlung der A13 - Stelle Nr. 09343857 und anschließender Teilung entstanden sind, zu Recht mit jeweils 2, 5 SWS in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, a. a. O.).

    d) Soweit Antragsteller bemängeln, dass aus der mit Dr. S. besetzten Stelle Nr. 30004718 keine Lehrkapazität geschöpft wird, hat der Beschwerdesenat mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 (3 Nc 90/07, a. a. O.) anerkannt, dass dem Stelleninhaber keine Lehrverpflichtung zuzuordnen ist.

    f) Die mit Dr. W. besetzte, in die Pharmakologie verlagerte Stelle ist weiterhin mit 4 SWS in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu fingieren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, a. a. O.).

    Hierzu hat der Beschwerdesenat in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2008 (3 Nc 90/07, a. a. O.) ausgeführt, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer Nach- oder Neuberechnung des Curricularanteils nicht vorlägen; weder die Betreuungsrelation für die Einführungsvorlesung in Physiologie noch die geringe Zahl der Studierenden im Studiengang Zahnmedizin mit einem Vor- oder Zweitstudium der Humanmedizin rechtfertigten eine Veränderung des Curricularanteils.

    Soweit Antragsteller beanstanden, dass der Eigenanteil von 1, 8469 nicht plausibel sei, wird auf die Ausführungen des Beschwerdesenats im Beschluss vom 14. Oktober 2008 (3 Nc 90/07, a. a. O.) verwiesen.

    Eine Korrektur der von der Antragsgegnerin zum Stichtag erhobenen Erstsemesterzahlen mit dem Ziel, auch den Schwund der Studienanfänger zu erfassen, die ihr Studium zum Stichtag bereits wieder aufgegeben hatten, hält das Beschwerdegericht nicht für erforderlich (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, a. a. O.).

  • OVG Hamburg, 26.10.2010 - 3 Nc 40/09

    Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester …

    Hierzu hat der Beschwerdesenat in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2008 (3 Nc 90/07, juris) ausgeführt, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer Nach- oder Neuberechnung des Curricularanteils nicht vorlägen; weder die Betreuungsrelation für die Einführungsvorlesung in Physiologie noch die geringe Zahl der Studierenden im Studiengang Zahnmedizin mit einem Vor- oder Zweitstudium der Humanmedizin rechtfertigten eine Veränderung des Curricularanteils.

    Das Deputat unbesetzter Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst das Beschwerdegericht nach deren Potential für eine Lehrverpflichtung künftiger Stelleninhaber (…vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, a. a. O.; Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, a. a. O.;… Beschl. v. 15.10.2007, 3 Nc 45/06, a. a. O.).

    Demgegenüber hat das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung vom 14. Oktober 2008 (3 Nc 90/07, a. a. O.) die Stellenumwandlung mit der Folge der Beschränkung der Lehrverpflichtung nicht beanstandet.

    Insoweit wird auf den Beschluss des Beschwerdesenats vom 14. Oktober 2008 (3 Nc 90/07, a. a. O.) verwiesen.

    a) Der Beschwerdesenat hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 (3 Nc 90/07, a. a. O.) anerkannt, dass Dr. Siegel (Stelle Nr. 30004718) keine Lehrverpflichtung zuzuordnen ist.

    c) Die mit Dr. Wulfsen besetzte, in die Pharmakologie verlagerte Stelle 09347135 wurde bisher mit 4 SWS für die Lehreinheit Vorklinische Medizin fingiert, weil eine dem Abwägungsgebot entsprechende Begründung für die Stellenverlagerung fehlte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, a. a. O.).

    Der Beschwerdesenat ist in seinen Beschlüssen zum Berechnungszeitraum 2007/2008 (u. a. Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, a. a. O.) davon ausgegangen, dass im Wintersemester 2007/2008 400 Studienplätze kapazitätswirksam besetzt worden sind; die mit diesen Beschlüssen ausgesprochene Verpflichtung der Antragsgegnerin, weitere 11 Studienbewerber vorläufig zum Studium der Medizin zuzulassen, konnte sich frühestens zum Wintersemester 2008/2009 auswirken.

    Aber eine Korrektur der von der Antragsgegnerin zum Stichtag erhobenen Erstsemesterzahlen, um auch diesen Schwund noch zu erfassen, hält das Beschwerdegericht nicht für erforderlich (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, a. a. O.).

  • OVG Hamburg, 06.06.2013 - 3 Nc 50/12

    Nutzung der Ausbildungskapazität beim integrierten Modellstudiengang Medizin

    Solange die einzelnen Berechnungsfaktoren im (bisherigen) Studienplan sachlich vertretbar sind und der Curricularnormwert nicht überschritten wird, wovon das Beschwerdegericht in der Vergangenheit stets ausgegangen ist, unterliegen diese Parameter dem Gestaltungsspielraum des Antragsgegners, der ihm durch die Festsetzung des Curricularnormwerts durch den Verordnungsgeber eingeräumt wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris).

    Rn. 32 6. Wie der Beschwerdesenat zum vorherigen Berechnungszeitraum ausgeführt hat (OVG Hamburg; Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris), ist die Stelle Nr. 09347330 in der Anatomie I wegen der entsprechenden Beschränkung der Lehrtätigkeit des Stelleninhabers in seinem Arbeitsvertrag (nur) mit 4 SWS zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, a. a. O.).

    Konkrete Anhaltspunkte für die Bestimmung des Potentials ergeben sich hier daraus, dass ein Arbeitsvertrag mit der vorherigen Stelleninhaberin abgeschlossen worden war, der eine entsprechende Begrenzung der Lehrverpflichtung enthielt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris).

    Rn. 40 13. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs ist der jeweilige Curricularanteil des nicht zugeordneten Studiengangs nicht wegen (möglicher) Doppel- und Zweitstudierenden, die wegen eines angefangenen oder beendeten Studiums der Medizin Lehrveranstaltungen nicht noch einmal nachfragen müssten, zu korrigieren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris).

  • VG Hamburg, 15.11.2010 - 19 ZE 606/10

    Kapazitätsverordnung; Kapazitätsberechnung; Studiengebühren; Curricularnormwert; …

    Es ist weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich, dass zum Berechnungsstichtag bereits eine Erhöhung der Stellen der Hochschullehrer erkennbar gewesen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris Rn. 47), sodass diese - sofern sie eingetreten sein sollten - nicht gemäß § 5 Abs. 2 KapVO zu berücksichtigen sind.

    Es ist nicht ersichtlich, dass zum Berechnungsstichtag eine Erhöhung der von den wissenschaftlichen Mitarbeitern zu erbringenden Lehrverpflichtungen erkennbar gewesen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris Rn. 47), sodass diese - sofern sie eingetreten sein sollten - nicht gemäß § 5 Abs. 2 KapVO zu berücksichtigen sind.

    Zwar bedarf es für die Berücksichtigung eines Studiengangs im Rahmen der Berechnung des Curricularnormwerts einer rechtlich verbindlichen Regelung seines Ausbildungsinhalts, der in der Regel durch einen förmlich festgesetzten oder festgelegten Curricularnormwert und seine Konkretisierung durch Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung bestimmt wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris Rn. 83).

  • OVG Hamburg, 12.10.2016 - 3 Nc 51/15

    Zulassung zum Medizinstudium außerhalb der festgesetzten Kapazität

    Ein unzulässiger Kapazitätsabbau liegt nicht darin, wie der Antragsteller meint, dass für diese Stelle zu einem früheren Zeitpunkt deshalb eine höhere Lehrverpflichtung angenommen wurde, weil sie damals unbesetzt war (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris Rn. 7;… zur neuen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts bei unbesetzten Stellen siehe Beschl. v. 28.9.2015, 3 Nc 125/14, juris Rn. 17).

    In den vorgelegten Tabellen sind, wie der Antragsgegner in der mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2016 übersandten Stellungnahme plausibel dargelegt hat, keine beurlaubten Studierenden enthalten (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris Rn. 99;… OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.9.2016, 2 NB 384/15, juris Rn. 18;… Beschl. v. 16.4.2014, 2 NB 145/13, juris Rn. 31;… OVG Münster, Beschl. v. 9.7.2010, 13 C 264/10 u.a., juris Rn. 7).

    Gleichwohl ist bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs der jeweilige Curricularanteil des nicht zugeordneten Studiengangs nicht deswegen zu korrigieren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris Rn. 79 m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 27.09.2011 - 3 Nc 27/10

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg außerhalb …

    e) Der Beschwerdesenat hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 (3 Nc 90/07, a. a. O.) anerkannt, dass der Stelle Nr. 30004718 (Dr. O.) keine Lehrverpflichtung zuzuordnen ist.

    Insbesondere rechtfertigen die Doppel- und Zweitstudierenden, die wegen eines angefangenen oder beendeten Studiums der Medizin in den zugeordneten Studiengängen eine ganze Reihe von Lehrveranstaltungen nicht noch einmal nachfragen müssten, keine weitere Korrektur des Curricularanteils (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, a. a. O.).

    Das Beschwerdegericht sieht zurzeit keinen Anlass, diese Werte zu verändern (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, a. a. O.).

  • VG Hamburg, 15.11.2010 - 19 ZE 1267/10

    Vorläufige Zulassung zum Studiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit …

    Es ist weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich, dass zum Berechnungsstichtag bereits eine Erhöhung der Stellen der Hochschullehrer erkennbar gewesen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris Rn. 47), sodass diese - sofern sie eingetreten sein sollten - nicht gemäß § 5 Abs. 2 KapVO zu berücksichtigen sind.

    Es ist nicht ersichtlich, dass zum Berechnungsstichtag eine Erhöhung der von den wissenschaftlichen Mitarbeitern zu erbringenden Lehrverpflichtungen erkennbar gewesen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris Rn. 47), sodass diese - sofern sie eingetreten sein sollten - nicht gemäß § 5 Abs. 2 KapVO zu berücksichtigen sind.

    Zwar bedarf es für die Berücksichtigung eines Studiengangs im Rahmen der Berechnung des Curricularnormwerts einer rechtlich verbindlichen Regelung seines Ausbildungsinhalts, der in der Regel durch einen förmlich festgesetzten oder festgelegten Curricularnormwert und seine Konkretisierung durch Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung bestimmt wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris Rn. 83).

  • VG Hamburg, 15.11.2010 - 19 ZE 1736/10
    Es ist weder vorgetragen noch für das Gericht ersichtlich, dass zum Berechnungsstichtag bereits eine Erhöhung der Stellen der Hochschullehrer erkennbar gewesen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris Rn. 47), sodass diese - sofern sie eingetreten sein sollten - nicht gemäß § 5 Abs. 2 KapVO zu berücksichtigen sind.

    Es ist nicht ersichtlich, dass zum Berechnungsstichtag eine Erhöhung der von den wissenschaftlichen Mitarbeitern zu erbringenden Lehrverpflichtungen erkennbar gewesen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris Rn. 47), sodass diese - sofern sie eingetreten sein sollten - nicht gemäß § 5 Abs. 2 KapVO zu berücksichtigen sind.

    Zwar bedarf es für die Berücksichtigung eines Studiengangs im Rahmen der Berechnung des Curricularnormwerts einer rechtlich verbindlichen Regelung seines Ausbildungsinhalts, der in der Regel durch einen förmlich festgesetzten oder festgelegten Curricularnormwert und seine Konkretisierung durch Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung bestimmt wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris Rn. 83).

  • OVG Hamburg, 24.08.2012 - 3 Nc 163/11

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre außerhalb der …

    In Betracht käme einerseits die vollständige Nichtberücksichtigung der diesbezüglichen Lehrnachfrage (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris, Rn. 83, im Rahmen des Dienstleistungsbedarfs; BerlVerfGH, Beschl. v. 20.12.2011, NVwZ 2012, 821;… VGH Mannheim, Beschl. v. 12.5.2009, NC 9 S 240/09, juris, Rn. 58 ff.), was zur entsprechenden Verringerung der Lehrnachfrage auf 1, 334 führen würde (1,529 - 0, 140 - 0, 055).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.10.2025 - NC 9 S 677/25

    Hochschulzulassung; Humanmedizin; Kapazitätsberechnung; Vorklinik; Lehrangebot; …

    Ohne weitere Gründe wurden in der Folgezeit vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht Doppelstudierende in diese rechtliche Wertung einbezogen (OVG Hamburg, Beschluss vom 14.10.2008 - 3 Nc 90/07 -, juris Rn. 79;… vom 28.02.2014 - 3 Nc 24/13 -, juris Rn. 17, insoweit noch zwischen Doppel- und Zweitstudierende differenzierend Beschluss vom 18.10.1999 - 3 Nc 110/99 - Rn. 46).

    Das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt daher nicht, Zweitstudierende bei der Bestimmung des Dienstleistungsexports herauszurechnen (ebenso Bayerischer VGH…, Beschluss vom 01.12.2020 - 7 CE 19.10126 -, juris Rn. 13; OVG Niedersachsen…, Urteil vom 07.04.2016 - 2 LB 324/15 -, juris Rn. 70 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 11.05.2004 - 13 C 1283/04 -, juris Rn. 9;… OVG Hamburg, Beschlüsse vom 28.02.2014 - 3 Nc 24/13 -, juris Rn. 17, vom 14.10.2008 - 3 Nc 90/07 -, juris Rn. 79;… vom 13.10.2006 - 3 Nc 156/05 -, juris Rn. 50…, vom 18.10.1999 - 3 Nc 110/99 - Rn. 46; a. A. Hessischer VGH…, Beschluss vom 10.08.1992 - Fa 11 G 117/91 T -, juris Rn. 9; VG Schleswig-Holstein…, Beschluss vom 13.02.2025 - 9 C 51/24 -, juris Rn. 76 ff.; VG Frankfurt…, Beschluss vom 28.11.2022 - 3 L 2222/22.FM.W.22 -, juris Rn. 81).

  • OVG Hamburg, 28.02.2014 - 3 Nc 24/13

    Einstweilige Anordnung - Zum Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der …

  • VG Hamburg, 22.11.2012 - 19 ZE BASA WS 2012/13

    Vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Soziale Arbeit zum Wintersemester …

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.09.2010 - 1 M 210/09

    Vorläufige Zulassung zum Medizinstudium; Beschwerdeverfahren; …

  • OVG Hamburg, 28.09.2015 - 3 Nc 125/14

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin - Berechnung des Lehrangebots

  • OVG Hamburg, 15.10.2013 - 3 Nc 158/12

    Zulassung zum Masterstudium außerhalb der festgesetzten Kapazität

  • VG Freiburg, 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Akademische Mitarbeiter; unbefristet; …

  • OVG Hamburg, 12.10.2012 - 3 Nc 44/11

    Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg außerhalb der …

  • VG Karlsruhe, 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20

    Zuweisung eines Studienplatzes im Fach Medizin - Zuordnung einzelner Stellen zu …

  • VG Karlsruhe, 19.04.2022 - NC 7 K 3106/21

    Zuordnung einzelner Stellen zu einem bestimmten Fachsemester; …

  • VG Karlsruhe, 17.03.2023 - NC 7 K 2872/22

    Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im 1. Fachsemester des Studiengangs …

  • VG Karlsruhe, 28.03.2025 - NC 7 K 5435/24

    Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im 1. Fachsemester des Studiengangs …

  • VG Hamburg, 21.10.2009 - 20 ZE REW 9/10

    Schätzung; Kapazität; Hochschulzulassung

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