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| BPatG, 14.10.2003 - 3 Ni 53/95 |
Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BPatG, 12.08.1988 - 3 Ni 17/85
Auszug aus BPatG, 14.10.2003 - 3 Ni 53/95
Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BPatGE 30, 263; E 33, 274), sind auch im Patentnichtigkeitsverfahren Aufwendungen für Privatgutachten nur in Ausnahmefällen, nämlich dann als notwendige Kosten iSv § 84 Abs2 PatG iVm § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig, wenn die Partei ihrer Darlegungspflicht oder Beweisführungslast mangels eigener Sachkunde nur mit Hilfe eines Privatgutachters genügen kann oder wenn sie eines sachverständigen Beistandes bedarf, um ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten zu entkräften, und auch ihre Vertreter nicht über die erforderliche Sachkunde verfügen (vgl BPatGE 30, 263, 264 f mwN).Dabei hat der erkennende Senat schon in einer früheren Entscheidung der anderweitig vertretenen Ansicht widersprochen, dass einem Privatgutachten eine größere Überzeugungskraft zukomme als dem schriftsätzlichen Vortrag eines sachverständigen Parteivertreters (vgl hierzu BPatGE 30, 263, 266).
Entscheidend ist jedoch, dass nach inzwischen gefestigter Auffassung des erkennenden Senats der Umstand, dass eine Partei im Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof ein ihr ungünstiges Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen durch ein Privatgutachten entkräften will, allein keinen ausnahmsweise zu beachtenden besonderen Grund für die Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens darstellt (vgl hierzu BPatGE 30, 263, 265 entgegen 2. Senat BPatG in BPatGE 24, 30).
Denn das Gutachten des in Nichtigkeits-Berufungsverfahren vor dem BGH regelmäßig hinzugezogenen technischen Sachverständigen muss zwangsläufig mindestens einer Partei als nachteilig erscheinen, die dann stets zur zweckentsprechenden Rechtswahrung einen Privatgutachter beauftragen und mit der Erstattung der entstehenden Kosten bei zumindest teilweisem Obsiegen rechnen darf, wenn sie der Meinung sein durfte, das Gericht nur mit einem Privatgutachten von ihrer Rechtsauffassung überzeugen zu können (vgl im Einzelnen BPatGE 30, 263, 265 f).
- BPatG, 08.02.1993 - 3 ZA (pat) 21/92
Auszug aus BPatG, 14.10.2003 - 3 Ni 53/95
Im Hinblick auf die Pflicht der Partei, die Kosten möglichst gering zu halten (vgl BPatGE 33, 274, 275 mwN), war der Klägerin daher zuzumuten, sich auf den Vortrag ihrer sachverständigen Vertreter zu beschränken, wobei es selbstverständlich nicht darum geht, der Partei die Vorlage eines Privatgutachtens zur verwehren, sondern allein um die Erstattungsfähigkeit der Kosten im Rahmen der notwendigen Rechtsverteidigung bzw -verfolgung iSv § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. - BPatG, 16.07.1981 - 2 ZA (pat) 5/81
Auszug aus BPatG, 14.10.2003 - 3 Ni 53/95
Entscheidend ist jedoch, dass nach inzwischen gefestigter Auffassung des erkennenden Senats der Umstand, dass eine Partei im Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof ein ihr ungünstiges Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen durch ein Privatgutachten entkräften will, allein keinen ausnahmsweise zu beachtenden besonderen Grund für die Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens darstellt (vgl hierzu BPatGE 30, 263, 265 entgegen 2. Senat BPatG in BPatGE 24, 30).
- BPatG, 29.03.2007 - 3 ZA (pat) 1/07 Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BPatGE 30, 263; E 33, 274 sowie unveröffentlicht 3 ZA (pat) 16/03 zu 3 Ni 53/95 (EU)), sind auch im Patentnichtigkeitsverfahren Aufwendungen für Privatgutachten nur in Ausnahmefällen als notwendige Kosten i. S. v. § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig, wenn die Partei ihrer Darlegungspflicht oder Beweisführungslast mangels eigener Sachkunde nur mit Hilfe eines Privatgutachters genügen kann und auch ihre Vertreter nicht über die erforderliche Sachkunde verfügen (vgl. BPatGE 30, 263, 264 f m. w. N.).
- BPatG, 29.03.2007 - 3 Ni 39/03 Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BPatGE 30, 263; E 33, 274 sowie unveröffentlicht 3 ZA (pat) 16/03 zu 3 Ni 53/95 (EU)), sind auch im Patentnichtigkeitsverfahren Aufwendungen für Privatgutachten nur in Ausnahmefällen als notwendige Kosten i. S. v. § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig, wenn die Partei ihrer Darlegungspflicht oder Beweisführungslast mangels eigener Sachkunde nur mit Hilfe eines Privatgutachters genügen kann und auch ihre Vertreter nicht über die erforderliche Sachkunde verfügen (vgl.
- BPatG, 14.10.2003 - 3 ZA (pat) 16/03 3 ZA (pat) 16/03 zu 3 Ni 53/95 (EU) (Aktenzeichen).
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