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| LG Mannheim, 23.10.2014 - 3 O 17/14 |
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Rohrinnensanierung: Untersagung des Verfahrens
Verfahrensgang
- LG Mannheim, 23.10.2014 - 3 O 17/14
- OLG Karlsruhe, 09.12.2015 - 6 U 174/14
- BGH - KZR 61/15 (anhängig)
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Karlsruhe, 09.12.2015 - 6 U 174/14
Keine Trinkwasserrohrsanierung mit Epoxidharz!
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 23.10.2014, Az. 3 O 17/14, wird zurückgewiesen.Das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 23.10.2014 - Az. 3 O 17/14 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Unter Abänderung des am 23. Oktober 2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Mannheim Az. 3 O 17/14 wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, im Versorgungsgebiet der Beklagten das Verfahren der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz einzusetzen.
- VG Würzburg, 25.11.2015 - W 6 K 14.324
Anordnungen des Landratsamts Würzburg zur Abwehr einer Legionellengefahr und zur …
Bei Gesamtbewertung der dargestellten Stellungnahmen, Diskussionen und Reaktionen in Fachkreisen (Praktiker und Wissenschaft) ist das Gericht der Überzeugung, dass das Verfahren der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz im Trinkwasserbereich bei Leitungsrohren DN < 80 mm im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (ebenso im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung) nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach (bzw. entspricht) und deshalb die Wasserversorgungsanlage der Klägerin den in § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001 genannten (Mindest-)Voraussetzungen nicht genügt (so auch LG Mannheim, U. v. 23.10.2015 - 3 O 17/14; LG Frankfurt, U. v. 13.2.2015 - 2-31 O 205/12 - jeweils juris; zu § 12 Abs. 2 auf AVBWasserV, das LG Frankfurt nach Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen).
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