Rechtsprechung
| LG Essen, 14.11.2013 - 3 O 217/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 4 Abs. 1 PresseG NRW
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auskunftsbegehren eines Redakteurs gegenüber einem Trinkwasserunternehmen auf Grundlage des Landespressegesetzes (PresseG NRW); Auskunftsanspruch gegen eine juristische Personen des Privatrechts; Begründung eines Informationsbedürfnisses der Presse und der Bevölkerung; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- BGH, 10.02.2005 - III ZR 294/04
Zum presserechtlichen Auskunftsanspruch gegen ein in der Rechtsform der GmbH …
Auszug aus LG Essen, 14.11.2013 - 3 O 217/13
Dabei ist ausreichend, dass die Gesellschaft von der öffentlichen Hand beherrscht wird; sie muss sich nicht vollständig - unmittelbar oder mittelbar - in öffentlicher (kommunaler) Hand befinden (BGH NJW 2005, 1720; OVG NRW Beschl. v. 04.01.2013 - 5 B 1493/12, BeckRS 2013, 45752; Beschl. v. 28.10.2008 - 5 B 1183/08, BeckRS 2008, 40250; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl. 2012, 19.Auf dieses Bedürfnis hat es keinen Einfluss, ob sich die Exekutive zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Einzelfall einer privatrechtlichen Organisation bedient (grundlegend zum Vorstehenden BGH NJW 2005, 1720 (1720 f.); Meier, NZG 1999, 196, 196 f.).
Rn. 29 Soweit die Beklagte auf die lediglich mittelbare Beteiligungsstruktur über weitere Gesellschaften verweist, kann dies eine Behandlung als "Behörde" im Sinne des § 4 Abs. 1 PresseG NRW nicht hindern, weil der BGH ausdrücklich auf eine "faktische" Beherrschung abstellt (BGH NJW 2005, 1720 (1721)).
Ebenso wurde bereits ausgeführt, dass sich die Behörden an privatwirtschaftlichen Unternehmen überhaupt nur beteiligen dürfen, wenn diese öffentliche Zwecke erfüllen (hierauf verweisend auch BGH NJW 2005, 1720 (1721) für die Parallelregelungen in der niedersächsischen GO).
- BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96
Caroline von Monaco II
Auszug aus LG Essen, 14.11.2013 - 3 O 217/13
Die seitens der Kammer konkret angesprochenen Zweifel, wie weit die begehrten Auskünfte für eine Recherche zur Finanzierung des Wahlkampfes von T und früherer Wahlkämpfe der T1 in O insbesondere im Zusammenhang mit dem sogenannten "Q-Blog" und dem "X2-Blog" nach den bisher erteilten Auskünften erforderlich sei, beantwortete der Kläger mit einem Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BverfGE 101, 361(369)), wonach es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Presse unvereinbar sei, wenn die Durchsetzung des Informationsinteresses von einer staatlichen Bewertung des Informationsanliegens abhinge.Rn. 36 Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 -, BVerfGE 101, 361-396 m.w. Nachw.).
Die Presse muss nach publizistischen Kriterien entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 -, BVerfGE 101, 361-396).
- BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91
Kurzberichterstattung
Auszug aus LG Essen, 14.11.2013 - 3 O 217/13
Dabei ist die politische Meinungsbildung in einen umfassenden, vielfach verflochtenen Kommunikationsprozess eingebettet, der weder unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Entfaltung noch dem der demokratischen Herrschaft in relevante und irrelevante Zonen aufgespalten werden kann (vgl. BVerfGE 97, 228 (257)).
- BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78
3. Rundfunkentscheidung
Auszug aus LG Essen, 14.11.2013 - 3 O 217/13
Rn. 37 Die Pressefreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 (319)). - BVerfG, 16.05.1989 - 1 BvR 705/88
Voraussetzungen für Anerkennung eines Grundrechtsschutzes für juristische …
Auszug aus LG Essen, 14.11.2013 - 3 O 217/13
Insofern ist der von der Beklagten aus der Gesellschaftsform gezogene Schluss, die Anteilseigner hätten nur sehr beschränkte Möglichkeiten der Einflussnahme, nicht zutreffend (entsprechend geht auch BVerfG NJW 1990, 1783 von der Möglichkeit der Beherrschung einer Aktiengesellschaft durch die Kommune aus). - OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2013 - 5 B 1493/12
Landesrechnungshof muss einem Pressejournalisten Auskunft erteilen
Auszug aus LG Essen, 14.11.2013 - 3 O 217/13
Dabei ist ausreichend, dass die Gesellschaft von der öffentlichen Hand beherrscht wird; sie muss sich nicht vollständig - unmittelbar oder mittelbar - in öffentlicher (kommunaler) Hand befinden (BGH NJW 2005, 1720; OVG NRW Beschl. v. 04.01.2013 - 5 B 1493/12, BeckRS 2013, 45752; Beschl. v. 28.10.2008 - 5 B 1183/08, BeckRS 2008, 40250; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl. 2012, 19. - OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2008 - 5 B 1183/08
Auskunftspflicht der Deutschen Telekom AG als Behörde im presserechtlichen Sinne …
Auszug aus LG Essen, 14.11.2013 - 3 O 217/13
Dabei ist ausreichend, dass die Gesellschaft von der öffentlichen Hand beherrscht wird; sie muss sich nicht vollständig - unmittelbar oder mittelbar - in öffentlicher (kommunaler) Hand befinden (BGH NJW 2005, 1720; OVG NRW Beschl. v. 04.01.2013 - 5 B 1493/12, BeckRS 2013, 45752; Beschl. v. 28.10.2008 - 5 B 1183/08, BeckRS 2008, 40250; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl. 2012, 19.
- BGH, 16.03.2017 - I ZR 13/16
Zum Auskunftsanspruch der Presse
Rn. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Essen, Urteil vom 14. November 2013 - 3 O 217/13, juris).
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