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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.08.1996 - 3 O 38/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,7147
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.08.1996 - 3 O 38/96 (https://dejure.org/1996,7147)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26.08.1996 - 3 O 38/96 (https://dejure.org/1996,7147)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26. August 1996 - 3 O 38/96 (https://dejure.org/1996,7147)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erledigungsgebühr; Kostenverzeichnis; Zurückweisung der Beschwerde; Kostenverteilung

Papierfundstellen

  • AnwBl 1998, 346
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (1)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.11.1995 - 3 O 87/94

    Erörterungsgebühr; Erstattung der Umsatzsteuer; Umsatzsteuer des Rechtsanwalts

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.08.1996 - 3 O 38/96
    Daher ist erforderlich, daß er eine über die allgemeine Prozeßführung hinausgehende, spezifisch auf die Erledigung gerichtete gesonderte Tätigkeit entfaltet hat und daß diese für die Erledigung ursächlich geworden ist (vgl. BVerwG, Urt. 21.8.1981, NVwZ 1982, 36; OVG Greifswald, Beschl. v. 20.11.1995 ­ 3 O 87/94 ­.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.1998 - 3 M 65/98

    Nutzungsänderung, Abstandsflächen, Anbau, Balkon, Nachbarrechte

    Da die Gerichtsgebühr (Nr. 2503 des Kostenverzeichnisses zu § 11 GKG ) im Beschwerdeverfahren nur im Falle eines Unterliegens des Beschwerdeführers anfällt, hat der Antragsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens voll zu tragen (OVG Greifswald, Beschluß vom 26.08.1996, 3 O 38/96; Beschluß vom 10.07.1997, 3 M 82/97, VwRR MO 1997, 147/152).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.05.2010 - 1 O 27/10

    Keine Erledigungsgebühr bei bloßem Einlenken der Behörde

    Für die anwaltliche Mitwirkung sind besondere Bemühungen mit dem Ziel einer außergerichtlichen Erledigung der Rechtssache ohne Sachentscheidung des Gerichts erforderlich, die über eine "normale", durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im gerichtlichen Verfahren abgegoltene Prozessführung hinausgehen und die zur Erledigung nicht unwesentlich beigetragen haben (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 01.09.2008 - 2 O 89/08 - sowie v. 26.08.1996 - 3 O 38/96 -, juris Rn. 7;… OVG Magdeburg, Beschl. v. 21.02.2006 - 2 O 223/05 -, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 04.12.2007 - 3 C 07.2689 -, juris; OVG Münster, Beschl. v. 09.09.2009 - 18 E 111/09 -, juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.2008 - 2 O 61/07

    Zu den Voraussetzungen für die Erledigungsgebühr nach Nr 1002 VV RVG

    Rn. 4 Für die anwaltliche Mitwirkung sind besondere Bemühungen mit dem Ziel einer Erledigung der Rechtssache ohne Sachentscheidung des Gerichts erforderlich, die über eine "normale", durch die Tätigkeitsgebühren abgegoltene Prozessführung hinausgehen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 01.09.2008 - 2 O 89/08 - sowie v. 26.08.1996 - 3 O 38/96 -, juris Rn. 7;… OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.02.2006 - 2 O 223/05 -, juris Rn. 5).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2008 - 2 O 57/08

    Anspruch des Rechtsanwaltes auf Erledigungsgebühr bei Antrag auf Ruhen des …

    Hierfür sind besondere Bemühungen mit dem Ziel einer Erledigung der Rechtssache ohne Sachentscheidung des Gerichts erforderlich, die über eine "normale", durch die Tätigkeitsgebühren abgegoltene Prozessführung hinausgehen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.02.2006 - 2 O 223/05 -, juris; sowie OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 26.08.1996 - 3 O 38/96 -, juris, zu § 24 BRAGO).
  • FG Düsseldorf, 15.01.2001 - 14 Ko 7271/00

    Erledigungsgebühr nur bei besonderer Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • VG Hannover, 16.03.2004 - 6 A 1903/03

    Erledigung; Erledigungsgebühr; Mitwirkung; Rechtsanwalt

    Hat die Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt bereits ohne besondere, gerade hierauf gerichtete Bemühungen des Rechtsanwaltes aufgehoben oder geändert, genügt das bloße Anraten gegenüber dem Mandanten, den Rechtsstreit nunmehr ohne streitige Entscheidung zu beenden, nicht mehr, um die Erledigungsgebühr auszulösen (im Ergebnis ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. August 1996 - 3 O 38/96 - juris Web).
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