Rechtsprechung
| LG Frankfurt/Main, 01.06.1989 - 2/3 O 441/88 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Offene Gebäudefuge als Mangel; Fehlerbegriff im Mietrecht; Gewährleistungsansprüche bei Minderung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 01.06.1989 - 2/3 O 441/88
- OLG Frankfurt, 01.11.1990 - 16 U 146/89
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.12.1970 - VIII ZR 149/69
Vermietung eines Lagerraumes - Beschädigung von eingelagerten Tapeten auf Grund …
Auszug aus LG Frankfurt/Main, 01.06.1989 - 3 O 441/88
Zwar ist es ausreichend, wenn nur die Gefahrenquelle/Schadensursache vorliegt, jedoch ist die Schutzlosigkeit der Mietsache gegen Überschwemmungen nur dann als Fehler zu werten, wenn sie durch die Beschaffenheit der Mietsache bedingt ist und bei nicht außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen besteht (so für Hochwasser BGH, NJW 71, 424).
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Rechtsprechung
| LG Lüneburg, 21.04.1989 - 3 O 441/88 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- LG Düsseldorf, 12.06.2014 - 4a O 91/13
Sommergerste (2) (Sortenschutz)
Für den gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungsgut genügt es, wenn der gewerbsmäßige Vertreiber eine voraussehbare Vermehrung des vertriebenen Pflanzgutes durch den Abnehmer in Kauf nimmt, ohne die Rechte des Sortenschutzinhabers zu wahren (BGH, GRUR 1988, 370, 372 - Achat; LG Lüneburg, Urteil vom 21.04.1989 - 3 O 441/88).Nur dann, wenn der Verkäufer mit äußerster Sorgfalt sichergestellt hat, dass die Abnehmer oder Zwischenhändler das gelieferte Erntegut nicht zur Vermehrung verwenden, hat er nicht Vermehrungsmaterial gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht (LG Lüneburg, Urteil vom 21.04.1989 - 3 O 441/88).
Wie oben ausgeführt, muss der Verkäufer mit äußerster Sorgfalt sicherstellen, dass das gelieferte Erntegut nicht zur Vermehrung verwendet wird (LG Lüneburg, Urteil vom 21.04.1989 - 3 O 441/88).
- LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 65/15
Inverkehrbringen von Pflanzkartoffeln zu Vermehrungszwecken durch einen Landwirt …
Rn. 44 Für den gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungsgut genügt es, wenn der gewerbsmäßige Vertreiber eine voraussehbare Vermehrung des vertriebenen Pflanzgutes durch den Abnehmer in Kauf nimmt, ohne die Rechte des Sortenschutzinhabers zu wahren (BGH, GRUR 1988, 370, 372 - Achat; LG Lüneburg, Urteil vom 21.04.1989 - 3 O 441/88).Nur dann, wenn der Verkäufer mit äußerster Sorgfalt sichergestellt hat, dass die Abnehmer oder Zwischenhändler das gelieferte Erntegut nicht zur Vermehrung verwenden, hat er nicht Vermehrungsmaterial gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht (LG Lüneburg, Urteil vom 21.04.1989 - 3 O 441/88).
Rn. 54 Wie oben ausgeführt, muss der Verkäufer mit äußerster Sorgfalt sicherstellen, dass das gelieferte Erntegut nicht zur Vermehrung verwendet wird (LG Lüneburg, Urteil vom 21.04.1989 - 3 O 441/88).
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