Rechtsprechung
| LG Augsburg, 24.04.2007 - 3 O 678/06 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- bayern.de
- MIR - Medien Internet und Recht
Mehrwertdienste
Die Darlegungs- und Beweislast für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten trägt grundsätzlich der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen.
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Darlegungs- und Beweislast für Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten
- JurPC
TKV § 16 Abs. 3
Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten - kanzlei.biz
Darlegungs- und Beweislast bei Nutzung von Mehrwertdiensten über Mobilfunknetz
- RA Kotz
Mehrwertdienste - Inanspruchnahme - Beweislast
- info-it-recht.de
Zur Frage der Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten
- 1arechtsanwaelte.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (9)
- bayern.de (Pressemitteilung)
- lawblog.de (Kurzinformation)
14.000 Euro Handy-Kosten
- heise.de (Pressebericht, 26.04.2007)
Mobilfunkanbieter hat Beweislast bei Verbindungsabrechnung
- heise.de (Pressebericht, 26.04.2007)
Mobilfunkanbieter hat Beweislast bei Verbindungsabrechnung
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Streit um Handy-Rechnungen: Netzbetreiber müssen Verbindungen nachweisen
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Beweislast bei Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten
- beck.de (Leitsatz)
Beweislast bei Telefonmehrwertdiensten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruch eines Mobilfunkbetreibers auf Zahlung von Verbindungsentgelten für die Inanspruchnahme sog. Mehrwertdienste; Darlegungslast für die Inanspruchnahme von Leistungen, insbesondere die Herstellung einer Verbindung; Anforderungen an eine beschwerdefähige Rechnung; ...
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Beweislast bei strittiger Handyabrechnung
Papierfundstellen
- MMR 2007, 672
- K&R 2007, 343
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- BGH, 24.06.2004 - III ZR 104/03
Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von …
Auszug aus LG Augsburg, 24.04.2007 - 3 O 678/06
Die Darlegungs- und Beweislast für die Inanspruchnahme von Leistungen, insbesondere die Herstellung einer Verbindung, trägt grundsätzlich der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen ( BGH, NJW 2004, 3183).Die Darlegungs- und Beweislast für die Inanspruchnahme von Leistungen, insbesondere die Herstellung einer Verbindung, trägt grundsätzlich der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen ( BGH, [Urt. v. 24.06.2004 - III ZR 104/03,] NJW 2004, 3183).
- BGH, 04.03.2004 - III ZR 96/03
Kein Telefonentgeltanspruch für Verbindungen, durch ein heimlich installiertes …
Auszug aus LG Augsburg, 24.04.2007 - 3 O 678/06
Aus dem Rechtsgedanken des § 16 Abs. 3 TKV ist zu entnehmen, dass dieses Risiko der unbemerkten Herstellung von Verbindungen nicht der Anschlusskunde zu tragen hat (vgl. [ BGH, Urt. v. 04.03.2004 - III ZR 96/03,] BGHZ 158, 201-212). - BGH, 22.11.2001 - III ZR 5/01
Telefonentgelte bei Anwahl von 0190-Sondernummern (Telefonsex)
Auszug aus LG Augsburg, 24.04.2007 - 3 O 678/06
Dies gilt auch für den Mobilfunkvertrag ( BGH, [Urt. v. 22.11.2001 - III ZR 5/01,] NJW 2002, 361).
- OLG Schleswig, 19.04.2006 - 3 W 28/06
Zahlungsklage aus einer Telefonrechnung: Beweislast des …
Auszug aus LG Augsburg, 24.04.2007 - 3 O 678/06
In diesem Fall ist es ihre Sache, substanziiert dazulegen und bei Bestreiten zu beweisen, dass auch der jeweilige Vertrag mit dem jeweiligen Anbieter der Mehrwertdienste zustande gekommen ist, aus welchem die Forderung hergeleitet wird ( OLG Schleswig, Beschl. v. 19.04.2006 - 3 W 28/06, OLGR Schleswig 2006, 529-530;… BGH, a. a. O.). - LG Trier, 06.07.2004 - 1 S 104/04
Der Telefonkunde muss nur zahlen, wenn klar ist, wer sein Vertragspartner ist und …
Auszug aus LG Augsburg, 24.04.2007 - 3 O 678/06
Das erkennende Gericht folgt der Auffassung des LG Stendal, Urt. v. 18.08.2005 - 22 S 51/05 , wonach ein Telekommunikationsunternehmen, das den Kunden auf Bezahlung sog. Mehrwertdienste in Anspruch nimmt, diesem eine Telefonrechnung vorlegen muss, die ihn in die Lage versetzt, den Inhalt der Rechnung qualifiziert zu bestreiten (ebenso LG Trier, Urt. vom 06.07.2004 - 1 S 104/04, und OLG Schleswig, a. a. O.). - LG Stendal, 18.08.2005 - 22 S 51/05
Anforderungen an Telefonrechnung bei Mehrwertdiensten
Auszug aus LG Augsburg, 24.04.2007 - 3 O 678/06
Das erkennende Gericht folgt der Auffassung des LG Stendal, Urt. v. 18.08.2005 - 22 S 51/05 , wonach ein Telekommunikationsunternehmen, das den Kunden auf Bezahlung sog. Mehrwertdienste in Anspruch nimmt, diesem eine Telefonrechnung vorlegen muss, die ihn in die Lage versetzt, den Inhalt der Rechnung qualifiziert zu bestreiten (ebenso LG Trier…, Urt. vom 06.07.2004 - 1 S 104/04, und OLG Schleswig, a. a. O.). - FG Saarland, 21.05.1968 - 64-65/66
Auszug aus LG Augsburg, 24.04.2007 - 3 O 678/06
Zum Inhalt dieser Auskunft wird auf die schriftliche Auskunft der Bundesnetzagentur vom 24.08.2006, Bl. 64/66 d. A., Bezug genommen.
- LG Kiel, 19.11.2010 - 2 O 139/10
Anspruch auf Zahlung der Verbindungsentgelte aus dem abgeschlossenen …
Es ist hier auch keine Anscheinsdarlegung gerechtfertigt, wonach der Verbindungsaufbau nicht wissentlich und willentlich von dem Beklagten vorgenommen wurde (vgl. hierzu LG Augsburg CR 2007, 577).
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