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Rechtsprechung
   LG Oldenburg, 22.09.2010 - 3 Qs 263/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,35026
LG Oldenburg, 22.09.2010 - 3 Qs 263/10 (https://dejure.org/2010,35026)
LG Oldenburg, Entscheidung vom 22.09.2010 - 3 Qs 263/10 (https://dejure.org/2010,35026)
LG Oldenburg, Entscheidung vom 22. September 2010 - 3 Qs 263/10 (https://dejure.org/2010,35026)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 655
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Duisburg, 06.11.2012 - 32 Qs 49/12

    Anforderungen an ein Zeugnisverweigerungsrecht des Mitarbeiters einer …

    Es ist allgemein anerkannt, dass Leserbriefe zum redaktionellen Teil einer Zeitung gehören (…vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 53 Rdnr. 40; KG, Beschluss vom 17.03.1983 - ER 9/83, NJW 1984, 1133; LG Oldenburg, Beschluss vom 22.09.2010 - 3 Qs 263/10, NStZ 2011, 655) und ihre Verfasser nicht namhaft gemacht werden müssen.
  • LG Duisburg, 15.04.2013 - 32 Qs-925/245 UJs 89/11

    Beugehaftanordnung gegen den Mitarbeiter eines Klinikbewertungsportals zur …

    Es ist allgemein anerkannt, dass Leserbriefe zum redaktionellen Teil einer Zeitung gehören (…vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 53 Rdnr. 40; KG, Beschluss vom 17.03.1983 - ER 9/83, NJW 1984, 1133; LG Oldenburg, Beschluss vom 22.09.2010 - 3 Qs 263/10, NStZ 2011, 655) und ihre Verfasser nicht namhaft gemacht werden müssen.
  • LG Darmstadt, 21.08.2014 - 3 Qs 376/14
    Insoweit kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen berufen (vgl. dazu für Kommentare in Onlineforen: LG Oldenburg, 3 Qs 263/10. Beschluss vom 22.09.2010 und LG Duisburg, 32 Qs 49/12, Beschluss vom 06.11.2012).
  • OLG Köln, 06.11.2012 - 32 Qs 49/12
    Es ist allgemein anerkannt, dass Leserbriefe zum redaktionellen Teil einer Zeitung gehören (…vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 53 Rdnr. 40; KG, Beschluss vom 17.03.1983 - ER 9/83, NJW 1984, 1133; LG Oldenburg, Beschluss vom 22.09.2010 - 3 Qs 263/10, NStZ 2011, 655) und ihre Verfasser nicht namhaft gemacht werden müssen.
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