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| BSG, 20.02.1957 - 3 RJ 92/54 |
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- BGH, 13.12.1951 - IV ZR 44/51
Schwere Eheverfehlung. Zerrüttung
Auszug aus BSG, 20.02.1957 - 3 RJ 92/54
S 626 BGB mit Ann, von Hueck und Jesch; Bundesverwaltungsgericht in BVerwG 2, 184 und DVBl° l956, 716; Bundesgerichtshof in BGHZ 4, 186 und 10, l4 sowie in NJ'v"° 1952, 1529; Schwinge, Grundlagen des Revisionsrechts, S. 50; Bötticher, die Gleichheit vor dem Richter, 5, 27 f ; Jesch, ÖV° 1956, 77 ff.), Die Frage braucht hier indessen nicht näher geprüft zu werden; auch wenn man dem Revisionsgericht eine Nachprüfung solcher individuellen Verhältnisse zugesteht, würde die Nachprüfung hier keinen Rechtsirrtum ergeben° Der Kläger kann nämlich als gelernter Schmied schon deShalb auf die Ausübung des angeführten, mit seinem erlernten Handwerk nicht zusam- menhängenden, eine geregelte Ausbildung oder besondere Vorkenntnisse nicht erfordernden, nur nebenher ausgeübten und dementsprechend wesentlich minder entlohnten Berufe als Zählerableser nicht verwiesen werden, weil solche - und ähnliche - Stellen erfahrungsgemäß auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur in so geringer Zahl vorhanden sind, daß ihnen für die Beurteilung der dem nläger noch verbliebenen Erwerbsfähigkeit keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl° BVA, Grunde, Entsch" vom 26, Mai 1921, AN 1921 S, 554, Reichsversicherungsordnung, herausgegeben von Mitgliedern des Reichsversicherungsamts, Bd, IV (1950), 5 1255 Anm" 7 Abs° 4), Es unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht der gegenwärtigen Beschäftigung des nlägers -im Betrieb seines Vaters, die im wesentlichen in einer "beratenden Mithilfe" besteht, kein entscheidendes Gewicht beimißt° Nach den tatsächlichen, von der Revisionsklägerin nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Kläger seine Arbeitskraft insoweit ausschließlich im väterlichen Betrieb nutzbringend verwerten. - BVerwG, 01.07.1955 - V C 30.54
Rechtsanspruch Blinder auf Hilfe zur Erwerbsbefähigung
Auszug aus BSG, 20.02.1957 - 3 RJ 92/54
S 626 BGB mit Ann, von Hueck und Jesch; Bundesverwaltungsgericht in BVerwG 2, 184 und DVBl° l956, 716; Bundesgerichtshof in BGHZ 4, 186 und 10, l4 sowie in NJ'v"° 1952, 1529; Schwinge, Grundlagen des Revisionsrechts, S. 50; Bötticher, die Gleichheit vor dem Richter, 5, 27 f ; Jesch, ÖV° 1956, 77 ff.), Die Frage braucht hier indessen nicht näher geprüft zu werden; auch wenn man dem Revisionsgericht eine Nachprüfung solcher individuellen Verhältnisse zugesteht, würde die Nachprüfung hier keinen Rechtsirrtum ergeben° Der Kläger kann nämlich als gelernter Schmied schon deShalb auf die Ausübung des angeführten, mit seinem erlernten Handwerk nicht zusam- menhängenden, eine geregelte Ausbildung oder besondere Vorkenntnisse nicht erfordernden, nur nebenher ausgeübten und dementsprechend wesentlich minder entlohnten Berufe als Zählerableser nicht verwiesen werden, weil solche - und ähnliche - Stellen erfahrungsgemäß auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur in so geringer Zahl vorhanden sind, daß ihnen für die Beurteilung der dem nläger noch verbliebenen Erwerbsfähigkeit keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl° BVA, Grunde, Entsch" vom 26, Mai 1921, AN 1921 S, 554, Reichsversicherungsordnung, herausgegeben von Mitgliedern des Reichsversicherungsamts, Bd, IV (1950), 5 1255 Anm" 7 Abs° 4), Es unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht der gegenwärtigen Beschäftigung des nlägers -im Betrieb seines Vaters, die im wesentlichen in einer "beratenden Mithilfe" besteht, kein entscheidendes Gewicht beimißt° Nach den tatsächlichen, von der Revisionsklägerin nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Kläger seine Arbeitskraft insoweit ausschließlich im väterlichen Betrieb nutzbringend verwerten.
- BSG, 15.09.1965 - 7 RLw 14/65 Um bei der Rüge von Verfahrensmängeln den gesetzlichen Vorschriften zu genügen, muß im einzelnen dargelegt werden, auf Grund welcher Umstände das Berufungsgericht sich hätte gedrängt fühlen müssen, zusätzliche Ermittlungen anzustellen und in welcher Richtung es diese im einzelnen hätte vornehmen müssen (vgl BSG vom 1957-02-20 3 RJ 92/54 = SozR SGG § 103 Nr. 14).
- BSG, 13.08.1964 - 6 RKa 10/63 der RechtsbeziEURhu"gen zwischen ihm und dem Krankenhausträger gerügt hat, ent3pricht die Rüge nicht den Forme erfordernissen des @ 164 Abs° 2 Satz 2 SGGoWeder genügt der allgemeine Hinweis, das LSG hätte "Zeugen" vernehmen müssen, noch hat der Kläger zu erkennen gegeben, zu welchem Ergebnis nach seiner Ansicht die für erforderlich gehaltene Ermittlung geführt hätte (vgl° BSG vom 20° Februar 1957 - 3 RJ 92/54 - in SOZRsee 5 103 Bi° Da 5 Nr° 14 und vom 26° September 1957 - 4 RJ 214/56 - in SozR SGG @ 164 Bl3 Da 10 Nr, 28), Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß das LSG verfahrensrechtlich unbedenklich nach dem Ergebnis der Verhandlung zu dem Schluß gekommen ist, der Kläger sei angestellter Chefarzt des Kreiskrankenhauseso l'" ' .'.
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