Rechtsprechung
| BSG, 08.03.1990 - 3 RK 13/89 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Gewährung eines Arbeitsrollstuhls; Frage der Zuständigkeit der Krankenkassen für Maßnahmen der beruflichen Eingliederung; Gewährung der Mittel zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Hilfsmittel hier - Arbeitsrollstuhl für Berufsausübung
Verfahrensgang
- SG Köln, 19.10.1987 - S 19 KR 174/86
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.1989 - L 16 KR 146/87
- BSG, 08.03.1990 - 3 RK 13/89
Wird zitiert von ... (9)
- BSG, 26.07.1994 - 11 RAr 115/93
Berufliche Rehabilitation - orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe - …
Die Leistungspflicht der Krankenkasse setzt jedenfalls voraus, daß das Hilfsmittel nicht nur für den Beruf, sondern zugleich auch immer für andere Bereiche, z.B. dem privaten und dabei zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse erforderlich ist (BSG Urteil vom 8. März 1990 - 3 RK 13/89 - USK 9056). - LSG Sachsen, 13.08.2009 - L 1 KR 41/09
Anspruch auf Hilfsmittelversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung; …
Das BSG hat allerdings in seinem Urteil vom 08.03.1990 (3 RK 13/89 - KVRS A-2240/38) ausgeführt, ein Hilfsmittel, das ausschließlich für Verrichtungen im Tätigkeitsbereich eines bestimmten Berufs oder einer bestimmten Berufsausbildung benötigt werde, diene nicht der Befriedigung von Grundbedürfnissen in diesem Sinne. - BSG, 26.06.1990 - 3 RK 26/88
Hilfsmittel - Spezialbett - Ferienwohnung
Im vorliegenden Fall geht es jedoch nur um die Benutzung einer eigenen Ferienwohnung und damit um eine besondere Art der Urlaubsgestaltung, die wie besondere Arten der Lebensführung nicht dem Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen (vgl Urteil des Senats vom 8. März 1990 - 3 RK 13/89 - zu Hilfsmitteln für die Berufsausübung).
- LSG Hessen, 19.06.2008 - L 8 KR 171/07
Krankenversicherung - Hilfsmittel - Voraussetzungen für Leistungspflicht - …
Für die Abgrenzung zwischen den beruflichen Auswirkungen einer Behinderung und den Grundbedürfnissen wird darauf abgestellt, ob das Hilfsmittel dem medizinischen Ausgleich der Behinderung dient, wenn auch unter den besonderen Bedingungen des beruflichen Bereichs (…Hilfsmittel nach § 33 SGB V sind z. B. unzerbrechliche Korrektionsschutzscheiben, so BSG, SozR-2200, § 182 Nr. 116) oder ob der Versicherte es ausschließlich für (einzelne) Verrichtungen bei bestimmten Berufen oder Berufsausbildungen benötigt (BSG, Urteil vom 8. März 1990, 3 RK 13/89, Die Leistungen 1990, 368 - Spezialrollstuhl für Chemiepraktika). - LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2000 - L 16 KR 123/99
Krankenversicherung
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem Urteil vom 08.03.1990 - 3 RK 13/89 - (Urteilssammlung der Krankenkassen - USK - 9056) ausdrücklich offengelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen Hilfsmittel, die auch und sogar überwiegend im beruflichen Bereich gebraucht werden, von den Krankenkassen zu gewähren sind. - LSG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2003 - L 16 KR 56/01
Krankenversicherung
- um die Belastung der Kassen nicht ausufern zu lassen - über den Gesetzestext hinaus, daß diese zur Befriedigung von der Rechtsprechung entwickelter Grund- oder Elementarbedürfnisse (Bewegungsfreiheit, selbständige Körperpflege, Informationsbedürfnis pp) erforderlich sein müssen (vgl. BSG Urt.v. 8.3.90 3 RK 13/89;… SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 "Rollstuhlboy" u. Nr. 15 "antiallergene Kissen- und Matratzenbezüge";… Urt.v. 3.11.99 B 3 KR 3/99 R - "Mikroportanlage" - wobei man neuerlicher Rechtsprechung des 3. Senats des BSG jedoch entnehmen könnte, daß dieser nun für alle Hilfsmittel verlangt, daß diese im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt werden - vgl. Urt. v. 16.9.99 B 3 KR 13/98 R und 2/99 R sowie v. 10.10.00 B 3 KR 29/99 R = USK 2000-62; während wohl auch der 5. Senats des LSG NW - eine Schwimmprothese den ersetzenden Hilfsmitteln zuordnend - an der herkömmlichen Unterscheidung noch festzuhalten scheint). - VG Ansbach, 31.07.2008 - AN 14 K 05.02742
Die Beklagte hat der Schwerbehinderten Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation …
Die von der Vertreterin in der mündlichen Verhandlung zitierten Entscheidungen des BSG (8 RKn 13/88 vom 15.11.1989; 3 RK 29/87 vom 12.10.1988; 11 RAr 115/93 vom 26.7.1994 und 3 RK 13/89) vom 8. März 1990 betreffen die Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse des Menschen am Beispiel von Schutzbrillen, Schalenstühlen, Arbeitssicherheitsschuhen und Arbeitsrollstühlen. - VG Osnabrück, 28.02.2007 - 3 A 71/06
Beamter; Beihilfe; Beihilfefähigkeit; Einhandgeodreieck; Einhandlineal; …
Die Ermöglichung des Schulbesuchs befriedigt jedenfalls bei schulpflichtigen Minderjährigen ein gesellschaftlich anerkanntes und rechtlich normiertes Grundbedürfnis des täglichen Lebens (…vgl. BSG, Urt. v. 16.9.1999, B 3 KR 9/98 R, juris = FEVS 51, 355; Urt. v. 8.3.1990, 3 RK 13/89, juris). - SG Konstanz, 18.06.2009 - S 8 R 933/08
Kostenübernahme für ein Hörgerät
Die Abgrenzung zwischen dem Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung einerseits und der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits hat danach zu erfolgen, ob das Hilfsmittel dem medizinischen Ausgleich der Behinderung dient oder ob es ausschließlich für Verrichtungen bei bestimmten Berufen oder Berufsausbildungen benötigt wird (vgl. BSG, Urteil vom 08.03.1990, Az. 3 RK 13/89).
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