Rechtsprechung
| BSG, 26.10.1982 - 3 RK 28/82 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zur Kostenerstattungspflicht einer Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung im Hinblick auf die Anschaffung eines Schreibtelefons; Anforderungen an Hilfsmittel im Sinne der krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Schreibtelefon - Notwendiges Hilfsmittel für taubstumme Versicherte
Verfahrensgang
- SG Hamburg, 30.03.1982 - 22 KR 111/81
- BSG, 26.10.1982 - 3 RK 28/82
Wird zitiert von ... (6)
- BSG, 03.11.1993 - 1 RK 42/92
Krankenversicherung - Kostenübernahme - Schreibtelefon - Gehörlosigkeit - …
Die gesetzlichen Krankenkassen haben einer gehörlosen Versicherten jedenfalls dann ein Schreibtelefon in einer Standardausführung zur Verfügung zu stellen, wenn ihr Ehemann und ihre Kinder ebenfalls gehörlos sind, sich während eines Teils des Tages außerhalb des Wohnorts aufhalten und am Aufenthaltsort über Schreibtelefon erreichbar sind (Abgrenzung zu BSG vom 26.10.1982 - 3 RK 28/82 = SozR 2200 § 182b Nr. 26 und BSG vom 22.5.1984 - 8 RK 45/83 = SozR 2200 § 182b Nr. 30). - BSG, 22.05.1984 - 8 RK 45/83
Schreibtelefon als notwendiges Hilfsmittel für Gehörlose
In Übereinstimmung mit dem 3. Senat des erkennenden Gerichts (Urteil vom 26. Oktober 1982 - 3 RK 28/82 -, SozR 2200 § 182 b Nr. 26) ist davon auszugehen, daß das Schreibtelefon ein Hilfsmittel i.S. des § 182 b RVO ist, da es im Hinblick auf seine Funktionsweise (…s. dazu ausführlich BSG a.a.O. …und Urteil vom 27. Oktober 1982 - 9 a RV 16/82 - BSGE 54, 140, 141 = SozR 3100 § 13 Nr. 6) zur sonst nicht möglichen Fernverständigung mehrerer gleich ausgerüsteter Gehörloser untereinander oder mit einem Gehörlosen erforderlich ist, und damit die Auswirkungen der Gehörlosigkeit insoweit entscheidend verringert.Soweit es dagegen nur für besondere, dem gesellschaftlichen oder privaten Bereich allein zuzurechnende Tätigkeiten benötigt wird, gehört es nicht zu den nach § 182 Abs. 2 RVO zu gewährenden Leistungen (BSG, 3. Senat, Urteile vom 28. September 1976 - 3 RK 9/76 - BSGE 42, 229, 231 und vom 26. Oktober 1982 a.a.O.; erkennender Senat…, Urteil vom 24. November 1983 - 8 RK 6/82 -, SozR 2200 § 182 Nr. 93;… Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 17. Aufl., Anm. 4 a) zu § 182 b; Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, Stand 7. Ergänzungslieferung, Anm. 2 zu § 182 b).
Allein entscheidungserheblich ist daher, ob der Beigeladene und seine Ehefrau wegen ihrer Behinderung aufgrund besonderer Umstände auf das Telefonieren mit anderen Schreibtelefonbenutzern unumgänglich angewiesen sind (BSG, Urteil vom 26. Oktober 1982 a.a.O.).
- BSG, 25.10.1995 - 3 RK 30/94
Schreibtelefon als notwendiges Hilfsmittel in der Krankenversicherung
"Ein Schreibtelefon kann für einen hörunfähigen Versicherten als notwendiges Hilfsmittel betrachtet werden, wenn bei ihm ohne die Möglichkeit der Fernkommunikation die Gefahr der Vereinsamung besteht (Abgrenzung zu BSG vom 26.10.1982 - 3 RK 28/82 …und vom 22.5.1984 - 8 RK 45/83 = BSG SozR 2200 § 182b Nrn 26, 30;… Fortführung von BSG vom 3.11.1993 - 1 RK 42/92 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 5).«.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2024 - L 11 KR 808/20 Rn. 61 bb) Eine Leistung ist notwendig, wenn gerade sie nach Art und Ausmaß zur Zweckerzielung zwangsläufig, unentbehrlich und unvermeidlich ist (BSG…, Urteil vom 26. Oktober 1982 - 3 RK 16/81 - SozR 2200 § 182b Nr. 25, Rn. 14; BSG, Urteil vom 26. Oktober 1982 - 3 RK 28/82 - SozR 2200 § 182b Nr. 26, Rn. 12;… Heinz, a.a.O., Rn. 87).
- BSG, 26.05.1983 - 8 RK 32/82
Versorgung mit einer drahtlosen Hörhilfe (Mikroport-Anlage)
Sonst wäre bei jedem Gerät, das in seiner Funktion von äußeren Einwirkungen abhängig ist (z.B. Stromzufuhr; vgl. Urteil des 3. Senats vom 26. Oktober 1982 - 3 RK 28/82 -) oder dessen Einsatz von der Mithilfe anderer Personen abhängig ist, die Hilfsmitteleigenschaft zu verneinen. - SG Bayreuth, 13.04.2005 - S 9 KR 427/04
Keine Kostenübernahme für ein Bildtelefon
Während bei Schreibtelefonen und Telefaxgeräten daher in den 90er Jahren durch das Bundessozialgericht die Frage noch offen gelassen wurde, ob ein Schreibtelefon oder Telefaxgerät generell erforderlich ist, um im Bereich der Kommunikation einen Basisausgleich zu schaffen (vgl. BSG, Urteil vom 17.01.1996, 3 RK 39/94; BSG, Urteil vom 03.11.1993, 1 RK 42/92; in den 80er Jahren war dies noch abgelehnt worden, vgl. BSG, Urteil vom 26.10.1982, 3 RK 28/82; BSG, Urteil vom 22.05.1984, 8 RK 45/83), muss diese Frage heutzutage bezüglich eines Bildtelefons im Regelfall verneint werden.
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