Rechtsprechung
| BSG, 15.11.1973 - 3 RK 45/72 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Selbstvertretungsrecht einer Behörde nach § 166 SGG - Übertragung der Geltendmachung von Rentnerkrankenversicherungs-Beiträgen auf das Jugendamt - Formalmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner durch Stellung eines Rentenantrages - Einbeziehung von Enkelkindern ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BSGE 36, 234
- MDR 1974, 348
Wird zitiert von ... (5)
- BSG, 17.03.2009 - B 14 AS 34/07 R
Arbeitslosengeld II - Abzweigung - Vorliegen eines Unterhaltstitels - keine …
- BSG, 11.12.2008 - B 9/9a VG 1/07 R
Gewaltopferentschädigung - Beschädigtenversorgung - Beschädigtengrundrente - …
Diesen Status hat eine Behörde auch dann, wenn sie einen Beteiligten im Rahmen ihrer Aufgaben als Amtspfleger gesetzlich vertritt (so schon zum Amtsvormund BSGE 3, 121, 122 f, und zum Amtspfleger BSGE 36, 234, 235); denn auch insoweit handelt das Jugendamt nicht als gewillkürter Vertreter, sondern nimmt eine ihm übertragene Aufgabe der öffentlichen Verwaltung, nämlich der Jugendhilfe, wahr (vgl § 2 Abs. 3 Nr. 11, § 55 Abs. 1 SGB VIII). - BSG, 17.09.1981 - 4 RJ 105/80
Rechtskräftiges Unterhaltsurteil - Bestimmung und Begrenzung der …
Soweit das Jugendamt die Aufgabe der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen des nichtehelichen Kindes gegenüber dem Vater wahrnimmt (vgl § 1706 Nr 2 BGB) - hier die Auszahlung des Kindergeldzuschusses an das Kind -, handelt es allerdings auch dann, wenn das Kind eine Prozeßvollmacht erteilt, nicht als ein bloß gewillkürter Vertreter, sondern gleichzeitig aufgrund eigener Rechtsbefugnis (vgl BSG Urteil vom 22. Oktober 1971 - 7 RAr 38/70 = BSGE 33, 175); in einem derartigen Falle kann dem Jugendamt das in § 166 Abs 1 SGG eingeräumte Behördenprivileg nicht versagt werden (vgl BSG, Urteil vom 15. November 1973 - 3 RK 45/72 = SozR Nr 45 zu § 166 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). - BSG, 08.12.1988 - 1 RR 3/88
Satzungsregelung - Normenklarheit - Beitragssatzung
Der Sinn dieser Sonderstellung der Behörden sowie der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts ist darin gesehen worden, daß bei ihnen erwartet werden könne, daß sie in sachgemäßer Weise darüber befinden werden, ob und ggf durch wen sie sich vertreten lassen wollen, während eine solche Erwartung bei den übrigen Beteiligten nicht allgemein gerechtfertigt erscheine (…vgl BSGE 2, 159, 160 = SozR Nr. 6 zu § 166 SGG unter Hinweis auf die Begründung des Gesetzes, BT-Drucks I/4357 S 31; ferner BSGE 36, 234, 235 = SozR Nr. 45 zu § 166). - VG Berlin, 09.10.2009 - 35 KE 12.08
Kostenpauschale für Jugendamt
Dies hat zur Folge, dass es nicht auf die jeweils im gerichtlichen Verfahren eingenommene Stellung - sei es der eines Beteiligten, der eigene oder fremde Rechte wahrnimmt, sei es der eines Vertreters eines Beteiligten - ankommen kann (in diesem Sinne zur Frage des Selbstvertretungsrechtes nach § 166 Abs. 1 SGG: BSG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - B 9/9a VG 1/07 R -, FamRZ 2009, 877, vom 15. November 1973 - 3 RK 45/72 -, FamRZ 1974, 185 f., und vom 7. Juni 1956 - 4 RJ 99/55 -, FamRZ 1956, 316).
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