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Rechtsprechung
   BSG, 02.02.1983 - 3 RK 63/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,17491
BSG, 02.02.1983 - 3 RK 63/80 (https://dejure.org/1983,17491)
BSG, Entscheidung vom 02.02.1983 - 3 RK 63/80 (https://dejure.org/1983,17491)
BSG, Entscheidung vom 02. Februar 1983 - 3 RK 63/80 (https://dejure.org/1983,17491)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BSG, 28.04.1981 - 3 RK 8/80

    Beginn einer neuen Rahmenfrist - Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs - …

    Auszug aus BSG, 02.02.1983 - 3 RK 63/80
    Für eine Wiederentstehung des Anspruchs in einer späteren Dreijahresfrist genügt aber auch eine Mitgliedschaft, mit der, wie hier, kein Anspruch auf Krankengeld verbunden ist, da der Krankengeldanspruch dem Grunde nach schon durch den während der Mitgliedschaft eingetretenen Versicherungsfall entstanden ist (BSGE 51, 281, 282).

    Wie der Senat entschieden hat, kann mit Beginn einer neuen Dreijahresfrist iS des S 183 Abs. 2 Satz 1 RVG ein Krankengeldanspruch auch dann wieder aufleben, wenn zu diesem Zeitpunkt für den maßgebenden Versicherungsfall nur noch ein nachgehender Versicherungsschutz iS des S 183 Abs. 1 Satz 2 RVG besteht (BSGE 51, 281, 283 f : SozR 2200 $ 183 RVG Nr. 35 im Anschluß an BSGE 45, 11, 17; U9, 163, 169).

  • BSG, 17.04.1970 - 3 RK 41/69

    Berechnung des Zeitraums der Krankengeldgewährung bei Arbeitsunfähigkeit und …

    Auszug aus BSG, 02.02.1983 - 3 RK 63/80
    Der erstmalige Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit löst somit eine Kette aufeinanderfolgender Dreijahreszeiträume aus, innerhalb derer jeweils bis zu 78 Wochen Krankengeld bezogen werden kann (Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, Stand Juli 1982, Anm 3.3 zu S 183 RVG; BSGE 31, 125).

    Die Wiederentstehung des Anspruchs auf Krankengeld innerhalb einer neuen Dreijahresfrist setzt jedoch die Mitgliedschaft des Arbeitsunfähigen zur Versicherung voraus (BSGE 45, 11 in Abgrenzung zu BSGE 31, 125).

  • BSG, 05.10.1977 - 3 RK 35/75
    Auszug aus BSG, 02.02.1983 - 3 RK 63/80
    Die Wiederentstehung des Anspruchs auf Krankengeld innerhalb einer neuen Dreijahresfrist setzt jedoch die Mitgliedschaft des Arbeitsunfähigen zur Versicherung voraus (BSGE 45, 11 in Abgrenzung zu BSGE 31, 125).

    Wie der Senat entschieden hat, kann mit Beginn einer neuen Dreijahresfrist iS des S 183 Abs. 2 Satz 1 RVG ein Krankengeldanspruch auch dann wieder aufleben, wenn zu diesem Zeitpunkt für den maßgebenden Versicherungsfall nur noch ein nachgehender Versicherungsschutz iS des S 183 Abs. 1 Satz 2 RVG besteht (BSGE 51, 281, 283 f : SozR 2200 $ 183 RVG Nr. 35 im Anschluß an BSGE 45, 11, 17; U9, 163, 169).

  • BSG, 08.12.1992 - 1 RK 8/92

    Krankengeld - Meldepflicht - Dauer - Wegen derselben Krankheit - Begriff - …

    Dabei spielt es rechtlich keine Rolle, ob es sich um eine Mitgliedschaft mit oder ohne Krankengeldanspruch handelt (BSG, Urteil vom 2. Februar 1983 - 3 RK 63/80 - USK 8307 = EzS 90/116).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 04.12.2020 - L 26 KR 252/19

    Anspruch auf Krankengeld - Blockfristen - Abgrenzung von § 48 Abs 1 und 2 SGB 5 - …

    Ob es sich um eine Mitgliedschaft mit oder ohne Krankengeldbezug handelt, spielt anders als in den Fällen des § 48 Abs. 2 SGB V rechtlich keine Rolle (BSG…, Urteil vom 8. Dezember 1992, 1 RK 8/92, juris Rn. 19; Urteil vom 2. Februar 1983, 3 RK 63/80, juris Rn. 10, jeweils juris;… Sonnhoff, in Schlegel/Voelzke, § 48 SGB V Rn. 26).

    Entscheidend für das Wiederaufleben des Anspruchs auf Krankengeld innerhalb der neuen Dreijahresfrist ist, dass der Krankengeldanspruch dem Grunde nach schon durch den während der fortbestehenden Mitgliedschaft mit Krankengeldberechtigung eingetretenen Leistungsfall - die ununterbrochene krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit - entstanden ist (BSG…, Urteil vom 28. April 1981, 3 RK 8/80, Rn. 13; Urteil vom 2. Februar 1983, 3 RK 63/80, jeweils juris).

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