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Rechtsprechung
   BSG, 24.11.1967 - 3 RK 88/64   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,10846
BSG, 24.11.1967 - 3 RK 88/64 (https://dejure.org/1967,10846)
BSG, Entscheidung vom 24.11.1967 - 3 RK 88/64 (https://dejure.org/1967,10846)
BSG, Entscheidung vom 24. November 1967 - 3 RK 88/64 (https://dejure.org/1967,10846)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BSG, 13.02.1964 - 3 RK 66/59

    Übernahme von Krankenhauskosten ; Pflichtversicherungsverhältnis des Arbeitslosen …

    Auszug aus BSG, 24.11.1967 - 3 RK 88/64
    wenn sie wegen des Umfangs ihrer Beschäftigung nieht mehr als arbeitslos anzusehen waren und deshalb überhaupt keine Unterstützung hätten erhalten dürfen (vglo @@87 Abs° 1 Nr, 1, 87 a Abs° 3 AVAVG aF) oder wenn sie wegen der erzielten Arbeitsverdienste nur einen Anspruch auf geringere Unterstützung gehabt hätten (vgl, 5 112 AVAVG aF ioV m" @ 7 Nro 3 des genannten Berliner Gesetzes), so änderte dies nichts daran, daß sie die Unterstützungen tatsächlich, wenn auch ganz oder teilweise zu Unrecht, bezogen, Auf diesen tatsächlichen Bezug kommt es aber für die Frage, ob eine Krankenversicherung als Arbeitsloser besteht, allein an, wie der Senat schon früher im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes (BVA) entschieden hat (BSG 20, 145)- Die Rechtmäßigkeit der von der BfArb bis 1955 entrichteten KVdA-Beiträge wird auch dadurch nicht berührt, daß später der Kläger als Arbeitgeber der Unterstützungsempfänger entsprechend den gezahlten Arbeitsentgelten Beiträge an die Beklagte naehentrichtet hat() Eine Krankenversicherung auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung schließt das Bestehen einer Krankenversicherung als Arbeitsloser nicht aus (vglo jetzt @ 111 Abs, 4 AVAVG nF und BVA in AN 1938 IV 8, 203)° Das gilt auch dann,.

    Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung jedoch nicht geprüft, ob der Beigeladenen die überzahlten Unterstützungsbeträge später wieder ersetzt werden Sind? Soweit dies geschehen ist, ist den darauf entfallenden KVdABeitragen nachträglich die rechtliche Grundlage - der tatsächliche Unterstützungsbezug - entzogen worden, so daß die Beiträge nunmehr als zu Unrecht entrichtet anzusehen sind, Das BVA hat zwar früher die Auffassung vertreten, daß sich an dem tatsächlichen Unterstützungsbezug auch dann nichts ändere, wenn die Unterstützung, etwa wegen rückwirkender Bewilligung einer Rente, später rückwirkend entzogen werde (nicht ausdrücklich erwähnt worden ist allerdings der Fall, daß die entzogene Unterstützung zurückgezahlt wird)° Nach Ansicht des BVA sollte die Krankenkasse, die über die Frage der Kassenmitgliedschaft eines Unterstützungsempfängers zu entscheiden hat, der Prüfung enthoben werden, ob und für " welche Zeit diesem ein Anspruch auf den Bezug der Unterstützung zustehe° Solange die Unterstützung tatsächlich gezahlt werde, sollte für alle Beteiligte eindeutig klargestellt sein, daß der Arbeitslose der KVdA als Pflichtmitglied angehöre° Auch der erkennende Senat hat der Ansicht des BVA früher (BSG 20, 145, 147) in einer mehr beiläufigen Bemerkung zugestimmt° Andererseits hat er in einem neueren Urteil, das die Rückzahlung von Beiträgen betraf, die für eine Weihnachtsgratifikation entrichtet worden waren, entschieden, daß die Beiträge zurückzuzahlen seien, wenn die Gratifikation nach Eintritt einer auflösenden Bedingung vom Arbeitgeber zurückgefordert werde und deshalb der rechtliche Grund für die Entrichtung der Beiträge entfalle (BSG 26, 120), Der Senat hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß auch bei Fehlern in der Lohnberechnung die zuviel gezahlten Beiträge nach Berichtigung des Berechnungsfehlers zu erstatten seien (…aaO 8, 123),.

  • BSG, 28.02.1967 - 3 RK 72/64

    Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Gratifikationen - …

    Auszug aus BSG, 24.11.1967 - 3 RK 88/64
    Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung jedoch nicht geprüft, ob der Beigeladenen die überzahlten Unterstützungsbeträge später wieder ersetzt werden Sind? Soweit dies geschehen ist, ist den darauf entfallenden KVdABeitragen nachträglich die rechtliche Grundlage - der tatsächliche Unterstützungsbezug - entzogen worden, so daß die Beiträge nunmehr als zu Unrecht entrichtet anzusehen sind, Das BVA hat zwar früher die Auffassung vertreten, daß sich an dem tatsächlichen Unterstützungsbezug auch dann nichts ändere, wenn die Unterstützung, etwa wegen rückwirkender Bewilligung einer Rente, später rückwirkend entzogen werde (nicht ausdrücklich erwähnt worden ist allerdings der Fall, daß die entzogene Unterstützung zurückgezahlt wird)° Nach Ansicht des BVA sollte die Krankenkasse, die über die Frage der Kassenmitgliedschaft eines Unterstützungsempfängers zu entscheiden hat, der Prüfung enthoben werden, ob und für " welche Zeit diesem ein Anspruch auf den Bezug der Unterstützung zustehe° Solange die Unterstützung tatsächlich gezahlt werde, sollte für alle Beteiligte eindeutig klargestellt sein, daß der Arbeitslose der KVdA als Pflichtmitglied angehöre° Auch der erkennende Senat hat der Ansicht des BVA früher (BSG 20, 145, 147) in einer mehr beiläufigen Bemerkung zugestimmt° Andererseits hat er in einem neueren Urteil, das die Rückzahlung von Beiträgen betraf, die für eine Weihnachtsgratifikation entrichtet worden waren, entschieden, daß die Beiträge zurückzuzahlen seien, wenn die Gratifikation nach Eintritt einer auflösenden Bedingung vom Arbeitgeber zurückgefordert werde und deshalb der rechtliche Grund für die Entrichtung der Beiträge entfalle (BSG 26, 120), Der Senat hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß auch bei Fehlern in der Lohnberechnung die zuviel gezahlten Beiträge nach Berichtigung des Berechnungsfehlers zu erstatten seien (…aaO 8, 123),.
  • BSG, 30.01.1990 - 11 RAr 87/88

    Schadensersatzanspruch - Krankenversicherungsbeiträge - Überzahlung - Rechtsweg - …

    Dieser Grundsatz der Formalversicherung ist in der späteren Rechtspr des BSG (vgl BSGE 20, 145, 147; hiervon abweichend BSG Urteil vom 24. November 1967 - 3 RK 88/64 - USK 67101) ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Rechtspr des RVA bestätigt und, wie sich aus den Materialien zu § 155 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ergibt, in das Gesetz übernommen worden.
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