Rechtsprechung
| OVG Berlin, 29.04.1994 - 3 S 22.93 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Antragsbefugnis; Gesellschafter; Hoheitliche Maßnahme; Treuhandanstalt; Drittschutz
Papierfundstellen
- ZIP 1994, 991
Wird zitiert von ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2015 - 3 N 6.14
SED-Parteivermögen; verbundene juristische Person; Vermögensverwaltung; …
Hierdurch sollen diese Vermögensveränderungen unter Kontrolle gehalten werden, um zu verhindern, dass unrechtmäßig erworbene Vermögenswerte weiter genutzt, verschoben, verschleudert oder in sonstiger Weise einer Rückführung an die Berechtigten oder einer gemeinnützigen Verwendung entzogen werden (vgl. BVerwG…, Urteil vom 11. März 1993 - 7 C 15/92 -, juris Rn. 21; OVG Berlin, Beschluss vom 29. April 1994 - 3 S 22.93 -, EA S. 9).Rn. 7 Diesem Schutzzweck des § 20b Abs. 1 PartG DDR ist die Berücksichtigung privater Interessen Dritter an den Vermögen weder immanent noch wäre sie mit ihm vereinbar (vgl. ebenso OVG Berlin, Beschluss vom 29. April 1994 - 3 S 22.93 -, EA S. 9).
Rn. 10 Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die auch vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 29. April 1994 - OVG 3 S 22.93 -, in der ein drittschützender Charakter des § 20b Abs. 1 PartG DDR verneint wird, sei auf den hier vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, vermag dies weder zu überzeugen noch genügte es, um ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.
Die dortige Antragstellerin begehrte nicht den Erlass eines Zustimmungsverwaltungsaktes, sondern wandte sich gegen die Feststellung der Unwirksamkeit eines Verwaltungsvertrages mangels Zustimmung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 29. April 1994 - 3 S 22.93 -).
Ungeachtet dessen verneint die Entscheidung den drittschützenden Charakter des § 20b Abs. 1 PartG DDR nicht etwa unter ausschließlichem Bezug auf die konkrete rechtliche Situation des zu entscheidenden Einzelfalles, wie die Klägerin meint, sondern anhand des von der Norm verfolgten Schutzzweckes (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 29. April 1994 - 3 S 22.93 -, EA S. 9).
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