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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 17.08.2022 - 3 S 28.22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,22784
OVG Berlin-Brandenburg, 17.08.2022 - 3 S 28.22 (https://dejure.org/2022,22784)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.08.2022 - 3 S 28.22 (https://dejure.org/2022,22784)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. August 2022 - 3 S 28.22 (https://dejure.org/2022,22784)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 106 Abs 2 S 4 SchulG BB, § 106 Abs 4 S 3 SchulG BB, § 4 Abs 2 S 2 GrSchulV BB, § 4 Abs 3 S 2 Nr 4 GrSchulV BB
    Schulplatzvergabe; Übernachfrage; Differenzierung nach Anzahl oder besonderem Gewicht sog. wichtiger Gründe

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 106 Abs 2 S 4 SchulG BB, § 106 Abs 4 S 3 SchulG BB, § 4 Abs 2 S 2 GrSchulV BB, § 4 Abs 3 S 2 Nr 4 GrSchulV BB

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2019 - 3 S 99.19

    Bestimmung der zuständigen Schule durch die Eltern bei deckungsgleichen …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.08.2022 - 3 S 28.22
    Rn. 7 Unabhängig davon ist die pauschale Annahme des Antragsgegners, allen Kindern, deren Geschwisterkind die von ihm geleitete Schule bereits besuche, stehe ein (weiterer) wichtiger pädagogischer Grund zur Seite, weil "es einem Kind schwerlich zu vermitteln ist, warum es nach einem völlig anderen Schulkonzept als sein Geschwisterkind unterrichtet wird, insbesondere warum es im Gegensatz zu seinem älteren, ebenfalls schulpflichtigen Geschwisterkind Hausaufgaben zu erledigen hat und unter dem Leistungsdruck einer Notengebung steht", was "durchaus zu Verwerfungen innerhalb der Familie" und dazu führen könne, "dass das jüngere Kind sich zu Unrecht schlechter behandelt fühlt und dem Besuch der anderen Schule ablehnend gegenübersteht" nicht damit zu vereinbaren, dass der Gesetzgeber in § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG einen allgemeinen Geschwistervorrang gerade nicht vorgesehen und auch für Montessori-Schulen keine andere Regelung getroffen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - OVG 3 S 99.19 - juris Rn. 4, unter Hinweis auf den in der Plenarsitzung vom 19. September 2018 abgelehnten Gesetzentwurf Drs. 6/9400).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.10.2023 - 3 S 48.23

    Aufnahmeanspruch eines in einem Überschneidungsgebiet wohnenden Kindes in eine …

    Der Umstand, dass § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG für die Frage der Gestattung des Besuchs einer anderen als der zuständigen Grundschule das Auswahlkriterium "Geschwisterkind" als solches nicht vorsieht und nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts auch nicht schon jede - bei Geschwisterkindern denkbare und oftmals gegebene - Betreuungserleichterung ohne Hinzukommen weiterer Umstände einen wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift darstellt (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - OVG 3 S 70.15 - juris Rn. 4 f.;… Beschluss vom 2. September 2021 - OVG 3 S 102/21 - juris Rn. 8; Beschluss vom 17. August 2022 - OVG 3 S 28/22 - juris Rn. 7), begründet kein gesetzliches Verbot, Geschwisterkinder bei einer Zuweisungsentscheidung zu berücksichtigen, die die Zuständigkeit einer Grundschule im Überschneidungsbereich erst begründet.

    Auch die Rechtsprechung zum fehlenden Geschwisterprivileg bei Übernachfrage in deckungsgleichen Schulbezirken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. August 2022 - OVG 3 S 28/22 - juris Rn. 7;… Beschluss vom 8. Oktober 2019 - OVG 3 S 99.19 - juris Rn. 4) ist nicht übertragbar, weil in diesen Fällen die gesetzliche Regelung in § 106 Abs. 2 Satz 4 BbgSchulG auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß Abs. 4 Satz 3 abstellt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.07.2025 - 3 S 44.25

    Anspruch auf vorläufige Beschulung eines Kindes in der Klassenstufe 1 einer …

    Daraus ergibt sich kein allgemeiner Geschwistervorrang, denn einen solchen sieht § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG gerade nicht vor (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - OVG 3 S 99.19 - juris Rn. 4; Beschluss vom 17. August 2022 - OVG 3 S 28/22 - juris Rn. 7; Beschluss vom 4. Dezember 2024 - OVG 3 S 126/24 -).
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