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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 14.10.1994 - 3 S 282/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,4401
VGH Baden-Württemberg, 14.10.1994 - 3 S 282/93 (https://dejure.org/1994,4401)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.10.1994 - 3 S 282/93 (https://dejure.org/1994,4401)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Oktober 1994 - 3 S 282/93 (https://dejure.org/1994,4401)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Erteilung einer Ausnahme von den Abstandsflächen - Vorliegen einer atypischen Situation - Ermessensausübung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Welche Anforderungen an die Erteilung einer Ausnahme von Abstandsflächen? (IBR 1995, 225)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 45, 233
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.1987 - 5 S 2056/86

    Erforderlichkeit einer Interessenabwägung zwischen Bauherrn- und …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.10.1994 - 3 S 282/93
    Der Nachbar hat Anspruch darauf, daß von diesem Ermessen in sachgerechter Weise Gebrauch gemacht wird und die tragenden Erwägungen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in der Baugenehmigung dargelegt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 12.3.1987 - 5 S 2056/86 - und Urteil des Senats v. 13.12.1989 - 3 S 2830/89 - m.w.N.).

    Rn. 26 Darüber hinaus haben nach den in den Bescheiden dargelegten Erwägungen weder die Beklagte noch das Regierungspräsidium beachtet, daß die Erteilung einer Ausnahme nach der ständigen Rechtsprechung aller mit Baurecht befaßten Senats des Verwaltungsgerichtshofs eine atypische Situation auf Seiten des Bauherrn voraussetzt (vgl. insbes. Urteile v. 12.3.1987 - 5 S 2056/86 - und vom 13.12.1989 - 3 S 2830/89 - sowie Beschlüsse vom 16.1.1992 - 3 S 2376/91 - und v. 21.3.1994 - 8 S 278/94 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.1994 - 8 S 278/94

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung wegen Nichteinhaltens der Abstandsfläche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.10.1994 - 3 S 282/93
    Rn. 26 Darüber hinaus haben nach den in den Bescheiden dargelegten Erwägungen weder die Beklagte noch das Regierungspräsidium beachtet, daß die Erteilung einer Ausnahme nach der ständigen Rechtsprechung aller mit Baurecht befaßten Senats des Verwaltungsgerichtshofs eine atypische Situation auf Seiten des Bauherrn voraussetzt (vgl. insbes. Urteile v. 12.3.1987 - 5 S 2056/86 - und vom 13.12.1989 - 3 S 2830/89 - sowie Beschlüsse vom 16.1.1992 - 3 S 2376/91 - und v. 21.3.1994 - 8 S 278/94 -).

    Aber auch in diesen Fällen hat die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs immer an dem Erfordernis festgehalten, daß ein Ausnahmefall gegeben sein muß, der für den Bauherrn zu einer nicht nur unerheblichen Einschränkung in der Grundstücksnutzung führt (vgl. zuletzt Beschluß v. 21.3.1994 a.a.O. m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.1992 - 3 S 2376/91

    Bedeutung von Abstandsflächen und Immissionen für den nachbarlichen Wohnfrieden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.10.1994 - 3 S 282/93
    Rn. 26 Darüber hinaus haben nach den in den Bescheiden dargelegten Erwägungen weder die Beklagte noch das Regierungspräsidium beachtet, daß die Erteilung einer Ausnahme nach der ständigen Rechtsprechung aller mit Baurecht befaßten Senats des Verwaltungsgerichtshofs eine atypische Situation auf Seiten des Bauherrn voraussetzt (vgl. insbes. Urteile v. 12.3.1987 - 5 S 2056/86 - und vom 13.12.1989 - 3 S 2830/89 - sowie Beschlüsse vom 16.1.1992 - 3 S 2376/91 - und v. 21.3.1994 - 8 S 278/94 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.1994 - 8 S 2988/93

    Zur Anordnung von Nebenräumen unterhalb einer Grenzgarage; Einhaltung einer …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.10.1994 - 3 S 282/93
    Denn das Vorhaben ist weder nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3 LBO noch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO an der Grenze zulässig, da - wie bereits das Regierungspräsidiums und das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt haben - die im Kellergeschoß entlang der Grundstücksgrenze vorgesehenen Räume im Verhältnis zu der überdachten Stellplatzfläche keine untergeordneten Nebenräume sind (vgl. zu den insoweit zu stellenden Anforderungen z.B. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 26.1.1993 - 8 S 2139/92 -, BauR 1993, 452 und Beschluß v. 9.2.1994 - 8 S 2988/93 -, BauR 1994, 484) und sie hinsichtlich Zugänglichkeit und Funktion zudem dem Hauptgebäude zugeordnet sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.1993 - 8 S 2139/92

    Nebenraum einer Grenzgarage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.10.1994 - 3 S 282/93
    Denn das Vorhaben ist weder nach § 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3 LBO noch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO an der Grenze zulässig, da - wie bereits das Regierungspräsidiums und das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt haben - die im Kellergeschoß entlang der Grundstücksgrenze vorgesehenen Räume im Verhältnis zu der überdachten Stellplatzfläche keine untergeordneten Nebenräume sind (vgl. zu den insoweit zu stellenden Anforderungen z.B. VGH Bad.-Württ., Urteil v. 26.1.1993 - 8 S 2139/92 -, BauR 1993, 452 und Beschluß v. 9.2.1994 - 8 S 2988/93 -, BauR 1994, 484) und sie hinsichtlich Zugänglichkeit und Funktion zudem dem Hauptgebäude zugeordnet sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.1989 - 8 S 1657/89

    Abstandsfläche - Ermessensentscheidung bei Ausnahme nach § 7 Abs 3 Nr 2 LBOBauO …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.10.1994 - 3 S 282/93
    An die atypische Situation auf Seiten des Bauherrn sind zwar um so geringere Anforderungen zu stellen, je weniger belastend sich die Nichteinhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche für den Nachbarn auswirkt (so inbes. VGH Bad.-Württ., Beschluß v. 31.7.1989 - 8 S 1657/89 - BWVPr. 1989, 256).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.1996 - 5 S 2232/96

    Einhaltung von Abstandsflächen - Grenzbau auf dem Nachbargrundstück

    Fraglich ist allerdings, ob aufgrund der Ablösung der früheren Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 Nr. 2 LBO 1983 durch die Neuregelung, die nach der Begründung des Regierungsentwurfs (…LT-Drucks aaO S 84) der Verfahrensvereinfachung dienen soll, nunmehr auch das Vorliegen einer atypischen Grundstückssituation (zu diesem Erfordernis vgl Urt d Sen v 12.07.1987 - 5 S 2056/86 - sowie VGH Bad-Württ, Urt v 14.10.1994 - 3 S 282/93 - mwN) entbehrlich ist (…bejahend: Sauter, LBO, 3. Aufl § 6 RdNr 36; verneinend wohl: VGH Bad-Württ, Urt v 18.07.1996 - 3 S 67/96 - zu einem die Abmessungen des § 6 Abs. 1 S 2 LBO überschreitenden Grenzgebäude).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.1996 - 5 S 2766/95

    Bebauungsplan: Bestimmung einer abweichenden Bauweise; Abstandsflächenberechnung; …

    Dabei kann offen bleiben, ob hierfür zusätzlich - wie bisher bei § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 1983 - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Abweichung oder Ausnahme durch eine atypische Grundstückssituation gerechtfertigt sein muß (vgl. dazu etwa Urt. d. Senats v. 12.03.1987 - 5 S 2056/86 - sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.10.1994 - 3 S 282/93 - m. w. Nw.), obwohl § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO 1995 nicht mehr die typische Normstruktur einer Befreiung oder Ausnahme aufweist.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2010 - 2 M 142/10

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen nachträgliche Genehmigung eines Wintergarten …

    Die Zulassung einer Abweichung erfordert mithin eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.10.2009 - 1 CS 08.1999 -, Juris;… OVG NW, Urt. v. 17.01.2008 - 7 A 2761/06 -, Juris;… HessVGH, Urt. v. 09.06.2001 - 9 UE 1809/97 -, BauR 2002, 987 [nur Leitsatz]; VGH BW, Urt. v. 14.10.1994 - 3 S 282/93 -, ESVGH 45, 233).
  • OVG Thüringen, 25.06.1999 - 1 EO 197/99

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Fleischerei; …

    Auch dann muß aber ein Ausnahmefall vorliegen, der für den Bauherrn zu einer nicht unerheblichen Einschränkung in der Grundstücksnutzung führt (vgl. zum Vorstehenden auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.10.1994 - 3 S 282/93 - zitiert nach Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.03.1995 - 3 S 1121/94

    Die Anlage einer Terrasse oder sonstigen Nutzfläche auf einer Grenzgarage wird …

    Rn. 26 Weiterhin kann die Frage offenbleiben, ob die Terrasse auf dem Garagendach im Wege einer Ausnahme nach § 57 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 S. 1 LBO zugelassen werden könnte; denn der Beklagte hat bisher eine dahingehende Ermessensentscheidung, bei der auch das Vorliegen einer atypischen, eine Ausnahme rechtfertigenden Situation geprüft werden muß (vgl. hierzu Urt. d. Senats v. 14.10.1994 - 3 S 282/93 - m.w.N.), nicht getroffen.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.1996 - 3 S 2895/95

    Kostentragung bei notwendiger Beiladung - Erstattungsfähigkeit der …

    Rn. 25 Nach dem Ergebnis des vom Senat eingenommenen Augenscheins ergibt sich die für die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 1983 geforderte atypische Grundstückssituation (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.10.1994 - 3 S 282/93 - m.w.N.) aus dem die Umgebung des Baugrundstücks prägenden Straßenbild.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.04.1995 - 5 S 337/95

    Vorläufiger Rechtsschutz des Bauherrn gegenüber der von der Widerspruchsbehörde …

    Dabei dürfte es bereits an der die Möglichkeit der Ermessensausübung erst eröffnenden atypischen Grundstückssituation bei den Antragstellern fehlen (zu diesem Erfordernis vgl. Urt. d. Sen. v. 12.03.1987 - 5 S 2056/86 - VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.03.1994 - 8 S 278/94 - Urt. v. 14.10.1994 - 3 S 282/93 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.1995 - 8 S 1385/95

    Erteilung einer Ausnahme von den Abstandsflächenvorschriften: keine Feststellung …

    Rn. 3 Klarstellend und im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ergänzend ist noch folgendes auszuführen: Das Verwaltungsgericht erörtert zunächst unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu § 7 Abs. 3 Nr. 2 LBO (vgl. Beschl. v. 31.7.1989 - 8 S 1657/87 -, BRS 49, Nr. 295; Beschl. v. 30.4.1992 - 8 S 374/92 - Beschl. v. 23.8.1992 - 5 S 1338/93 - Urt. v. 14.10.1994 - 3 S 282/93 -), ob für die Beigeladenen die Nichteinhaltung der Abstandsflächen mit einer Einschränkung der Grundstücksnutzung verbunden wäre, mithin eine atypische Situation vorliegen könnte.
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