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Rechtsprechung
   LG Freiburg, 17.08.1989 - 3 S 33/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,8926
LG Freiburg, 17.08.1989 - 3 S 33/89 (https://dejure.org/1989,8926)
LG Freiburg, Entscheidung vom 17.08.1989 - 3 S 33/89 (https://dejure.org/1989,8926)
LG Freiburg, Entscheidung vom 17. August 1989 - 3 S 33/89 (https://dejure.org/1989,8926)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1990, 308
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 215/93

    Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt für den Besuch der Fachoberschule …

    2. Familiensenat FamRZ 1992, 592; OLG Schleswig FamRZ 1992, 593 [OLG Schleswig 22.01.1992 - 12 UF 166/90]; BVerwG Beschluß vom 10. Januar 1990 - 5 B 142/89 - NJW 1990, 1129; ähnlich BVerwG in seiner früheren Entscheidung vom 30. April 1987 - 5 B 103/86 - NJW 1988, 154 [BVerwG 30.04.1987 - 5 B 103/86]; OVG Schleswig FamRZ 1992, 490; MünchKomm/Köhler BGB 3. Aufl. § 1610 Rdn. 21; Soergel/Häberle BGB 12. Aufl. Nachtrag § 1610 Rdn. 20 f; a.A. OLG Hamm 9. Familiensenat FamRZ 1990, 196; Landgericht Freiburg FamRZ 1990, 308).
  • BVerwG, 03.07.1990 - 5 B 53.90

    Qualifizierung des Ausbildungsweges Lehre-Fachabitur bzw. fachgebundene …

    Soweit sich der Beklagte für seinen Standpunkt auf das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 17. August 1989 - 3 S 33/89 - (FamRZ 1990, 308) und den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Oktober 1989 - 9 WF 373/89 - (FamRZ 1990, 196) beruft, hat bereits das Berufungsgericht im angefochtenen Beschluß ausgeführt, die hier in Betracht zu ziehenden Mittlere Reife-Lehre-Abitur-Studium-Fälle unterschieden sich von den vom Bundesgerichtshof gewürdigten Abitur-Lehre-Studium-Fällen ausschlaggebend dadurch, daß - anders als bei diesen - der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die spätere Ausbildung bei Beginn seiner ersten Ausbildung noch nicht erfülle, sie vielmehr nach Abschluß dieser Ausbildung erst schrittweise und mit von vornherein nicht abschätzbaren Erfolgsaussichten noch erwerben müsse.
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