Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 3 S 57.18 |
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- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Art 19 Abs 4 GG
Grundschule; gemeinsamer Einschulungsbereich; altersangemessener Schulweg; Wohnbebauung; bisheriger Einschulungsbereich - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Art 19 Abs 4 GG, § 54 Abs 4 S 2 SchulG BE, § 55a Abs 1 SchulG BE, § 55a Abs 2 SchulG BE, § 42 Abs 2 SchulG BE, § 4 Abs 4 S 1 GrSchulV BE
Grundschule; gemeinsamer Einschulungsbereich; altersangemessener Schulweg; Wohnbebauung; bisheriger Einschulungsbereich - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 15.08.2018 - 9 L 420.18
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 3 S 57.18
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (2)
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 3 S 102.11
Berücksichtigung der Altersangemessenheit der Schulwege bei Bildung gemeinsamer …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 3 S 57.18
Anders als der Antragsgegner meint, ist die Frage nach altersangemessenen Schulwegen nicht erst im Zusammenhang mit der konkreten Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Grundschule zu beantworten, sondern bereits bei der Festlegung des gemeinsamen Einschulungsbereichs (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 3 S 102.11 - juris Rn. 3).Insoweit ist vor allem zu berücksichtigen, dass Schulanfänger in Berlin bei der Einschulung gemäß § 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SchulG teilweise erst fünf Jahre alt sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 3 S 102.11 - juris Rn. 8).
Schon im Hinblick auf das Alter der Schulanfänger kommt es in Berlin im Regelfall nicht in Betracht, sie ohne Begleitung auf den öffentlichen Nahverkehr zu verweisen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 3 S 102.11 - juris Rn. 10).
Rn. 4 Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Bildung des gemeinsamen Einschulungsbereichs der "T...-Grundschule" und der Grundschule "S..." ist der Rechtszustand herzustellen, der bestünde, wenn der Antragsgegner keinen gemeinsamen Einschulungsbereich gebildet hätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 3 S 102.11 - juris Rn. 13), und auf die früheren Einschulungsbereiche abzustellen.
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2016 - 3 S 80.16
Festlegung eines gemeinsamen Einschulungsbereichs
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 3 S 57.18
Die Antwort darauf, ob der Grundsatz altersangemessener Schulwege gewahrt ist, kann nicht das Ergebnis einer Rechenoperation sein, sondern hängt von weiteren Umständen, wie zum Beispiel der Bebauungs- und Verkehrsstruktur, ab, sodass es keine für ganz Berlin geltende, konkret bezifferbare Entfernung gibt, die die Angemessenheit des Schulwegs ausdrückt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2016 - OVG 3 S 80.16 - juris Rn. 2).
- VG Berlin, 26.08.2024 - 9 L 344.24
Vorläufige Aufnahme in die 1. Jahrgangsstufe einer bestimmten Schule
Ferner wird die Angemessenheit von weiteren Umständen bestimmt, wie zum Beispiel der Bebauungs- und Verkehrsstruktur entlang des Schulwegs, sodass es keine für ganz Berlin geltende, konkret bezifferbare Entfernung gibt, die die Angemessenheit des Schulwegs ausdrückt (OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 18. November 2016 - 3 S 80.16 - juris Rn. 2; Beschluss vom 26. September 2018 - 3 S 57.18 - juris Rn. 2).Bisher sind in der Rechtsprechung Schulwege in der Innenstadt von ca. 2,5 km Länge und 45 bis 50 Minuten Wegzeit als nicht mehr altersangemessen erachtet worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - 3 S 57.18 - juris Rn. 3).
Auf Grund der in diesem Bereich des Einschulungsbereichs vorhandenen großen Mehrfamilienhauskomplexe handelt es sich auch nicht um Ausnahmefälle (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - 3 S 57.18 - juris Rn. 3).
Zunächst ist daher auf die früheren Einschulungsbereiche abzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss 26. September 2018 - 3 S 57.18 - juris Rn. 4) und der Einschulungsbereich der von den Antragstellern gewünschten L...-Grundschule in den Blick zu nehmen.
Rn. 27 In einer derartigen Situation, in der sich im Nachhinein nicht mehr feststellen lässt, inwieweit der Antrag der Antragsteller ohne die rechtswidrige Bildung des gemeinsamen Einschulungsbereichs tatsächlich Erfolg gehabt hätte, weil die Erziehungsberechtigten der im gemeinsamen Einschulungsbereich der H...-Grundschule, der L...-Grundschule und der 9...Schule wohnenden Kinder davon ausgehen durften, unter diesen drei Grundschulen frei wählen zu können, gebietet der Anspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - 3 S 57.18 - juris Rn. 6).
- VG Berlin, 26.08.2024 - 9 L 380.24
Vorläufige Aufnahme in die 1. Jahrgangsstufe einer bestimmten Schule
Ferner wird die Angemessenheit von weiteren Umständen bestimmt, wie zum Beispiel der Bebauungs- und Verkehrsstruktur entlang des Schulwegs, sodass es keine für ganz Berlin geltende, konkret bezifferbare Entfernung gibt, die die Angemessenheit des Schulwegs ausdrückt (OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 18. November 2016 - 3 S 80.16 - juris Rn. 2; Beschluss vom 26. September 2018 - 3 S 57.18 - juris Rn. 2).Bisher sind in der Rechtsprechung Schulwege in der Innenstadt von ca. 2,5 km Länge und 45 bis 50 Minuten Wegzeit als nicht mehr altersangemessen erachtet worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - 3 S 57.18 - juris Rn. 3).
Auf Grund der in diesem Bereich des Einschulungsbereichs vorhandenen großen Mehrfamilienhauskomplexe handelt es sich auch nicht um Ausnahmefälle (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - 3 S 57.18 - juris Rn. 3).
Zunächst ist daher auf die früheren Einschulungsbereiche abzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss 26. September 2018 - 3 S 57.18 - juris Rn. 4) und der Einschulungsbereich der von den Antragstellern gewünschten H...-Grundschule in den Blick zu nehmen.
Rn. 27 In einer derartigen Situation, in der sich im Nachhinein nicht mehr konkret feststellen lässt, inwieweit der Antrag der Antragsteller ohne die rechtswidrige Bildung des gemeinsamen Einschulungsbereichs tatsächlich Erfolg gehabt hätte, weil die Erziehungsberechtigten der im gemeinsamen Einschulungsbereich der H...-Grundschule, der L...-Grundschule und der 9...Schule wohnenden Kinder davon ausgehen durften, unter diesen drei Grundschulen frei wählen zu können, gebietet der Anspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - 3 S 57.18 - juris Rn. 6;… Beschluss vom 7. September 2011 -3 S 102.11 - juris Rn. 13).
- VG Berlin, 26.08.2024 - 9 L 417.24 Ferner wird die Angemessenheit von weiteren Umständen bestimmt, wie zum Beispiel der Bebauungs- und Verkehrsstruktur entlang des Schulwegs, sodass es keine für ganz Berlin geltende, konkret bezifferbare Entfernung gibt, die die Angemessenheit des Schulwegs ausdrückt (OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 18. November 2016 - 3 S 80.16 - juris Rn. 2; Beschluss vom 26. September 2018 - 3 S 57.18 - juris Rn. 2).
Bisher sind in der Rechtsprechung Schulwege in der Innenstadt von ca. 2,5 km Länge und 45 bis 50 Minuten Wegzeit als nicht mehr altersangemessen erachtet worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - 3 S 57.18 - juris Rn. 3).
Auf Grund der in diesem Bereich des Einschulungsbereichs vorhandenen großen Mehrfamilienhauskomplexe handelt es sich auch nicht um Ausnahmefälle (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - 3 S 57.18 - juris Rn. 3).
Zunächst ist daher auf die früheren Einschulungsbereiche abzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss 26. September 2018 - 3 S 57.18 - juris Rn. 4) und der Einschulungsbereich der von den Antragstellern gewünschten H...-Grundschule in den Blick zu nehmen.
Rn. 27 In einer derartigen Situation, in der sich im Nachhinein nicht mehr konkret feststellen lässt, inwieweit der Antrag der Antragsteller ohne die rechtswidrige Bildung des gemeinsamen Einschulungsbereichs tatsächlich Erfolg gehabt hätte, weil die Erziehungsberechtigten der im gemeinsamen Einschulungsbereich der H...-Grundschule, der L...-Grundschule und der 9...Schule wohnenden Kinder davon ausgehen durften, unter diesen drei Grundschulen frei wählen zu können, gebietet der Anspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - 3 S 57.18 - juris Rn. 6;… Beschluss vom 7. September 2011 -3 S 102.11 - juris Rn. 13).
- VG Berlin, 26.08.2024 - 9 L 367.24 Ferner wird die Angemessenheit von weiteren Umständen bestimmt, wie zum Beispiel der Bebauungs- und Verkehrsstruktur entlang des Schulwegs, sodass es keine für ganz Berlin geltende, konkret bezifferbare Entfernung gibt, die die Angemessenheit des Schulwegs ausdrückt (OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 18. November 2016 - 3 S 80.16 - juris Rn. 2; Beschluss vom 26. September 2018 - 3 S 57.18 - juris Rn. 2).
Bisher sind in der Rechtsprechung Schulwege in der Innenstadt von ca. 2,5 km Länge und 45 bis 50 Minuten Wegzeit als nicht mehr altersangemessen erachtet worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - 3 S 57.18 - juris Rn. 3).
Auf Grund der in diesem Bereich des Einschulungsbereichs vorhandenen großen Mehrfamilienhauskomplexe handelt es sich auch nicht um Ausnahmefälle (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - 3 S 57.18 - juris Rn. 3).
Zunächst ist daher auf die früheren Einschulungsbereiche abzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss 26. September 2018 - 3 S 57.18 - juris Rn. 4) und der Einschulungsbereich der von den Antragstellern gewünschten F...-Grundschule in den Blick zu nehmen.
Rn. 27 In einer derartigen Situation, in der sich im Nachhinein nicht mehr feststellen lässt, inwieweit der Antrag der Antragsteller ohne die rechtswidrige Bildung des gemeinsamen Einschulungsbereichs tatsächlich Erfolg gehabt hätte, weil die Erziehungsberechtigten der im gemeinsamen Einschulungsbereich der F...-Grundschule, der J...-Grundschule und der 7...Schule wohnenden Kinder davon ausgehen durften, unter diesen drei Grundschulen frei wählen zu können, gebietet der Anspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - 3 S 57.18 - juris Rn. 6;… Beschluss vom 7. September 2011 - 3 S 102.11 - juris Rn. 13).
- VG Berlin, 25.06.2019 - 9 L 173.19
Vorläufige Aufnahme in die gewünschte Grundschule
Es genügt daher nicht, die Angemessenheit des Schulweges im Einzelfall anlässlich der Zuweisung eines Kindes zu einer bestimmten Grundschule innerhalb des gemeinsamen Einschulungsbereiches zu prüfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 3 S 57.18 -, juris Rn. 2).Die Antwort darauf, ob der Grundsatz altersangemessener Schulwege gewahrt ist, kann nicht das Ergebnis einer Rechenoperation sein, sondern hängt von weiteren Umständen, wie zum Beispiel der Bebauungs- und Verkehrsstruktur, ab, sodass es keine für ganz Berlin geltende, konkret bezifferbare Entfernung gibt, die die Angemessenheit des Schulweges ausdrückt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018, a. a. O., Rn. 2).
In einem Innenstadtbereich, der keine ausgedehnten Flächen ohne Wohnbebauung aufweist, ist ein Schulweg von 2, 5 km für Schulanfänger grundsätzlich nicht mehr altersangemessen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018, a. a. O., Rn. 3).
Es hätte für die betreffenden Eltern ggf. psychologisch eine höhere Hürde dargestellt als die freie Angabe einer Rangfolge zwischen zwei (vermeintlich) für ihr Kind zuständigen Grundschulen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 3 S 57.18 -, juris Rn. 2).
- OLG Brandenburg, 11.10.2018 - 10 UF 125/18 Die Entscheidung über die Zuweisung trifft der Schulträger nach pflichtgemäßem Ermessen (VG Berlin, Beschluss vom 05. Juli 2007 - 9 A 91.07 -, juris; VG Berlin Beschl. v. 5.7.2007 - VG 9 A 86.07, BeckRS 2010, 56593 zum altersangemessener Schulweg vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 26.9.2018 - 3 S 57/18, BeckRS 2018, 23702).
- VG Berlin, 14.08.2019 - 3 L 460.19
Anspruch eines Schülers auf Zuweisung an eine bestimmte Filialklasse einer …
Danach hängt die Angemessenheit eines Schulwegs für Schulanfänger grundsätzlich von deren Belastbarkeit sowie der Sicherheit des Schulwegs ab (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 3 S 57.18 -, juris).So lässt sich im Umkehrschluss aus der Rechtsprechung, wonach in einem Innenstadtbereich, der keine ausgedehnten Flächen ohne Wohnbebauung aufweist, ein Schulweg von 2, 4 km für Schulanfänger grundsätzlich für nicht mehr altersangemessen erachtet wird (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018, a.a.O. Rn. 3), schließen, dass dies bei einer anderen Art der Bebauung und landschaftlichen Prägung durchaus der Fall sein kann.
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2019 - 3 S 95.19
Auswahlentscheidung bei Aufnahme in die Filiale einer Grundschule
Diese spielen bei der Aufnahme eines Kindes in die nach § 55a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SchulG zuständige Grundschule grundsätzlich keine Rolle (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 3 S 57.18 - juris Rn. 2).Es spricht alles dafür, dass der Prüfungsmaßstab, der bei der Veränderung oder Festlegung von Einschulungsbereichen sowie der Bildung gemeinsamer Einschulungsbereiche gilt (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. November 2018 - OVG 3 S 77.18 - juris, vom 26. September 2018 - OVG 3 S 57.18 - juris, und vom 7. September 2011 - OVG 3 S 102.11 - juris), nicht ohne weiteres auf bereits seit langem bestehende Einschulungsbereiche übertragen werden kann.
- VG Berlin, 30.08.2024 - 9 L 476.24
Vorläufige Aufnahme in de 1. Jahrgangsstufe einer bestimmten Schule
Ferner wird die Angemessenheit von weiteren Umständen bestimmt, wie zum Beispiel der Bebauungs- und Verkehrsstruktur entlang des Schulwegs, sodass es keine für ganz Berlin geltende, konkret bezifferbare Entfernung gibt, die die Angemessenheit des Schulwegs ausdrückt (OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 18. November 2016 - 3 S 80.16 - juris Rn. 2; Beschluss vom 26. September 2018 - 3 S 57.18 - juris Rn. 2).Bisher sind in der Rechtsprechung Schulwege in der Innenstadt von ca. 2,5 km Länge und 45 bis 50 Minuten Wegzeit als nicht mehr altersangemessen erachtet worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - 3 S 57.18 - juris Rn. 3).
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 3 S 77.18
Angemessenheit des Schulweges
Die Antwort darauf, ob der Grundsatz altersangemessener Schulwege gewahrt ist, kann nicht das Ergebnis einer Rechenoperation sein, sondern hängt von weiteren Umständen, wie zum Beispiel der Bebauungs- und Verkehrsstruktur ab, sodass es keine für ganz Berlin geltende, konkret bezifferbare Entfernung gibt, die die Angemessenheit des Schulwegs ausdrückt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 3 S 57.18 - juris Rn. 2 m.w.N.). - VG Berlin, 08.08.2019 - 9 L 347.19
Vorläufige Aufnahme in eine bestimmte Grundschule
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