Rechtsprechung
| LG Münster, 07.06.2022 - 3 S 63/21 |
Verfahrensgang
- AG Warendorf, 16.06.2021 - 5 C 166/19
- LG Münster, 07.06.2022 - 3 S 63/21
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.09.2022 - VerfGH 60/22
Wird zitiert von ... (2)
- VG Berlin, 27.05.2022 - 3 L 143.22
Schülerinnen und Schüler müssen sich weiter auf COVID-19 testen
Die Kammer nimmt hierauf Bezug, zumal ihr die von Antragstellerseite vorgetragenen Argumente aus zurückliegenden Verfahren im Wesentlichen hinlänglich bekannt sind (vgl. etwa Kammerbeschlüsse vom 5. Mai 2021 - VG 3 L 140/21 - und vom 9. November 2021 - VG 3 L 572/21 -) und sich die Antragsbegründung nicht mit den jeweils tragenden Argumenten der Kammer auseinandersetzt (vgl. auch etwa die Beschwerdezurückweisungen des OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 25. November 2021 - OVG 1 S 137/21 - Beschluss vom 28. Juli 2021 - OVG 3 S 65/21; Beschluss vom 28. Juli 2021 - OVG 3 S 63/21 -).Gleiches gilt vor dem Hintergrund, dass eine in der Schule vorzunehmende Selbsttestung im politischen Raum umstritten ist und in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt wird (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2021 - OVG 3 S 63/21 -).
Damit sind der Antragstellerseite zumutbare alternative und ebenfalls anerkannte Testmöglichkeiten außerhalb der Schule eingeräumt, die sie zweimal wöchentlich mit verhältnismäßig geringem Aufwand wahrnehmen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2021 - OVG 3 S 63/21 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2021 -OVG 1 S 113/21 - ).
- VG Berlin, 27.05.2022 - 3 L 139.22 Sie nimmt hierauf Bezug, zumal es seine bisherigen Entscheidungen für jedermann - teilweise auch mit zusätzlicher Presseerklärung (vgl. Pressemitteilung 24/2021) - frei zugänglich veröffentlicht (vgl. unter https://gesetze.berlin.de/bsbe/search) und ihr die von Antragstellerseite vorgetragenen Argumente aus zurückliegenden und vergleichbar gelagerten Verfahren im Wesentlichen hinlänglich bekannt sind, wie etwa, dass die Testpflicht ein Eingriff in das Recht auf schulische Bildung darstellen soll (vgl. dazu VG Berlin. Beschluss vom 28. Mai 2021 - VG 3 L 181/21 -) und die Kinder unter der Testpflicht psychisch (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2021 - VG 3 L 181/21) wie physisch (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 11. Juni 2021 - VG 3 L 193/21 -) leiden sollen (siehe im Übrigen auch die Beschwerdezurückweisungen des OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 25. November 2021 - OVG 1 S 137/21 - Beschluss vom 28. Juli 2021 - OVG 3 S 65/21 - Beschluss vom 28. Juli 2021 - OVG 3 S 63/21 - jeweils nicht veröffentlicht).
Gleiches gilt vor dem Hintergrund, dass eine in der Schule vorzunehmende Selbsttestung im politischen Raum umstritten ist und in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt wird (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2021 - OVG 3 S 63/21 -).
Damit sind der Antragstellerseite zumutbare alternative und ebenfalls anerkannte Testmöglichkeiten außerhalb der Schule eingeräumt, die sie zweimal wöchentlich mit verhältnismäßig geringem Aufwand wahrnehmen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2021 - OVG 3 S 63/21 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2021 -OVG 1 S 113/21 - ).
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