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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2017 - 3 S 71.17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,41400
OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2017 - 3 S 71.17 (https://dejure.org/2017,41400)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.10.2017 - 3 S 71.17 (https://dejure.org/2017,41400)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. Oktober 2017 - 3 S 71.17 (https://dejure.org/2017,41400)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 53 Abs 1 S 2 SchulG BB, § 53 Abs 3 S 7 Halbs 1 SchulG BB, § 53 Abs 5 S 4 SchulG BB, § 32 S 2 SekIV BB 2007, § 43 Abs 2 SekIV BB 2007
    Auswahlentscheidung zur Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 bei Übernachfrage; Vorrang der Eignung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 53 Abs 1 S 2 SchulG BB, § 53 Abs 3 S 7 SchulG BB, § 53 Abs 5 S 4 SchulG BB, § 32 S 2 SekIV BB, § 43 Abs 2 SekIV BB, § 43 Abs 6 SekIV BB, § 52 Abs 2 GKG
    Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe; Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7; Übernachfrage; Auswahlverfahren; Vorrang der Eignung; Schulprofil; unzulässiges Kriterium; Anordnungsgrund; Streitwert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (4)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2013 - 3 S 50.13

    Punktesystem zur Schülerauswahl bei Ausschöpfung der Schulaufnahmekapazität; …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2017 - 3 S 71.17
    Die Festlegung eines solchen Verfahrens ist, worauf die Beschwerde zutreffend hinweist, nicht Aufgabe des Gerichts, sondern gemäß § 32 Satz 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 Sek-I-V dem Antragsgegner vorbehalten (vgl. Beschluss des Senats vom 27. September 2013 - OVG 3 S 50.13 - juris Rn. 6).

    Hieraus folgt die Pflicht des Antragsgegners, die Rechtsverletzung durch Aufnahme der Antragstellerin zu 1 zu beheben (vgl. Beschluss des Senats vom 27. September 2013 - OVG 3 S 50.13 - juris Rn. 6 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2013 - 3 S 45.13

    Anordnungsgrund für Beschulungsanspruch gegen eine Schule bei Aufnahme in eine …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2017 - 3 S 71.17
    Dem steht spiegelbildlich die staatliche Pflicht zur Aufnahme der Bewerberin oder des Bewerbers nach Maßgabe des § 50 Abs. 3 BbgSchulG gegenüber (vgl. Beschluss des Senats vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 3 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - 3 L 67.13

    Streitwert bei Aufnahme in eine Oberschule; Erhöhung wegen Vorwegnahme der …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2017 - 3 S 71.17
    Der Senat hält nach einer Überprüfung seiner langjährigen Streitwertrechtsprechung in schulrechtlichen Angelegenheiten daran fest, dass trotz der Vorwegnahme der Hauptsache bei einem auf Einschulung in die Grundschule oder auf Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag weiterhin der halbe Auffangwert im Sinne von § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen ist (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 5.September 2013 - OVG 3 L 67.13 - juris).
  • OVG Brandenburg, 09.02.2002 - 1 B 328/01

    Vorläufige Aufnahme eines Schülers in eine Klasse der Jahrgangsstufe 7 des …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2017 - 3 S 71.17
    Dem Nachteil wird die Wesentlichkeit entgegen der Auffassung des Antragsgegners, der sich insoweit auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Februar 2002 - 1 B 328/01 - (BA S. 3 f.) beruft, nicht dadurch genommen, dass der Antragstellerin zu 1 jedenfalls ein Platz an einer Schule mit dem gewünschten Bildungsgang zugewiesen wurde.
  • VG Potsdam, 29.08.2018 - 12 L 698/18

    Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine Gesamtschule oder Oberschule

    Hieraus folgt die Pflicht der Antragsgegnerin, die Rechtsverletzung durch Aufnahme des Antragstellers zu 1) zu beheben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2017, OVG 3 S 71.17, juris Rn. 7).
  • VG Cottbus, 26.08.2024 - 1 L 442/24

    Auswahlverfahren an Gesamtschule (Bildungsgang FOR), Ermittlung der jeweils …

    Hieraus folgt die Pflicht der Antragsgegnerin, die Rechtsverletzung durch Aufnahme der Antragstellerin zu 1. zu beheben (OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 27. September 2013 - OVG 3 S 50.13 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. Oktober 2017 - OVG 3 S 71.17 -, juris Rn. 7).
  • VG Cottbus, 11.08.2023 - 1 L 232/23
    In diesem Fall ist vielmehr eine Rangfolge unter den Betroffenen zu bilden (…OVG Berlin, Beschl. v. 17. Dezember 2004 - 8 S 110.04 -, juris Rn. 16), wobei die Effektivität des Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG dadurch hinreichend sichergestellt ist, dass nunmehr zusätzlich das Kind aufgenommen wird, das die Ablehnung der Aufnahme nicht hat bestandskräftig werden lassen und das unter den verbliebenen Antragstellern über den besten Wartelistenplatz verfügte (…OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschl. v. 18. August 2017 - 1 B 165/17 -, juris Rn. 8; anders bei Rechtswidrigkeit des bisherigen Auswahlkonzepts: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27. September 2013 - OVG 3 S 50.13-, Beschlussabdruck S. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06. Oktober 2017 - OVG 3 S 71.17 -, Beschlussabdruck S. 5).
  • VG Potsdam, 17.08.2018 - 12 L 707/18
    Rn. 12 Da demnach mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Aufnahmeanspruch der Antragstellerin besteht und die Versagung der Aufnahme rechtswidrig war, hat die Antragsgegnerin die Rechtsverletzung durch Aufnahme der Antragstellerin zu beheben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2017, OVG 3 S 71.17 m.w.N., juris).
  • VG Potsdam, 15.08.2018 - 12 L 674/18
    Hieraus folgt die Pflicht der Antragsgegnerin, die Rechtsverletzung durch Aufnahme der Antragstellerin zu beheben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2017, OVG 3 S 71.17 m.w.N., juris).
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