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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2016 - 3 S 80.16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,43445
OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2016 - 3 S 80.16 (https://dejure.org/2016,43445)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.11.2016 - 3 S 80.16 (https://dejure.org/2016,43445)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. November 2016 - 3 S 80.16 (https://dejure.org/2016,43445)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 19 Abs 4 GG, § 54 Abs 4 SchulG BE 2004, § 55a Abs 2 S 2 SchulG BE 2004
    Festlegung eines gemeinsamen Einschulungsbereichs

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 19 Abs 4 GG, § 54 Abs 4 SchulG BE, § 55a Abs 2 S 2 SchulG BE, § 4 Abs 4 GrSchulV BE
    Grundschule; Aufnahme; gemeinsamer Einschulungsbereich; verwaltungsgerichtliche Eilverfahren; Annahme der Rechtswidrigkeit; frühere Einschulungsbereiche; kein Bezirksamtsbeschluss; Rechtsschein; Anmeldeformular

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (37)Zitiert selbst (3)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2015 - 3 S 70.15

    Unmaßgeblichkeit von Verwaltungsvorschriften bei fehlenden Anknüpfungspunkten in …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2016 - 3 S 80.16
    Für die gebotene Beendigung der Rechtsverletzung kommt es nicht auf die Einhaltung von Kapazitätsgrenzen an, sondern ist allein die Grenze der Funktionsfähigkeit maßgeblich (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 9. Oktober 2015 - OVG 3 S 70.15 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 3 S 102.11

    Berücksichtigung der Altersangemessenheit der Schulwege bei Bildung gemeinsamer …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2016 - 3 S 80.16
    Insofern gibt das Verfahren lediglich Anlass, in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 3 S 102.11 - juris Rn. 7 ff.) darauf hinzuweisen, dass die Antwort auf die Frage, ob der Grundsatz altersangemessener Schulwege beachtet ist, nicht das Ergebnis einer Rechenoperation sein kann, sondern von weiteren Umständen wie z.B. der Bebauungs- und Verkehrsstruktur abhängt, dass es also keine für ganz Berlin geltende, konkret bezifferbare Entfernung gibt, die die Angemessenheit des Schulwegs ausdrückt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2012 - 3 S 76.12

    Aufnahme in die Grundschule; Festlegung von Einschulungsbereichen; interner …

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2016 - 3 S 80.16
    Rn. 4 Das Bezirksamt M... des Antragsgegners hat seinen Beschluss vom 28. September 2010 über die Festlegung des gemeinsamen Einschulungsbereichs 05, dessen Wirksamkeit unabhängig von der Frage seiner Rechtnatur (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 21. September 2012 - OVG 3 S 76.12 - juris Rn. 3) durch die in vorläufigen Rechtsschutzverfahren geäußerte Ansicht des Verwaltungsgerichts, er sei rechtswidrig, unberührt bleibt, weder aufgehoben noch die früheren Einschulungsbereiche durch Beschluss erneut festgelegt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2018 - 3 S 65.18

    Grundschule; Aufnahme; Aufnahmeverfahren; Schule besonderer pädagogischer …

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist insoweit regelmäßig nicht auf die Einhaltung von gesetzlichen Kapazitätsgrenzen abzustellen, sondern allein auf die Grenze der Funktionsfähigkeit (vgl. nur Beschluss vom 18. November 2016 - OVG 3 S 80.16 - juris Rn. 7).
  • VG Berlin, 06.09.2017 - 9 L 680.17

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Zuweisung an Schule

    Sie können sich daher selbst bei unterstellter Unanwendbarkeit des neu beschlossenen Einzel-Einschulungsbereiches für die Grundschule am Koppenplatz für das aktuelle Aufnahmeverfahren insbesondere nicht auf einen etwaigen Rechtsschein des (Fort-) Bestehens des gemeinsamen Einschulungsbereiches berufen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2016 - OVG 3 S 80.16 -, juris).

    Rn. 21 Jedoch kann sich der Antragsgegner dem Antragsteller zu 1. gegenüber nicht auf die Rechtswidrigkeit des gemeinsamen Einschulungsbereichs 05 berufen (vgl. Beschluss vom 18. November 2016 - OVG 3 S 80.16 -, juris; Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 3 S 102.11 -, juris).

    Rn. 23 Da sich nicht mehr feststellen lässt, welche Erfolgsaussichten der Antrag auf Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Anne-Frank-Grundschule gehabt hätte, wenn das Aufnahmeverfahren unter Zugrundelegung des gemeinsamen Einschulungsbereichs in entsprechender Anwendung von § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG ( § 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG ) durchgeführt worden wäre, ist es nach Art. 19 Abs. 4 GG zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes geboten, die Rechtsverletzung des Antragstellers zu 1. in Folge der Rechtswidrigkeit des durchgeführten Aufnahmeverfahrens und damit seinen Anordnungsanspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Anne-Frank-Grundschule zu unterstellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2016, a. a. O., Rn. 6).

  • VG Berlin, 30.08.2024 - 9 L 476.24

    Vorläufige Aufnahme in de 1. Jahrgangsstufe einer bestimmten Schule

    Ferner wird die Angemessenheit von weiteren Umständen bestimmt, wie zum Beispiel der Bebauungs- und Verkehrsstruktur entlang des Schulwegs, sodass es keine für ganz Berlin geltende, konkret bezifferbare Entfernung gibt, die die Angemessenheit des Schulwegs ausdrückt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2016 - 3 S 80.16 - juris Rn. 2;… Beschluss vom 26. September 2018 - 3 S 57.18 - juris Rn. 2).

    Insoweit ist regelmäßig nicht auf die Einhaltung von gesetzlichen Kapazitätsgrenzen abzustellen, sondern allein auf die Grenze der Funktionsfähigkeit (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2016 - 3 S 80.16 - juris Rn. 7).

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