Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2020 - 3 S 85.20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Aufnahme an einer Staatlichen Internationalen Schule in Berlin; Kapazität; Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kontingent; subjektive Rechtsverletzung; Wohnsitz in Berlin
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 8 SchulG BE, § 5 BesPädSchulAufnV BE, § 4 GrSchulV BE, § 122 SchulG BE, § 55a Abs 1 SchulG BE, § 41 SchulG BE, § 18 Abs 3 SchulG BE
Schule besonderer pädagogischer Prägung; Staatliche Internationale Schulen; Aufnahme; fehlendes Schulprogramm; Kapazität; Protokollierung; Aufnahmeverfahren; Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kontingent; subjektive Rechtsverletzung; dauerhaft in Berlin wohnend; ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 10.08.2020 - 35 L 299.20
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2020 - 3 S 85.20
Wird zitiert von ... (52) Zitiert selbst (7)
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2018 - 3 S 67.18
Anspruch auf vorläufige Aufnahme an eine Staatliche Internationale Schule
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2020 - 3 S 85.20
Abgesehen davon, dass der parlamentarische Landesgesetzgeber nicht verpflichtet ist, das Aufnahmeverfahren für dauerhaft in Berlin wohnende Kinder selbst zu regeln (vgl. VerfGH Bln…, Beschluss vom 10. April 2019 - 5/19 - juris Rn. 20 ff.), besteht hier - auch wegen des geringen Grundrechtseingriffes - ein nur begrenzt gerichtlich überprüfbarer organisatorischer Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 - juris Rn. 13).Rn. 4 Die in § 5a Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 Aufnahme VO-SbP normierte Reservierung von zwei Plätzen pro Klasse für Kinder aus dem Ausland kommender hochmobiler Familien, die sich erst nach Abschluss des Auswahlverfahrens bis zu zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn bewerben, entspricht der internationalen Ausrichtung der W... -Schule und dem legitimen Ziel des Verordnungsgebers, den besonderen Schwierigkeiten hochmobiler Familien bei der Suche nach einer geeigneten Schule in Berlin zu begegnen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 - juris Rn. 13).
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2018 - 3 S 65.18
Grundschule; Aufnahme; Aufnahmeverfahren; Schule besonderer pädagogischer …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2020 - 3 S 85.20
Demgegenüber können die Antragsteller entgegen ihrem Antrag (noch) nicht die vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1. an der von ihnen gewünschten Schule beanspruchen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2018 - OVG 3 S 65.18 - juris Rn. 4). - OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2018 - 3 S 75.18
Aufnahme in eine Grundschule mit besonderer pädagogischer Prägung; Notwendigkeit …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2020 - 3 S 85.20
Allein ein nach der Errichtung fehlendes oder unzureichendes Schulprogramm berührt regelmäßig keine die Aufnahme betreffenden subjektiven Rechte der Schülerinnen und Schüler (ähnlich bei einer Verletzung innerschulischer Mitwirkungsrechte OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 75.18 - juris Rn. 11).
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2019 - 3 S 76.19
Spätestens im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung müssen sämtliche Voraussetzungen …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2020 - 3 S 85.20
Rn. 16 Grundsätzlich beurteilt sich die Frage, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber an der gewünschten Schule aufgenommen wird, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens ergeht (…st. Rspr., vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. September 2020 - OVG 3 S 73/20 - juris Rn. 3, und vom 6. September 2019 - OVG 3 S 76.19 - juris Rn. 6, jeweils m. w. N.). - OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2017 - 3 S 70.17
Aufnahme in die Grundschule; Einzugsbereich; Besuch einer anderen Grundschule; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2020 - 3 S 85.20
Der Senat verneint grundsätzlich ein subjektives Recht der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers auf Einrichtung weiterer Klassen bzw. auf Schaffung weiterer Kapazitäten (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 - juris Rn. 3). - OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2010 - 3 S 84.10
Grundschule; Aufnahme in die -; zuständige Grundschule; andere Grundschule; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2020 - 3 S 85.20
Rn. 21 Gelangt der Antragsteller zu 1. in dem (fiktiven) Losverfahren nicht auf einen der ersten zehn Plätze, ist der Antragsgegner zur Kompensation des Verfahrensfehlers gehalten zu prüfen, ob der auf der fiktiven Nachrückerliste erreichte Platz nach dem Abschluss des ursprünglichen Auswahlverfahrens zu einer Aufnahme geführt hätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2010 - OVG 3 S 84.10 - juris Rn. 11). - OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2020 - 3 S 73.20
Aufnahme in eine andere als die zuständige Grundschule; Fremdsprachenangebot; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2020 - 3 S 85.20
Rn. 16 Grundsätzlich beurteilt sich die Frage, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber an der gewünschten Schule aufgenommen wird, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens ergeht (st. Rspr., vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. September 2020 - OVG 3 S 73/20 - juris Rn. 3, …und vom 6. September 2019 - OVG 3 S 76.19 - juris Rn. 6, jeweils m. w. N.).
- VG Berlin, 19.08.2024 - 35 L 235.24 Rn. 25 Dem Verordnungsgeber, dem ein weiter, gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer organisatorischer Gestaltungs- und Wertungsspielraum zusteht (…OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 9;… vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 - juris Rn. 13; vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 - juris Rn. 3), steht es grundsätzlich frei, ein bestehendes pädagogisches oder organisatorisches Konzept für eine Schule mit besonderer pädagogischer Prägung, hier für die YYY, weiterzuentwickeln und an neue Bedürfnisse und veränderte Gegebenheiten anzupassen.
Rn. 33 Angesichts des gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren organisatorischen Gestaltungs- und Wertungsspielraums des Verordnungsgebers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 3) kann - anders als die Antragsteller meinen - eine Verpflichtung, alle freibleibenden Schulplätze aus dem Kontingent der international mobilen Familien an dauerhaft in Berlin wohnende Kinder zu vergeben, auch unter Berücksichtigung der Erhöhung der Höchstfrequenz je Klasse ab Jahrgangsstufe 4 (§ 5a Abs. 6 Satz 5 AufnahmeVO-SbP) nicht festgestellt werden.
Dies gilt erst recht, wenn es sich - wie hier - um eine Schule besonderer pädagogischer Prägung handelt, die freiwillig an Stelle der zuständigen Grundschule gewählt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 6 und 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 -, juris Rn. 3).
Im Übrigen wäre das hinsichtlich der Ausgestaltung der XXX als zweizügige Schule ausgeübte organisatorische Ermessen des Antragsgegners, das auch finanzielle Aspekte in den Blick nehmen darf, selbst dann nicht zu beanstanden, wenn es hier im Hinblick auf die Antragsteller einer gerichtlichen Überprüfung unterläge (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 6).
Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 der Grundschulverordnung - GsVO - variiert die Frequenz einer Klasse in der Schulanfangsphase je nach den dort genannten Umständen zwischen 21 und 26 Schülerinnen und Schülern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 7).
Die Gefahr, dass mehrere Erstwunsch-Bewerbungen abgegeben und berücksichtigt werden, sieht die Kammer ebenso wenig wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 14).
Die - unterstellte - fehlerhafte Aufnahme eines solchen Mitbewerbers oder einer solchen Mitbewerberin stellt bereits keine subjektive Rechtsverletzung dar, da sie den Aufnahmeanspruch des Antragstellers zu 1 nicht verkürzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69/20 -, juris Rn. 13, 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 10 und 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 13).
- VG Berlin, 19.08.2024 - 35 L 239.24 Rn. 25 Dem Verordnungsgeber, dem ein weiter, gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer organisatorischer Gestaltungs- und Wertungsspielraum zusteht (…OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 9;… vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 - juris Rn. 13; vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 - juris Rn. 3), steht es grundsätzlich frei, ein bestehendes pädagogisches oder organisatorisches Konzept für eine Schule mit besonderer pädagogischer Prägung, hier für die SISB, weiterzuentwickeln und an neue Bedürfnisse und veränderte Gegebenheiten anzupassen.
Rn. 33 Angesichts des gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren organisatorischen Gestaltungs- und Wertungsspielraums des Verordnungsgebers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 3) kann - anders als die Antragstellerin meint - eine Verpflichtung, alle freibleibenden Schulplätze aus dem Kontingent der international mobilen Familien an dauerhaft in Berlin wohnende Kinder zu vergeben, auch unter Berücksichtigung der Erhöhung der Höchstfrequenz je Klasse ab Jahrgangsstufe 4 (§ 5a Abs. 6 Satz 5 AufnahmeVO-SbP) nicht festgestellt werden.
Dies gilt erst recht, wenn es sich - wie hier - um eine Schule besonderer pädagogischer Prägung handelt, die freiwillig an Stelle der zuständigen Grundschule gewählt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 6 und 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 -, juris Rn. 3).
Im Übrigen wäre das hinsichtlich der Ausgestaltung der ... als zweizügige Schule ausgeübte organisatorische Ermessen des Antragsgegners, das auch finanzielle Aspekte in den Blick nehmen darf, selbst dann nicht zu beanstanden, wenn es hier im Hinblick auf die Antragstellerin einer gerichtlichen Überprüfung unterläge (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 6).
Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 der Grundschulverordnung - GsVO - variiert die Frequenz einer Klasse in der Schulanfangsphase je nach den dort genannten Umständen zwischen 21 und 26 Schülerinnen und Schülern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 7).
Die Gefahr, dass mehrere Erstwunsch-Bewerbungen abgegeben und berücksichtigt werden, sieht die Kammer ebenso wenig wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 14).
Die - unterstellte - fehlerhafte Aufnahme eines solchen Mitbewerbers oder einer solchen Mitbewerberin stellt bereits keine subjektive Rechtsverletzung dar, da sie den Aufnahmeanspruch der Antragstellerin nicht verkürzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69/20 -, juris Rn. 13, 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 10 und 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 13).Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich etwa gerügter Aufnahmen in das Platzkontingent für Kinder aus international mobilen Familien.
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2021 - 3 S 96.21
Aufnahmeanspruch in die Jahrgangsstufe 1 der Wangari-Maathai-Internationale …
Demgegenüber weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass es im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist, die durch eine fehlerhafte Schulplatzvergabe eingetretene Rechtsverletzung auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, also wenn das Aufnahmeverfahren in jeder Hinsicht ordnungsgemäß abgelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 16; Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 - juris Rn. 20).Ihre fehlerhafte Vergabe an Mitbewerberinnen bzw. Mitbewerber verletzt die anderen Bewerberinnen und Bewerber aus dem Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Kinder nicht in einem subjektiven Recht, weil sie ihren Aufnahmeanspruch nicht verkürzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 - juris Rn. 10), sondern könnte allenfalls Bewerberinnen und Bewerber aus dem Kontingent der hochmobilen Familien in subjektiven Rechten verletzen, wenn deren Aufnahme wegen Erschöpfung der (reduzierten) Platzzahl in diesem Kontingent abgelehnt worden wäre.
Soweit die Antragsteller geltend machen, die Aufnahmekapazität der Wangari-Maathai-Schule sei nicht ausgeschöpft, weil der Antragsgegner nur zwei Züge eingerichtet habe, obwohl die räumliche, personelle und sachliche Ausstattung der Schule einen dreizügigen Schulbetrieb ermögliche, wird erneut darauf hingewiesen, dass ein subjektives Recht der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers auf Einrichtung weiterer Klassen bzw. auf Schaffung weiterer Kapazitäten grundsätzlich nicht besteht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 - juris Rn. 6;… Beschluss vom 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 - juris Rn. 3).
Das insoweit ausgeübte organisatorische Ermessen des Antragsgegners, das auch finanzielle Aspekte in den Blick nehmen darf, wäre selbst dann nicht zu beanstanden, wenn es hier im Hinblick auf die Antragsteller einer gerichtlichen Überprüfung unterläge (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 - juris Rn. 6).
Insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 - (…juris Rn. 2 ff.) Bezug genommen.
Unabhängig davon kann angesichts des gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren organisatorischen Gestaltungs- und Wertungsspielraums des Verordnungsgebers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 - juris Rn. 13; Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 - juris Rn. 3) - anders als die Antragsteller meinen - eine über diese Regelung hinaus gehende Verpflichtung, alle freibleibenden Schulplätze aus dem Kontingent "Hochmobil" an dauerhaft in Berlin wohnende Kinder zu vergeben, auch unter Berücksichtigung der Erhöhung der Höchstfrequenz je Klasse ab Jahrgangsstufe 4 (§ 5a Abs. 4 Satz 6 AufnahmeVO-SbP) nicht festgestellt werden.
Die - unterstellte - fehlerhafte Aufnahme eines Mitbewerbers stellt dann keine subjektive Rechtsverletzung dar, wenn sie den Aufnahmeanspruch des um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Bewerbers nicht verkürzt (OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69/20 - juris Rn. 13; Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 - juris Rn. 10).
- VG Berlin, 19.08.2024 - 35 L 230.24 Rn. 25 Dem Verordnungsgeber, dem ein weiter, gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer organisatorischer Gestaltungs- und Wertungsspielraum zusteht (…OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 9;… vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 - juris Rn. 13; vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 - juris Rn. 3), steht es grundsätzlich frei, ein bestehendes pädagogisches oder organisatorisches Konzept für eine Schule mit besonderer pädagogischer Prägung, hier für die SISB, weiterzuentwickeln und an neue Bedürfnisse und veränderte Gegebenheiten anzupassen.
Rn. 33 Angesichts des gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren organisatorischen Gestaltungs- und Wertungsspielraums des Verordnungsgebers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 3) kann - anders als die Antragsteller meinen - eine Verpflichtung, alle freibleibenden Schulplätze aus dem Kontingent der international mobilen Familien an dauerhaft in Berlin wohnende Kinder zu vergeben, auch unter Berücksichtigung der Erhöhung der Höchstfrequenz je Klasse ab Jahrgangsstufe 4 (§ 5a Abs. 6 Satz 5 AufnahmeVO-SbP) nicht festgestellt werden.
Dies gilt erst recht, wenn es sich - wie hier - um eine Schule besonderer pädagogischer Prägung handelt, die freiwillig an Stelle der zuständigen Grundschule gewählt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 6 und 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 -, juris Rn. 3).
Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 der Grundschulverordnung - GsVO - variiert die Frequenz einer Klasse in der Schulanfangsphase je nach den dort genannten Umständen zwischen 21 und 26 Schülerinnen und Schülern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 7).
Die Gefahr, dass mehrere Erstwunsch-Bewerbungen abgegeben und berücksichtigt werden, sieht die Kammer ebenso wenig wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 14).
Die - unterstellte - fehlerhafte Aufnahme eines solchen Mitbewerbers oder einer solchen Mitbewerberin stellt bereits keine subjektive Rechtsverletzung dar, da sie den Aufnahmeanspruch des Antragstellers zu 1 nicht verkürzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69/20 -, juris Rn. 13, 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 10 und 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 13).
- VG Berlin, 19.08.2024 - 35 L 219.24 Rn. 25 Dem Verordnungsgeber, dem ein weiter, gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer organisatorischer Gestaltungs- und Wertungsspielraum zusteht (…OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 9;… vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 - juris Rn. 13; vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 - juris Rn. 3), steht es grundsätzlich frei, ein bestehendes pädagogisches oder organisatorisches Konzept für eine Schule mit besonderer pädagogischer Prägung, hier für die SISB, weiterzuentwickeln und an neue Bedürfnisse und veränderte Gegebenheiten anzupassen.
Rn. 33 Angesichts des gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren organisatorischen Gestaltungs- und Wertungsspielraums des Verordnungsgebers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 3) kann - anders als die Antragsteller meinen - eine Verpflichtung, alle freibleibenden Schulplätze aus dem Kontingent der international mobilen Familien an dauerhaft in Berlin wohnende Kinder zu vergeben, auch unter Berücksichtigung der Erhöhung der Höchstfrequenz je Klasse ab Jahrgangsstufe 4 (§ 5a Abs. 6 Satz 5 AufnahmeVO-SbP) nicht festgestellt werden.
Dies gilt erst recht, wenn es sich - wie hier - um eine Schule besonderer pädagogischer Prägung handelt, die freiwillig an Stelle der zuständigen Grundschule gewählt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 6 und 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 -, juris Rn. 3).
Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 der Grundschulverordnung - GsVO - variiert die Frequenz einer Klasse in der Schulanfangsphase je nach den dort genannten Umständen zwischen 21 und 26 Schülerinnen und Schülern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 7).
Die Gefahr, dass mehrere Erstwunsch-Bewerbungen abgegeben und berücksichtigt werden, sieht die Kammer ebenso wenig wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 14).
Die - unterstellte - fehlerhafte Aufnahme eines solchen Mitbewerbers oder einer solchen Mitbewerberin stellt bereits keine subjektive Rechtsverletzung dar, da sie den Aufnahmeanspruch der Antragstellerin zu 1 nicht verkürzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69/20 -, juris Rn. 13, 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 10 und 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 13).
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2021 - 3 S 91.21
Aufnahmeanspruch in die Jahrgangsstufe 1 der Wangari-Maathai-Internationale …
Demgegenüber weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass es im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist, die durch eine fehlerhafte Schulplatzvergabe eingetretene Rechtsverletzung auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, also wenn das Aufnahmeverfahren in jeder Hinsicht ordnungsgemäß abgelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 16; Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 - juris Rn. 20).Ihre fehlerhafte Vergabe an Mitbewerberinnen bzw. Mitbewerber verletzt die anderen Bewerberinnen und Bewerber aus dem Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Kinder nicht in einem subjektiven Recht, weil sie ihren Aufnahmeanspruch nicht verkürzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 - juris Rn. 10; Beschluss vom 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -), sondern könnte allenfalls Bewerberinnen und Bewerber aus dem Kontingent der hochmobilen Familien in subjektiven Rechten verletzen, wenn deren Aufnahme wegen Erschöpfung der (reduzierten) Platzzahl in diesem Kontingent abgelehnt worden wäre.
Dem Verordnungsgeber kommt bei der normativen Ausgestaltung des Konzepts, das der Wangari-Maathai-Internationale Schule als Staatliche Internationale Schule zugrunde liegt und das darauf ausgerichtet ist, adäquate Schulplätze für Kinder aus hochmobilen Familien zu schaffen, die sich nur für einen begrenzten Zeitraum in Berlin aufhalten und die Stadt danach wieder verlassen, und diesen Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen, ihre durch Standortwechsel gekennzeichnete Schullaufbahn erfolgreich zu durchlaufen und im In- und Ausland anschlussfähig zu halten, ein nur begrenzt gerichtlich überprüfbarer organisatorischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 - juris Rn. 13; Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 - juris Rn. 3).
Dies ist - ohne dass es auf eine Datenerhebung ankäme (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 - juris Rn. 17; Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 - juris Rn. 3) - als Konzept weiterhin nachvollziehbar.
Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass weder die formelle und materielle Vereinbarkeit der Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 3 SchulG mit der Verfassung von Berlin noch die Vereinbarkeit von § 5a AufnahmeVO-SbP mit § 18 Abs. 3 SchulG Zweifeln unterliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 - juris Rn. 2 ff.).
- VG Berlin, 09.08.2022 - 35 L 118.22 Rn. 20 Angesichts des gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren organisatorischen Gestaltungs- und Wertungsspielraums des Verordnungsgebers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 3) kann - anders als der Antragsteller meint - eine Verpflichtung, alle freibleibenden Schulplätze aus dem Kontingent "Hochmobil" an dauerhaft in Berlin wohnende Kinder zu vergeben, auch unter Berücksichtigung der Erhöhung der Höchstfrequenz je Klasse ab Jahrgangsstufe 4 (§ 5a Abs. 4 Satz 6 AufnahmeVO-SbP) nicht festgestellt werden.
Dies gilt erst recht, wenn es sich - wie hier - um eine Schule besonderer pädagogischer Prägung handelt, die freiwillig an Stelle der zuständigen Grundschule gewählt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 6 und 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 -, juris Rn. 3).
Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 der Grundschulverordnung - GsVO - variiert die Frequenz einer Klasse in der Schulanfangsphase je nach den dort genannten Umständen zwischen 21 und 26 Schülerinnen und Schülern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 7).
Die Gefahr, dass mehrere Erstwunsch-Bewerbungen abgegeben und berücksichtigt werden, sieht die Kammer ebenso wenig wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 14).
Die - unterstellte - fehlerhafte Aufnahme eines solchen Mitbewerbers oder einer solchen Mitbewerberin stellt bereits keine subjektive Rechtsverletzung dar, da sie den Aufnahmeanspruch des Antragstellers nicht verkürzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69/20 -, juris Rn. 13, 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 10 und 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 13).
- VG Berlin, 08.08.2022 - 35 L 126.22 Rn. 20 Angesichts des gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren organisatorischen Gestaltungs- und Wertungsspielraums des Verordnungsgebers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 3) kann - anders als die Antragstellerinnen meinen - eine Verpflichtung, alle freibleibenden Schulplätze aus dem Kontingent "Hochmobil" an dauerhaft in Berlin wohnende Kinder zu vergeben, auch unter Berücksichtigung der Erhöhung der Höchstfrequenz je Klasse ab Jahrgangsstufe 4 (§ 5a Abs. 4 Satz 6 AufnahmeVO-SbP) nicht festgestellt werden.
Dies gilt erst recht, wenn es sich - wie hier - um eine Schule besonderer pädagogischer Prägung handelt, die freiwillig an Stelle der zuständigen Grundschule gewählt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 6 und 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 -, juris Rn. 3).
Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 der Grundschulverordnung - GsVO - variiert die Frequenz einer Klasse in der Schulanfangsphase je nach den dort genannten Umständen zwischen 21 und 26 Schülerinnen und Schülern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 7).
Die Gefahr, dass mehrere Erstwunsch-Bewerbungen abgegeben und berücksichtigt werden, sieht die Kammer ebenso wenig wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 14).
Die - unterstellte - fehlerhafte Aufnahme eines solchen Mitbewerbers oder einer solchen Mitbewerberin stellt bereits keine subjektive Rechtsverletzung dar, da sie den Aufnahmeanspruch der Antragstellerin zu 1 nicht verkürzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69/20 -, juris Rn. 13, 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 10 und 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 13).
- VG Berlin, 08.08.2022 - 35 L 130.22 Rn. 20 Angesichts des gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren organisatorischen Gestaltungs- und Wertungsspielraums des Verordnungsgebers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 3) kann - anders als einige Antragsteller meinen - eine Verpflichtung, alle freibleibenden Schulplätze aus dem Kontingent "Hochmobil" an dauerhaft in Berlin wohnende Kinder zu vergeben, auch unter Berücksichtigung der Erhöhung der Höchstfrequenz je Klasse ab Jahrgangsstufe 4 (§ 5a Abs. 4 Satz 6 AufnahmeVO-SbP) nicht festgestellt werden.
Dies gilt erst recht, wenn es sich - wie hier - um eine Schule besonderer pädagogischer Prägung handelt, die freiwillig an Stelle der zuständigen Grundschule gewählt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 6 und 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 -, juris Rn. 3).
Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 der Grundschulverordnung - GsVO - variiert die Frequenz einer Klasse in der Schulanfangsphase je nach den dort genannten Umständen zwischen 21 und 26 Schülerinnen und Schülern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 7).
Die Gefahr, dass mehrere Erstwunsch-Bewerbungen abgegeben und berücksichtigt werden, sieht die Kammer ebenso wenig wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 14).
Die - unterstellte - fehlerhafte Aufnahme eines solchen Mitbewerbers oder einer solchen Mitbewerberin stellt bereits keine subjektive Rechtsverletzung dar, da sie den Aufnahmeanspruch des Antragstellers zu 1 nicht verkürzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69/20 -, juris Rn. 13, 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 10 und 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 13).
- VG Berlin, 04.08.2022 - 35 L 105.22 Rn. 20 Angesichts des gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren organisatorischen Gestaltungs- und Wertungsspielraums des Verordnungsgebers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 7. November 2018 - OVG 3 S 67.18 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 3) kann - anders als einige Antragsteller meinen - eine Verpflichtung, alle freibleibenden Schulplätze aus dem Kontingent "Hochmobil" an dauerhaft in Berlin wohnende Kinder zu vergeben, auch unter Berücksichtigung der Erhöhung der Höchstfrequenz je Klasse ab Jahrgangsstufe 4 (§ 5a Abs. 4 Satz 6 AufnahmeVO-SbP) nicht festgestellt werden.
Dies gilt erst recht, wenn es sich - wie hier - um eine Schule besonderer pädagogischer Prägung handelt, die freiwillig an Stelle der zuständigen Grundschule gewählt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 6 und 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 -, juris Rn. 3).
Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 der Grundschulverordnung - GsVO - variiert die Frequenz einer Klasse in der Schulanfangsphase je nach den dort genannten Umständen zwischen 21 und 26 Schülerinnen und Schülern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 7).
Die Gefahr, dass mehrere Erstwunsch-Bewerbungen abgegeben und berücksichtigt werden, sieht die Kammer ebenso wenig wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 14).
Die - unterstellte - fehlerhafte Aufnahme eines solchen Mitbewerbers oder einer solchen Mitbewerberin stellt bereits keine subjektive Rechtsverletzung dar, da sie den Aufnahmeanspruch der Antragstellerin zu 1 nicht verkürzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 69/20 - juris Rn. 13, 15. Oktober 2020 - OVG 3 S 85/20 -, juris Rn. 10 und 15. Oktober 2021 - OVG 3 S 96/21 -, juris Rn. 13).
- VG Berlin, 09.08.2022 - 35 L 115.22
- VG Berlin, 05.08.2022 - 35 L 109.22
(erfolgloser) Eilantrag; Vergabe eines Schulplatzes; Nelson-Mandela-Schule - NMS …
- VG Berlin, 05.08.2022 - 35 L 111.22
- VG Berlin, 05.08.2022 - 35 L 120.22
- VG Berlin, 09.08.2022 - 35 L 116.22
- VG Berlin, 05.08.2022 - 35 L 124.22
- VG Berlin, 05.08.2022 - 35 L 113.22
- VG Berlin, 04.08.2022 - 35 L 98.22
- VG Berlin, 04.08.2022 - 35 L 90.22
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.10.2021 - 3 S 89.21
Platzvergabe an den Staatlichen Internationalen Schulen für hochmobile Familien
- VG Berlin, 23.08.2024 - 35 L 317.24
- VG Mainz, 22.02.2024 - 1 K 50/23
Klage auf Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse für die Veranstaltung und …
- VG Berlin, 28.07.2021 - 35 L 184.21
Vergabe eines Schulplatzes
- VG Berlin, 28.07.2021 - 35 L 183.21
- VG Berlin, 28.07.2021 - 35 L 215.21
- VG Berlin, 28.07.2021 - 35 L 207.21
- VG Berlin, 28.07.2021 - 35 L 193.21
- VG Berlin, 28.07.2021 - 35 L 197.21
- VG Berlin, 28.07.2021 - 35 L 221.21
- VG Berlin, 28.07.2021 - 35 L 211.21
- VG Berlin, 28.07.2021 - 35 L 209.21
- VG Berlin, 28.07.2021 - 35 L 205.21
- VG Berlin, 05.09.2024 - 20 L 193.24
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2021 - 3 S 83.21
Aufnahme eines Kindes aus Brandenburg in eine Berliner Grundschule
- VG Berlin, 28.07.2021 - 35 L 195.21
1. Nach § 18 Abs. 3 SchulG obliegt es der für das Schulwesen zuständigen …
- VG Berlin, 05.09.2025 - 20 L 247.25
- VG Berlin, 26.08.2024 - 20 L 132.24
- VG Berlin, 22.08.2025 - 20 L 242.25
- VG Berlin, 13.09.2024 - 20 L 205.24
- VG Berlin, 13.09.2024 - 20 L 159.24
- VG Berlin, 05.09.2024 - 20 L 238.24
- VG Berlin, 05.09.2024 - 20 L 206.24
- VG Berlin, 04.09.2024 - 20 L 207.24
- VG Berlin, 02.09.2024 - 35 L 365.24
- VG Berlin, 13.09.2024 - 20 L 231.24
- VG Berlin, 11.09.2024 - 20 L 186.24
- VG Berlin, 04.09.2024 - 20 L 197.24
- VG Berlin, 26.08.2024 - 20 L 148.24
- VG Berlin, 26.08.2024 - 20 L 139.24
- VG Berlin, 11.09.2024 - 20 L 81.24
- VG Berlin, 11.09.2024 - 20 L 108.24
- VG Berlin, 12.09.2024 - 35 L 371.24
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