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| OVG Hamburg, 15.10.2008 - 3 So 130/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Streitwert bei einer straßenverkehrsrechtlichen Verwarnung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bestimmung des Streitwerts für eine gegen eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) gerichtete Klage
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 04.06.2008 - 15 K 3395/07
- OVG Hamburg, 15.10.2008 - 3 So 130/08
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2009, 405
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 09.06.2008 - 11 ZB 08.1047
Darlegung von Berufungszulassungsgründen
Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2008 - 3 So 130/08
Auch das Beschwerdegericht hält es in Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten richterlichen Ermessen für angemessen, den Streitwert eines Klageverfahrens, das eine gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG erteilte Verwarnung zum Gegenstand hat, mit einem Viertel des Auffangwerts (vgl. § 52 Abs. 2 GKG), also mit 1.250,- Euro zu bemessen (ebenso VGH München, Beschl. v. 29.7.2008, 11 ZB 07.417; Beschl. v. 9.6.2008, 11 ZB 08.1047; beide Beschlüsse in juris). - VGH Bayern, 29.07.2008 - 11 ZB 07.417
Mehrfachtäter-Punktesystem; Verwarnung ist kein Verwaltungsakt; Streitwert für …
Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2008 - 3 So 130/08
Auch das Beschwerdegericht hält es in Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten richterlichen Ermessen für angemessen, den Streitwert eines Klageverfahrens, das eine gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG erteilte Verwarnung zum Gegenstand hat, mit einem Viertel des Auffangwerts (vgl. § 52 Abs. 2 GKG), also mit 1.250,- Euro zu bemessen (ebenso VGH München, Beschl. v. 29.7.2008, 11 ZB 07.417; Beschl. v. 9.6.2008, 11 ZB 08.1047; beide Beschlüsse in juris).
- VG Augsburg, 19.03.2010 - Au 7 K 10.37
Unzulässigkeit einer Klage gegen eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 StVG
Es entspricht vor diesem Hintergrund und in Ermangelung einschlägiger Empfehlungen des Streitwertkatalogs pflichtgemäßer Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten richterlichen Ermessens, den Streitwert eines Klageverfahrens, das eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG zum Gegenstand hat, mit einem Viertel des Auffangwerts, also mit 1.250,00 EUR zu veranschlagen (…BayVGH vom 29.7.2008 - a.a.O.; ebenso OVG Hamburg vom 15.10.2008 - 3 So 130/08 ). - VG Würzburg, 19.02.2010 - W 6 K 09.899
Verwarnung; Verfassungsmäßigkeit; Verhältnismäßigkeit; kein Sanktionscharakter; …
Da der Kläger anders als in seiner Klageschrift vom 14. September 2009 nicht mehr nur die Kostenentscheidung der Beklagten vom 1. September 2009 angreift, sondern sich jetzt mit Schriftsatz vom 17. Februar 2010 ausdrücklich auch gegen die Verwarnung vom 1. September 2009 wendet, sind die 1.250,00 EUR neben den Kostenansatz von 23, 50 EUR als Streitwert anzusetzen, somit insgesamt 1.273,50 EUR (vgl. BayVGH, B. v. 09.06.2008 Az: 11 ZB 08.1047; B.v. 29.07.2008, Az: 11 ZB 07.417; OVG Hamburg, B.v. 15.10.2008, NVwZ-RR 2009, 405). - VG Augsburg, 01.04.2011 - Au 7 K 10.1950
Gerichtsbescheid; Unzulässigkeit der Klage; Schriftformerfordernis; Klageschrift …
Es entspricht vor diesem Hintergrund und in Ermangelung einschlägiger Empfehlungen des Streitwertkatalogs pflichtgemäßer Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten richterlichen Ermessens, den Streitwert eines Klageverfahrens, das eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG zum Gegenstand hat, mit einem Viertel des Auffangwerts, also mit 1.250,00 EUR zu veranschlagen (…BayVGH vom 29.7.2008 - a.a.O.; ebenso OVG Hamburg vom 15.10.2008 - 3 So 130/08).
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