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Rechtsprechung
   BayObLG, 30.03.1989 - RReg. 3 St 215/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,6721
BayObLG, 30.03.1989 - RReg. 3 St 215/88 (https://dejure.org/1989,6721)
BayObLG, Entscheidung vom 30.03.1989 - RReg. 3 St 215/88 (https://dejure.org/1989,6721)
BayObLG, Entscheidung vom 30. März 1989 - RReg. 3 St 215/88 (https://dejure.org/1989,6721)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BayObLGSt 1989, 50
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 11.05.1982 - RReg. 5 St 45/80

    Üble Nachrede gegen Ratsmitglied

    Auszug aus BayObLG, 30.03.1989 - RReg. 3 St 215/88
    Wie bereits vom BayObLG in der Entscheidung vom 11.5.1982 ausgeführt (BayObLGSt 1982, 56 ff. [hier: III (323) 141 c]; vgl. auch BGHSt 4, 338, 339; BayObLGSt 1949/51, 417, 422 f.;… Dreher/Tröndle § 187 a Rn. 2; Lackner, § 187 a Anm. 2;… LK/Herdegen § 187 a Rn. 2 f.;… Schönke/Lenckner, § 187 a Rn. 2 f.;… SK StGB /Rudolphi, § 187 a Rn. 3), ist es nicht Aufgabe des § 187 a StGB , jede Person, die bestimmte Angelegenheiten von öffentl. Interesse wahrnimmt, dem Schutz dieser Bestimmung zu unterstellen.

    Wie das BayObLG in der Entscheidung vom 11.5.1982 ferner ausführte (BayObLGSt 1982, 56, 58 m. w. Nachw.), ergeben sich Einschränkungen des Schutzbereiches von § 187 a StGB schon aus dem tatbestandlichen Erfordernis, daß der Verletzte im politischen Leben "des Volkes« stehen muß.

    Diese Auslegung wird auch dem Zweck der Vorschrift gerecht, nämlich der Vergiftung des öffentl. Lebens durch Verunglimpfung anderer und der Verhetzung im politischen Kampf entgegenzuwirken (vgl. Begr. E StrafrechtsänderungsG vom 30.8. 1951, BT-Drucks. I/1307 und BayObLGSt 1982, 56, 58 m. w. Nachw.).

    Schließlich legt die Entwicklungsgeschichte des § 187 a StGB nahe, den Schutzbereich dieser Vorschrift eng einzugrenzen (vgl. BayObLGSt 1982, 56, 58 ff. m. w. Nachw.).

    Ob jemand in dem aufgezeigten Sinn erheblichen Einfluß auf "das politische Leben des Volkes« ausübt, muß von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der von der Person tatsächlich ausgeübten politischen Funktionen und der hierdurch im "politischen Leben des Volkes« erlangten Bedeutung entschieden werden (ebenso bereits BayObLGSt 1982, 56, 60).

  • BGH, 22.09.1953 - 5 StR 213/53
    Auszug aus BayObLG, 30.03.1989 - RReg. 3 St 215/88
    Wie bereits vom BayObLG in der Entscheidung vom 11.5.1982 ausgeführt (BayObLGSt 1982, 56 ff. [hier: III (323) 141 c]; vgl. auch BGHSt 4, 338, 339; BayObLGSt 1949/51, 417, 422 f.;… Dreher/Tröndle § 187 a Rn. 2; Lackner, § 187 a Anm. 2;… LK/Herdegen § 187 a Rn. 2 f.;… Schönke/Lenckner, § 187 a Rn. 2 f.;… SK StGB /Rudolphi, § 187 a Rn. 3), ist es nicht Aufgabe des § 187 a StGB , jede Person, die bestimmte Angelegenheiten von öffentl. Interesse wahrnimmt, dem Schutz dieser Bestimmung zu unterstellen.
  • RG, 02.02.1933 - II 1464/32

    Welche Personen stehen im Sinne des achten Teils Kap. III § 1 der vierten VO. d. …

    Auszug aus BayObLG, 30.03.1989 - RReg. 3 St 215/88
    Nach der Rechtspr. des RG (RGSt 67, 101, 107) zählten zu den besonders geschützten Personen des öffentl. Lebens nur solche, "die das Leben der Volksgemeinschaft durch ihr Wirken auf dem Gebiet der Politik, der Weltanschauung, der Wirtschaft, der Wissenschaft oder der Kunst maßgebend beeinflussen und so die allgemeine Aufmerksamkeit auf sich lenken«.
  • VerfGH Thüringen, 09.01.2019 - VerfGH 40/16

    Verfassungsbeschwerde der Frau MdL Katharina König-Preuß

    Dies erfordert eine sichere Kenntnis von der Unwahrheit (vgl. BayObLG, Urteil vom 30. März 1989 - RReg 3 St 215/88 -, juris Rn. 41 m. w. N.).
  • OLG Celle, 23.07.2024 - 1 ORs 19/24

    Strafbare Hervorrufung von "Aggressionen bei Gleichgesinnten" gegen Prof. Dr. …

    Die Voraussetzung kann insbesondere erfüllt sein, wenn der Betroffene aufgrund einer Verleumdung als nicht mehr vertrauenswürdig erscheint (BGH, Urteil vom 26. Juni 1952 - 5 StR 382/52 -, BGHSt 3, 73; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 30. März 1989 - RReg 3 St 215/88 -, Rn. 54, juris;… Schönke/Schröder/Eisele/Schittenhelm, 30. Aufl. 2019, StGB § 188 Rn. 6).

    Zur Tatbestandsvariante der Verleumdung entspricht es der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass die Eignung zur Beeinträchtigung des öffentlichen Wirkens nur anhand des objektiven Inhalt der aufgestellten Behauptung zu bestimmen ist und es nicht auf die Art und den Umfang der Verbreitung oder auf die Größe des von der Behauptung erreichten Personenkreises ankommt (BGH, Urteil vom 8.1. 1954 - 5 StR 611/53, beck-online; BayObLG, Urteil vom 30. März 1989 - RReg 3 St 215/88 -, Rn. 53, juris, jeweils zu § 187a StGB a. F.;… zur a. A. der wohl überwiegenden Literatur Schönke/Schröder/Eisele/Schittenhelm, 30. Aufl. 2019, StGB § 188 Rn. 6 m. w. N.).

  • VG Augsburg, 29.11.2010 - Au 7 E 10.1808

    Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens; fehlerhafte Begründung eines Bürgerbegehrens

    Tatsachen sind konkrete Geschehnisse der Vergangenheit oder der Gegenwart, die sinnlich wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und damit eines Beweises zugänglich sind; dazu gehören auch innere Tatsachen wie Absichten, Beweggründe und Charaktereigenschaften, sobald sie zu einem bestimmten äußeren Vorgang in erkennbarer Beziehung stehen (BayObLG vom 30.3.1989 - RReg 3 St 215/88).

    Der Gegensatz zu Tatsachenbehauptungen sind bloße Meinungsäußerungen, reine Werturteile, die lediglich subjektive Ansichten enthalten, deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit Sache persönlicher Überzeugung ist (BayObLG vom 30.3.1989 - a.a.O.).

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