Rechtsprechung
| BGH, 23.07.2013 - 3 StR 118/13 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
Unzulässige Rüge der Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrags - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Revisionsbegründung in Strafsachen: Anforderungen an die Rüge der rechtsfehlerhaften Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrags
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 244 Abs 3 S 2 StPO, § 244 Abs 4 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO
Revisionsbegründung in Strafsachen: Anforderungen an die Rüge der rechtsfehlerhaften Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrags - Wolters Kluwer
Mitteilung der Bedingung eines Hilfsbeweisantrags in der Revisionsbegründung bei Geltendmachung der rechtsfehlerhaften Zurückweisung des Antrags
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mitteilung der Bedingung eines Hilfsbeweisantrags in der Revisionsbegründung bei Geltendmachung der rechtsfehlerhaften Zurückweisung des Antrags
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Tenor)
Revisionsbegründung in Strafsachen: Anforderungen an die Rüge der rechtsfehlerhaften Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrags
Verfahrensgang
- LG Aurich, 30.10.2012 - 11 KLs 12/12
- BGH, 23.07.2013 - 3 StR 118/13
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2013, 349
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 27.08.1998 - 1 StR 418/98
Auszug aus BGH, 23.07.2013 - 3 StR 118/13
Die Begründung der Rüge, ein Hilfsbeweisantrag sei rechtsfehlerhaft zurückgewiesen worden, muss grundsätzlich denselben Anforderungen entsprechen wie diejenige, die die Ablehnung eines unbedingt gestellten Beweisantrags beanstandet; mitzuteilen ist darüber hinaus insbesondere auch die Bedingung, unter der der Antrag gestellt wurde (BGH, Beschluss vom 27. August 1998 - 1 StR 418/98, bei Miebach/Sander, NStZ-RR 1999, 1, 3).
- BGH, 17.03.2021 - 4 StR 540/20
Beweisanträge (Abgrenzung zu Beweisermittlungsanträgen; Anforderungen an den …
Die Revision hätte daher vortragen müssen, unter welcher Bedingung die Antragstellung erfolgte und warum diese Bedingung eingetreten ist, sodass ihre Ablehnung nur durch einen Beschluss unter den Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 StPO erfolgen durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 1998 ? 1 StR 418/98, NStZ-RR 1999, 1, 3 bei Miebach/Sander; siehe dazu auch BGH, Beschluss vom 23. Juli 2013 - 3 StR 118/13, NStZ-RR 2013, 349). - OLG Schleswig, 02.11.2018 - 2 Ss OWi 159/18 Zu dem notwendigen Revisionsvorbringen bei Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages in den Urteilsgründen gehört insbesondere auch die Mitteilung der Bedingung, unter der der Antrag gestellt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2013 - 3 StR 118/13 -, NStZ-RR 2013, 349).
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