Rechtsprechung
| BGH, 14.05.2014 - 3 StR 130/14 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 268 Abs. 3 S. 2 StPO
Verletzung der Urteilsverkündungsfrist - lexetius.com
- Burhoff online
Urteilsverkündungsfrist, Beruhen
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Strafverfahren: Verlängerung der Urteilsverkündungsfrist durch Unterbrechung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 229 Abs 2 StPO, § 268 Abs 3 S 2 StPO
Strafverfahren: Verlängerung der Urteilsverkündungsfrist durch Unterbrechung - Wolters Kluwer
Versäumnis der Urteilsverkündungsfrist als Revisionsgrund
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 268 Abs. 3 S. 2
Versäumnis der Urteilsverkündungsfrist als Revisionsgrund - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Ich fasse es nicht: Die Urteilsverkündungsfrist war der Kammer "nicht präsent”
- haufe.de (Kurzinformation)
Wenn das Gericht eine Frist verpasst und das Urteil aufzuheben ist
Verfahrensgang
- LG Kleve, 06.01.2014 - 120 KLs 27/13
- BGH, 14.05.2014 - 3 StR 130/14
Papierfundstellen
- StV 2015, 280
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BGH, 30.05.2007 - 2 StR 22/07
Frist zur Urteilsverkündung (Beruhen); Unterbrechung der Hauptverhandlung; …
Auszug aus BGH, 14.05.2014 - 3 StR 130/14
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei einem Verstoß gegen die Elftagefrist des § 268 Abs. 3 S. 2 StPO ein Beruhen des Urteils nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (…BGH aaO, BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 1 und 2; Beschl. v. 30 Mai 2007 - 2 StR 22/07 - zit. n. juris Rn 5). - BGH, 20.06.2007 - 1 StR 58/07
Revisibilität der Urteilsverkündungsfrist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO (Beruhen)
Auszug aus BGH, 14.05.2014 - 3 StR 130/14
Eine Verlängerung der Frist entsprechend § 229 Abs. 2 StPO kommt bei der Unterbrechung der Hauptverhandlung unmittelbar vor Urteilsverkündung nicht in Betracht (BGH NStZ 2004, 52; NStZ 2007, 235; NStZ-RR 2007, 278f.). - BGH, 11.02.2003 - 4 StR 5/03
Unterbrechung der Hauptverhandlung vor Urteilsverkündung (zehn Tage; dreißig …
Auszug aus BGH, 14.05.2014 - 3 StR 130/14
Eine Verlängerung der Frist entsprechend § 229 Abs. 2 StPO kommt bei der Unterbrechung der Hauptverhandlung unmittelbar vor Urteilsverkündung nicht in Betracht (BGH NStZ 2004, 52; NStZ 2007, 235; NStZ-RR 2007, 278f.). - BGH, 28.07.1999 - 5 StR 683/98
Beihilfe zur Steuerhinterziehung; Urkundenfälschung; Urteilsverkündungsfrist
Auszug aus BGH, 14.05.2014 - 3 StR 130/14
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei einem Verstoß gegen die Elftagefrist des § 268 Abs. 3 S. 2 StPO ein Beruhen des Urteils nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (BGH aaO, BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 1 und 2; Beschl. v. 30 Mai 2007 - 2 StR 22/07 - zit. n. juris Rn 5). - BGH, 28.11.1989 - 5 StR 554/89
Erfordernis einer neuen Verhandlung aufgrund zu später Urteilsverkündung
Auszug aus BGH, 14.05.2014 - 3 StR 130/14
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei einem Verstoß gegen die Elftagefrist des § 268 Abs. 3 S. 2 StPO ein Beruhen des Urteils nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (BGH aaO, BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 1 und 2; Beschl. v. 30 Mai 2007 - 2 StR 22/07 - zit. n. juris Rn 5).
- BGH, 30.09.2024 - 1 StR 334/24
Verurteilung eines zweifachen Mörders rechtskräftig
Solange war die Verhandlung aber noch nicht im Sinne des § 268 Abs. 3 Satz 1 StPO geschlossen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2014 - 3 StR 130/14 Rn. 2 f.;… vom 12. März 2014 - 1 StR 605/13 Rn. 6 …und vom 20. Juni 2007 - 1 StR 58/07 Rn. 2 f.;… Urteile vom 30. Mai 2007 - 2 StR 22/07, BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 5 Rn. 3 …und vom 12. November 1986 - 3 StR 260/86 Rn. 13); damit galt die Dreiwochenfrist des § 229 Abs. 1 StPO.
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