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| BGH, 16.06.1954 - 3 StR 183/54 |
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StVO (a.F.) § 1
Papierfundstellen
- NJW 1954, 1415 (Ls.)
- JR 1954, 387
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (7)
- BGH, 15.01.1953 - 3 StR 707/52
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Auszug aus BGH, 16.06.1954 - 3 StR 183/54
Der Angeklagte hat nämlich durch seine Fahrweise auch gegen den Grundsatz verstossen, dass an Fussgängern, die die Fahrbahn überqueren, nicht vorne, sondern hinten vorbeizufahren ist (vgl. BGH VRS 4, 284 [285]; 6, 193 [196]; 3 StR 707/52 vom 15. Januar 1953).In der Rechtsprechung ist nämlich anerkannt, dass ein die Fahrbahn überquerender Fussgänger nicht damit zu rechnen braucht, dass ein von links kommendes Fahrzeug bei freier rechter Fahrbahnseite versuchen werde, auf der linken Fahrbahnseite vor ihm vorbeizufahren, wenn er - der Fussgänger - die Fahrbahnmitte bereits überschritten hat (BGH VRS 4, 284 [285]; vgl. auch BGH 3 StR 707/52 vom 15. Januar 1953).
- RG, 13.02.1931 - I 1370/30
1. Pflichten des Kraftfahrers auf einer Ortsstraße, an die unmittelbar die Häuser …
Auszug aus BGH, 16.06.1954 - 3 StR 183/54
Eine Reaktions- und Bremsansprechzeit ist dem Kraftfahrer in jedem Fall zuzubilligen, eine Schreckzeit nur dann, wenn er von der Gefahr schuldlos überrascht worden ist (RGSt 65, 135 [142], BGH 3 StR 447/53 vom 29. April 1954). - BGH, 14.01.1954 - 4 StR 675/53
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Auszug aus BGH, 16.06.1954 - 3 StR 183/54
Die Berechtigung dieses Vorwurfs hängt davon ab, ob das Gebot des Rechtsfahrens auf Einbahnstrassen auch dem Schütze der die Fahrbahn überquerenden Fussgänger, nicht nur den Bedürfnissen des Fahrverkehrs, insbesondere der Sicherung der Überholungsmöglichkeit, dient (vgl. BGH 4 StR 675/53 vom 14. Januar 1954 in VRS 6, 200 [202]); denn nur wenn ersteres zutrifft, muss der Kraftfahrer in Rechnung stellen, dass das verbotene Linksfahren auf Einbahnstrassen eine erhöhte Gefährdung auch des Fussgängerverkehrs mit sich bringt.
- BGH, 05.11.1953 - 4 StR 462/53
Unübersichtlichkeit einer Kreuzung - Vorfahrtberechtigter - Einsehbarkeit von …
Auszug aus BGH, 16.06.1954 - 3 StR 183/54
Wie erwähnt, steht eine solche dem Kraftfahrer nicht zu, wenn er - wie der Angeklagte - die Gefahrenlage rechtzeitig erkennen und sich auf sie einstellen konnte (BGH 4 StR 383/52 vom 23. Oktober 1952 in VRS 5, 56; 4 StR 462/53 vom 5. November 1953; 3 StH 520/53 vom 17. Dezember 1953 in VRS 6, 196 [199]). - BGH, 06.05.1954 - 3 StR 17/54
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Auszug aus BGH, 16.06.1954 - 3 StR 183/54
Da das nicht geschehen ist, ist nicht auszuschliessen, dass das Landgericht die Vorschrift des § 23 StGB übersehen oder aus rechtsirrtümlichen Erwägungen nicht angewandt hat (BGH 3 StR 17/54 vom 6. Mai 1954). - BGH, 29.04.1954 - 3 StR 447/53
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Auszug aus BGH, 16.06.1954 - 3 StR 183/54
Eine Reaktions- und Bremsansprechzeit ist dem Kraftfahrer in jedem Fall zuzubilligen, eine Schreckzeit nur dann, wenn er von der Gefahr schuldlos überrascht worden ist (RGSt 65, 135 [142], BGH 3 StR 447/53 vom 29. April 1954). - BGH, 23.10.1952 - 4 StR 383/52
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Auszug aus BGH, 16.06.1954 - 3 StR 183/54
Wie erwähnt, steht eine solche dem Kraftfahrer nicht zu, wenn er - wie der Angeklagte - die Gefahrenlage rechtzeitig erkennen und sich auf sie einstellen konnte (BGH 4 StR 383/52 vom 23. Oktober 1952 in VRS 5, 56; 4 StR 462/53 vom 5. November 1953; 3 StH 520/53 vom 17. Dezember 1953 in VRS 6, 196 [199]).
- BGH, 13.05.1958 - VI ZR 128/57
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Denn wenn der Kraftfahrer den verunglückten Fußgänger, obwohl er ihn bei der gebotenen und ihm möglichen Sorgfalt schon auf eine wesentlich größere Entfernung hätte erkennen können, erst auf eine Entfernung entdeckt, die kürzer ist als der von ihm benötigte Anhalteweg, so trifft ihn der Vorwurf der fahrlässigen Unfallverursachung infolge Unaufmerksamkeit (BGH Urteil vom 16. April 1954 - 3 StR 183/54 = VRS 7, 449).Im übrigen muß der Kraftfahrer einen Fußgänger, der vor ihm die Fahrbahn betritt, bemerken und weiter beobachten, um sich rechtzeitig auf eine etwaige Gefahrenlage einzustellen (BGH VRS 7, 449).
- BGH, 19.01.1956 - 4 StR 502/55
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Es handelte sich also nicht um das plötzliche Auftreten einer unerwarteten Gefahr (BGH VRS 6, 450, 451 ; 7, 449, 450).Eine Reaktions- und Bremsansprechzeit ist dem Kraftfahrer in jedem Fall zugutezuhalten (BGH VRS 7, 449, 450).
- BGH, 27.11.1956 - VI ZR 240/55
Haftungsverteilung bei Kollision eines links abbiegenden LKW mit einem …
Eine Reaktions- und Bremsansprechzeit ist dem Kraftfahrer in jedem Fall zuzubilligen, eine Schreckzeit nur dann, wenn er von der Gefahr schuldlos überrascht worden ist (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 14. Januar 1954 - 3 StR 695/53 - VRS 6, 193 Nr. 88, 30. April 1954 - 2 StR 301/53 - VRS 6, 440 Nr. 211 und 16. Juni 1954 - 3 StR 183/54 - VRS 7, 449 Nr. 208).
- BGH, 18.02.1955 - 3 StR 408/54
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Dieser hätte nun bedenken müssen, ob er mit dem Lkw nicht hinter dem nach links Strebenden, zwischen ihm und dem rechten Bordstein, durchzufahren habe, wie es, wenn die Verkehrslage es erlaubt, grundsätzlich geboten ist (BGH VRS 4, 285; 6, 193, 196; 3StR 707/52, 3 StR 183/54). - BGH, 13.11.1954 - VI ZR 208/53
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Müsste der Kraftfahrer nach der Verkehrslage reaktionsbereit sein, so ist ihm neben der normalen Reaktionszeit eine besondere Sohreckzeit zu versagen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 1954 - 3 StR 183/54 - Müller DAR 1953, 181 ff und Strassenverkehrsrecht 18. Aufl. S. 779; Denke: Schrecksekunde in Weigelt, Kraftverkehrsrecht von A bis Z, Bl 2). - BGH, 07.07.1959 - VI ZR 154/58
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Das wäre nur der Fall, wenn S. vor oder in der Mitte der Fahrbahn eine gewisse Zeit stehengeblieben wäre und der Beklagte hätte annehmen dürfen, der Fußgänger werde ihn vorbeifahren lassen (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1956 - VI ZR 267/55 - VersR 1957, 128 und die Entscheidungen des BGH vom 16. Juni 1954 - 3 StR 183/54 - VRS 7, 449 Nr. 208; 15. März 1956 - 4 StR 74/56 - NJW 1956, 800 Nr. 18 = VRS 10, 381 Nr. 158 und vom 26. September 1957 - 4 StR 317/57 - VRS 13, 468 Nr. 187). - BGH, 26.04.1957 - VI ZR 73/56
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Rechtsirrig war allerdings, daß er ihr auch die normale Reaktionszeit, das ist die Zeitspanne, die auch der aufmerksame Kraftfahrer vom Erkennen einer Gefahr bis zum Abwehrentschluß und dessen Umsetzung in die Tat benötigt, nicht zugebilligt hat (vgl. BGH VRS 7, 449); indes ändert sich dadurch nichts an dem Verschulden der Beklagten, weil diese entsprechende Maßnahmen schon treffen konnte und mußte, als sie auf eine Entfernung von 50 m erkannte oder zum mindesten erkennen konnte, daß der Kläger trotz ihres Herankommens die Fahrbahn überschreiten werde. - BGH, 01.07.1954 - 3 StR 378/53
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Eine Schreckzeit wird dem Motorradfahrer nicht zuerkannt werden können, weil er den Lastzug schon vor der Einfahrt in die Kreuzung erblickte und die weitere Entwicklung der Verkehrslage beobachten konnte (vgl Müller in DAR 1953, 181, sowie das zur Veröffentlichung bestimmteUrteil des erkennenden Senats vom 16. Juni 1954 - 3 StR 183/54 -). - BGH, 02.02.1962 - 4 StR 420/61
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Damit wollte der Angeklagte ersichtlich geltend machen, Zeitz sei ihm in kürzester Entfernung plötzlich unmittelbar vor seinem Wagen in seine Fahrbahn getreten, nämlich noch innerhalb der zum Anhalten des Fahrzeugs erforderlichen Strecke (über ihre Berechnung vgl. BGH in VRS 7, 449, 450). - BGH, 13.11.1958 - 4 StR 275/58
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Wäre er ohne sein Verschulden in diese Gefahrenlage geraten, so könnte es ihm nicht als Fahrlässigkeit angerechnet werden, wenn er infolge Überraschung, Schrecks oder Verwirrung nicht die richtige Maßnahme zur Abwendung der Gefahr ergriffen hätte (BGH in VRS 4, 369; 6, 449, 451; 7, 449). - BGH, 19.01.1956 - 4 StR 485/55
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- BGH, 18.01.1955 - 1 StR 316/54
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- BGH, 20.12.1954 - 3 StR 254/54
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- BGH, 29.07.1954 - 3 StR 148/54
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