Rechtsprechung
| BGH, 19.02.1953 - 3 StR 196/52 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.10.1951 - 1 StR 393/51
Zulässigkeit der Vernehmung eines Beschuldigten zur Nachtzeit mit § 136a …
Auszug aus BGH, 19.02.1953 - 3 StR 196/52
Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 1951 (BGHSt 1, 376) entschieden. - BGH, 30.10.1951 - 1 StR 363/51
Kriterien für eine Abgrenzung von zulässigen und unzulässigen Vernehmungsmethoden …
Auszug aus BGH, 19.02.1953 - 3 StR 196/52
Ein solcher Vorhalt von Umständen und Gründen, durch die sich ein Beschuldigter in seinem Prozessverhalten von selbst bestimmen lässt, verstösst nicht gegen § 136 a StPO, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30. Oktober 1951 (BGHSt 1, 387) entschieden hat. - BGH, 26.06.1952 - 3 StR 27/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 19.02.1953 - 3 StR 196/52
Die rechtsfehlerhafte Vereidigung eines Zeugen kann jedoch, da die Verwertung der unbeeidigten Aussage zulässig bleibt, nur dann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht der Aussage um ihrer eidlichen Bekräftigung willen grössere Glaubwürdigkeit beigemessen hat und so bei der abschließenden Würdigung des gesamten Beweisergebnisses die Vereidigung ins Gewicht gefallen ist (vgl BGH 3 StR 27/52 vom 26. Juni 1952).
- BGH, 11.06.1963 - 1 StR 501/62
Anforderungen an einen Beweisantrag - Stellungnahme des Tatrichters im Urteil zu …
Auch aus diesem Grunde durfte das Schwurgericht den Zeugen als unerreichbares Beweismittel ansehen (BGH NJW 1953, 1522 Nr. 22; BGHSt 13, 300; ferner Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 1953 - 3 StR 196/52, vom 18. Juni 1953 - 4 StR 145/52, vom 23. April 1954 - 5 StR 68/54 und vom 8. Juli 1954 - 3 StR 755/53). - BGH, 30.10.1959 - 1 StR 432/59 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 24.06.1954 - 3 StR 629/53
Erschiessung jüdischer und nicht-jüdischer Polen, teils im Rahmen einer …
Die Aufklärungspflicht gebot also nicht, den Zeugen im Wege der Rechtshilfe nochmals vernehmen zu lassen (vgl. BGH 3 StR 196/52 vom 19.Februar 1953).
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