Rechtsprechung
| BGH, 16.10.1952 - 3 StR 218/52 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- RG, 31.01.1939 - 1 D 947/38
Eine unzüchtige Handlung kann i. S. des § 183 StGB. auch dann "öffentlich …
Auszug aus BGH, 16.10.1952 - 3 StR 218/52
Aber der dort festgelegte Begriff der Öffentlichkeit ist ein anderer als der in der neueren Rechtsprechung für den Fall des § 183 StGB anerkannte (RGSt 73, 90; RG DR 1941, 1838 Nr. 3). - RG, 02.02.1931 - II 57/31
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Äußerung, die in einem zum öffentlichen …
Auszug aus BGH, 16.10.1952 - 3 StR 218/52
Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, wenn sich die Handlung tatsächlich oder nach dem Willen des Täter auf die Wahrnehmung durch eine Einzelperson oder einen engeren, in sich abgeschlossenen Personenkreis beschränkt (RGSt 63, 431; 65, 112). - RG, 20.03.1933 - II 1509/32
Gehört zur tätlichen Beleidigung nach § 185 StGB. eine Berührung des Körpers des …
Auszug aus BGH, 16.10.1952 - 3 StR 218/52
Tätliche Beleidigung liegt allerdings nicht vor, weil es hierzu einer Berührung des Körpers der Verletzten bedurft hätte (RGSt 67, 173). - RG, 11.02.1930 - I 68/30
1. Unter welchen Voraussetzungen ist eine in öffentlicher Gerichtsverhandlung …
Auszug aus BGH, 16.10.1952 - 3 StR 218/52
Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, wenn sich die Handlung tatsächlich oder nach dem Willen des Täter auf die Wahrnehmung durch eine Einzelperson oder einen engeren, in sich abgeschlossenen Personenkreis beschränkt (RGSt 63, 431; 65, 112).
- BGH, 12.11.1953 - 3 StR 311/53
Rechtsmittel
Aber der dort festgelegte Begriff der Öffentlichkeit ist ein anderer als der in der neueren Rechtsprechung für den Fall des § 183 StGB anerkannte (vgl RGSt 73, 90; RG DR 1941, 1838 Nr. 3; BGH Urt. v. 16. Oktober 1952 - 3 StR 218/52).
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