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Rechtsprechung
   BGH, 27.06.1988 - 3 StR 236/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,9745
BGH, 27.06.1988 - 3 StR 236/88 (https://dejure.org/1988,9745)
BGH, Entscheidung vom 27.06.1988 - 3 StR 236/88 (https://dejure.org/1988,9745)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 1988 - 3 StR 236/88 (https://dejure.org/1988,9745)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Erkennbarkeit der Verhängung einer Strafe für eine bestimmte Straftat in den Strafzumessungsgründen - Folgen einer Nichtmitteilung der zugrunde liegenden Tatzeiten bei der Gesamtstrafenbildung durch das Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.06.1958 - GSSt 2/58

    Voraussetzung für die Bildung einer Gesamtstrafe - Vorliegen eines …

    Auszug aus BGH, 27.06.1988 - 3 StR 236/88
    Dadurch kann der Angeklagte beschwert sein (BGHSt 12, 1 [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58]).
  • BGH, 11.01.2011 - 4 StR 450/10

    Gefährliche Körperverletzung (gefährliches Werkzeug und "Kopfnuss"); Bildung der …

    In den Urteilsgründen sind, wenn eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt, die hierfür maßgeblichen Umstände darzulegen, insbesondere also die Daten von Vorverurteilungen oder Gesamtstrafenbeschlüssen, deren Rechtskraft, Tatzeiten der abgeurteilten Fälle, Erledigungsstand der in Betracht kommenden Strafen sowie Höhe und wesentliche Zumessungsgründe von Einzelstrafen (BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 1988 - 3 StR 236/88 …und vom 11. Januar 2000 - 5 StR 651/99, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 7;… Fischer, aaO, § 55 Rn. 34).
  • BGH, 09.11.1988 - 3 StR 332/88

    Bindungswirkung der Feststellungen zum Schuldspruch im Rahmen einer …

    Auch wenn fehlende Feststellungen zu den Tatzeiten einen sachlich-rechtlichen Darstellungsmangel zu begründen vermögen (so z.B. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1988 - 3 StR 236/88), greift die Sachrüge nur dann durch, wenn nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß der Tatrichter entgegen den Grundsätzen von BGHSt 12, 1 [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58] eine weitere Gesamtstrafenbildung unterlassen hat.
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