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| BGH, 27.10.1976 - 3 StR 267/76 (S) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung - Strafbarkeit wegen Bandendiebstahls ohne Erfassung des vorbereitenden Zusammenfindens und der gemeinsamen Planung und Verabredung von der Strafdrohung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- LG Trier, 13.12.2021 - 2a KLs 5 Js 30/15
Haftstrafen im Cyberbunker-Prozess
Dies setzt ein Mindestmaß an fester Organisation mit einer gegenseitigen Verpflichtung der Mitglieder voraus (vgl. im Wesentlichen zur früheren Rechtslage BGH, Beschl. 3 StR 267/76 v. 27.10.1976; BGHSt 31, 202, 204; BGHSt 54, 69, 108; BGH, Beschl. StB 32/17 v. 22.03.2018, NStZ-RR 2018, 206, 207; BT-Drs. - BGH, 09.07.1991 - 1 StR 666/90
Bandenbegriff beim unerlaubten Handeln mit Betäubungsmitteln
Im übrigen hängt die Annahme, mehrere hätten sich - ausdrücklich oder stillschweigend - zu einer "Bande" zusammengeschlossen, nicht davon ab, daß eine feste Organisation vereinbart worden ist, in der den einzelnen Mitgliedern ganz bestimmte Rollen zugewiesen worden sind (BGH…, Urt. vom 20. März 1973 - 4 StR 45/73 - bei Dallinger MDR 1973, 555; vgl. ferner BGH, Beschl. vom 27. Oktober 1976 - 3 StR 267/76 (S) - bei Holtz MDR 1977, 282). - BGH, 01.10.1991 - 5 StR 390/91
Bildung krimineller Vereinigungen - Gruppenwillen - Organisiertes Glücksspiel - …
Die Erfassung krimineller Erscheinungsformen dieser Art dienen Strafbestimmungen, welche die bandenmäßige Begehung bestimmter Straftaten mit höherer Strafe bedrohen (BGH, Beschl. vom 27. Oktober 1976 - 3 StR 267/76 - bei Holtz MDR 1977, 282). - BGH, 17.11.1981 - 3 StR 221/81
Bildung einer kriminellen Vereinigung - Intensive Zusammenarbeit bei begangenen …
Der Senat hat in dem Beschluß vom 27. Oktober 1976 - 3 StR 267/76 (S) - (bei Holtz in MDR 1977, 282) darauf hingewiesen, daß der Begriff der Vereinigung, der mit dem des Vereins übereinstimmt, ein Mindestmaß an Organisation unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgten und unter sich derart in Beziehung standen, daß sie sich als einheitlicher Verband fühlten" (UA S. 76), kann solche tatsächlichen Feststellungen nicht ersetzen.
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