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Rechtsprechung
   BGH, 15.08.1979 - 3 StR 269/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,7981
BGH, 15.08.1979 - 3 StR 269/79 (https://dejure.org/1979,7981)
BGH, Entscheidung vom 15.08.1979 - 3 StR 269/79 (https://dejure.org/1979,7981)
BGH, Entscheidung vom 15. August 1979 - 3 StR 269/79 (https://dejure.org/1979,7981)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe - Möglichkeit der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe bei zwischenzeitlicher Erledigung einer Strafe durch Verbüßung der Strafe zwischen dem tatrichterlichen Urteil und der Revisionsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.06.1960 - 2 StR 147/60

    Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe - Zum Begriff der "früheren …

    Auszug aus BGH, 15.08.1979 - 3 StR 269/79
    Hierzu weist der Senat darauf hin, daß eine zwischenzeitliche Erledigung durch Verbüßung zwischen dem tatrichterlichen Urteil und der Revisionsentscheidung eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht hindert (BGHSt 4, 366, 368; 15, 66, 71).
  • BGH, 30.10.1953 - 2 StR 329/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.08.1979 - 3 StR 269/79
    Hierzu weist der Senat darauf hin, daß eine zwischenzeitliche Erledigung durch Verbüßung zwischen dem tatrichterlichen Urteil und der Revisionsentscheidung eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht hindert (BGHSt 4, 366, 368; 15, 66, 71).
  • BGH, 03.09.1975 - 2 StR 400/75

    Voraussetzungen einer Gesamtstrafenbildung hinsichtlich der früheren Strafe - …

    Auszug aus BGH, 15.08.1979 - 3 StR 269/79
    Sollte diese erforderliche Prüfung jedoch ergeben, daß mit keiner der vorausgehenden, jedoch nach der Tatzeit liegenden Verurteilungen eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden kann, weil die verhängten Strafen jeweils vor dem tatrichterlichen Urteil im vorliegenden Verfahren durch Verbüßung erledigt waren, so darf dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, sondern ist bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (…BGH GA 1979, 189; BGH, Beschluß vom 3. September 1975 - 2 StR 400/75 und vom 30. Oktober 1975 - 4 StR 578/75).
  • BGH, 30.10.1975 - 4 StR 578/75

    Berücksichtigung einer verbüßten Einzelstrafe bei Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 15.08.1979 - 3 StR 269/79
    Sollte diese erforderliche Prüfung jedoch ergeben, daß mit keiner der vorausgehenden, jedoch nach der Tatzeit liegenden Verurteilungen eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden kann, weil die verhängten Strafen jeweils vor dem tatrichterlichen Urteil im vorliegenden Verfahren durch Verbüßung erledigt waren, so darf dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, sondern ist bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (…BGH GA 1979, 189; BGH, Beschluß vom 3. September 1975 - 2 StR 400/75 und vom 30. Oktober 1975 - 4 StR 578/75).
  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe …

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist dann, wenn eine frühere Strafe, weil sie bereits vollstreckt ist, nicht mehr zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden kann (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB), die darin liegende Härte bei der Bemessung der neu zu erkennenden Strafe auszugleichen (BGHSt 12, 94, 95;… BGHGA 1979, 189; BGH, Beschlüsse vom 3. September 1975 - 2 StR 400/75, 30. Oktober 1975 - 4 StR 578/75, 22. Februar 1979 - 4 StR 706/78, 15. August 1979 - 3 StR 269/79 und 10. Januar 1980 - 4 StR 691/79, jeweils m.w.Nachw.).
  • OLG Hamm, 02.03.2017 - 1 RVs 6/17

    Strafzumessung; nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; Härteausgleich

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wäre dann, wenn eine frühere Strafe, weil sie bereits vollstreckt ist, nicht mehr zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden kann (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB), die darin liegende Härte bei der Bemessung der neu zu erkennenden Strafe auszugleichen (BGHSt 12, 94, 95; BGH, Beschlüsse vom 03.091975 - 2 StR 400/75, 30.10.1975 - 4 StR 578/75, 22.02.1979 - 4 StR 706/78, 15.081979 - 3 StR 269/79 und 10.01.1980 - 4 StR 691/79, jeweils m.w.N.).
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